Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über den Antrag des XXXX vom 05.05.2026, beschlossen:
A)
Der Antrag wird gemäß § 11 Abs. 1 und 2 IFG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensleitender Eingabe vom 11.03.2026 brachte der im Spruch bezeichnete XXXX einen Antrag auf Information gemäß § 13 Abs. 1 und 4 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) ein.
2. Mit Schreiben (E-Mail) vom 09.04.2026 gab die BIG bekannt, dass sie vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen sei.
3. Mit Schreiben vom 05.05.2026 brachte der XXXX beim Bundesverwaltungsgericht postalisch einen Antrag auf „Entscheidung einer Streitigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz“ ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben ausgeführte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der XXXX hat an die Bundesimmobiliengesellschaft keinen Antrag auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Nichterteilung der Information eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Gerichtsakt und insbesondere dem Wortlaut des Antrags vom 05.05.2026. Für einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides findet sich weder im Antrag noch in den beigelegten Beweismitteln ein Hinweis.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist im IFG nicht vorgesehen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des IFG (Hervorhebung durch das Gericht):
§ 11 (Rechtsschutz)
(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
3.4. Wie oben dargelegt wurde vom Antragsteller kein Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt. Ein solcher ist – so der unmissverständliche Gesetzeswortlaut – unabdingbare Voraussetzung für die Einbringung einer Beschwerde (sofern es sich nicht um eine Säumnisbeschwerde handelt).
Dementsprechend gebricht es dem gegenständlichen Antrag (der inhaltlich eine Beschwerde darstellt) gemäß § 11 Abs. 2 IFG an der Zulässigkeitsvoraussetzung.
3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt durch die Aktenlage vollständig geklärt ist und die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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