Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Arbeitsmarktservice Österreich, Treustraße 35-43, 1200 Wien, betreffend ein Informationsbegehren nach dem IFG vom 14.04.2026 im Zusammenhalt mit einem Antrag auf Bescheiderlassung vom 21.05.2026, den
BESCHLUSS:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Mit Eingabe vom 14.04.2026 wandte sich XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) an das Arbeitsmarktservice Österreich (im Folgenden: belangte Behörde) und ersuchte um Auskunft darüber, welche konkrete Kombination, Gewichtung, Berechnung bzw. Formel bei der belangten Behörde zur Bewertung der Vermittlungsleistung im Bereich der Betreuung und Vermittlung von Arbeitssuchenden verwendet werde. In der Folge nannte der BF mehrere konkrete Punkte, zu denen er „insbesondere“ um Informationen ersuche. Falls die begehrten Informationen nur teilweise vorhanden seien oder einzelne Dokumente nicht herausgegeben werden könnten, ersuche er jedenfalls um teilweise Beauskunftung der übrigen Informationen sowie kurze Begründung, welche Teile aus welchem Grund nicht zugänglich seien.
Mit Eingabe vom 18.05.2026 an die belangte Behörde wies der BF auf den Ablauf der gesetzlichen Frist von vier Wochen zur Erteilung der begehrten Informationen hin und ersuchte um Auskunft zum Bearbeitungsstand und ehestmögliche Erledigung. Sollte seinem Informationsbegehren nicht oder nicht vollständig entsprochen werden, ersuche er um entsprechende Mitteilung samt Begründung.
Mit weiterer Eingabe an die Behörde vom 21.05.2026 ersuchte der BF um „unverzügliche Erteilung der begehrten Information“. Für den Fall, dass der Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt werde, beantrage er ausdrücklich „die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG“.
Mit E-Mail vom 31.05.2026 an die belangte Behörde erhob der BF die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß § 11 Abs 2 IFG betreffend sein Informationsbegehren vom 14.04.2026, wobei er die belangte Behörde ersuchte, die Beschwerde unverzüglich unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Stelle vorzulegen.
Mit Schreiben vom 02.06.2026 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass sie die Frist zur Erteilung der begehrten Informationen gemäß § 8 Abs 2 IFG „um einen Monat verlängern“ müsse, weil die Beschaffung der Details mehr Zeit in Anspruch nehme und mehrere Experten zu involvieren seien.
Mit Aktenvorlage vom 02.06.2026, eingelangt am selben Tag in der Gerichtsabteilung W274, verwies die belangte Behörde auf die „offene Frist zur Beantwortung“ sowie einen „bloß bedingt abgegebenen Antrag auf Bescheidausfertigung“, weshalb die Säumnisbeschwerde unzulässig sei.
Mit Schreiben vom 15.06.2026 gewährte das BVwG dem BF Parteiengehör binnen einer Woche zur Stellungnahme der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage. Innerhalb der gesetzten Frist langte (trotz Ausfolgung der Sendung an den BF am 22.06.2026 nach Hinterlegung ab 19.06.2026) keine Rückmeldung ein.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:
Das Gericht geht von den eingangs getroffenen Feststellungen zum Verfahrensgang aus und legt diese als unstrittig seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
§ 8 VwGVG ordnet an, dass eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden kann, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die tatsächliche Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, insbesondere weil im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde die maßgebliche Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist, so ist die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen (VwGH Ra 2025/03/0038).
Im vorliegenden Fall stellte der BF mit Eingabe vom 14.04.2026 an die belangte Behörde das gegenständliche Informationsbegehren, welches zunächst gemäß § 8 Abs 1 IFG die belangte Behörde dazu verpflichtet, dem BF binnen vier Wochen Zugang zur begehrten Information zu gewähren oder ihm binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen. Gemäß Abs 2 kann die Frist aus besonderen Gründen um vier Wochen verlängert werden, was dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist des Abs 1 mitzuteilen ist.
Ungeachtet dessen, dass die gegenständlich von der belangten Behörde am 02.06.2026 ausgesprochene Verlängerung bereits nach Ablauf der vierwöchigen Erteilungsfrist des § 8 Abs 1 IFG erfolgte, wird eine Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines Bescheids über die Verweigerung des Zugangs zu den begehrten Informationen erst über diesbezüglichen schriftlichen Antrag des Informationswerbers ausgelöst (§ 11 Abs 1 IFG). Über einen solchen Antrag hat das informationspflichtige Organ sodann binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrags einen Bescheid betreffend die Verweigerung des Zugangs zu erlassen.
Im konkreten Fall stellte der BF einen entsprechenden Antrag auf Bescheiderlassung erstmals mit seiner Eingabe vom 21.05.2026. Ungeachtet dessen, dass der Antrag nur bedingt (für den Fall der teilweisen oder gänzlichen Nichtgewährung der Informationen) erhoben wurde, war die zweimonatige Entscheidungsfrist der Behörde zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde vom 31.05.2026 jedenfalls nicht abgelaufen.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zuletzt ist festzuhalten, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Hintergrund des § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG nicht erforderlich war.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass vor dem Hintergrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich ist.
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