Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, in der Revisionssache des A B, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2026, W256 2331376-3/4E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe in einer Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorsteher des Bezirksgerichts Melk), den Beschluss
gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Mit Beschluss vom 18. Mai 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (für das vor ihm anhängige Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts Melk) gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 33 Abs. 1 ZPO und § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurück.
2 Die gegen dieses Erkenntnis vom Revisionswerber selbst verfasste Revision vom 21. Mai 2026 wurde ihm durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. Mai 2026 mit dem Auftrag zurückgestellt, sie binnen zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abfassen und einbringen zu lassen.
3 Der vom Revisionswerber innerhalb der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 8. Juni 2026 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 2026 abgewiesen.
4 Durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde der Lauf der zweiwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision unterbrochen. Sie begann mit Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen. Innerhalb der Mängelbehebungsfrist wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen, was gemäß § 34 Abs. 2 VwGG dazu führt, dass die Revision als zurückgezogen gilt.
5 Das Verfahren war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 14. August 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden