BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA bezüglich des Antrags auf Entscheidung einer Streitigkeit gemäß § 14 Abs 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) der XXXX , vertreten durch Eiselsberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, vom 09.06.2026, den Beschluss:
A)
Der Antrag wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m § 14 Abs. 1 Zi. 1 und 2 IFG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 17. April 2026 begehrte die nunmehrige Antragstellerin (in Folge Ast) die Übersendung der Jahresabschlüsse der Jahre 2004 bis inkl. 2025 samt Lageberichten und Berichten der Stiftungsprüfer durch die XXXX Stiftung für XXXX , Privatstiftung (Antragsgegnerin, in Folge AG).
Mit Nachricht der Rechtsvertretung der AG vom 13. Mai 2026 wurde das Informationsersuchen d. Ast vom 17.04.2026 „zurückgewiesen“ und es erfolgte sohin keinerlei Informationserteilung.
Mit gegenständlichem Antrag vom 09.06.2026 begehrte die Ast, das Gericht möge aussprechen, die AG habe der Ast den Zugang zu den begehrten Informationen im begehrten Umfang zu gewähren.
Weiters wurde ausgeführt, dass nach Rechtsansicht der Ast für diese Rechtsfrage das Landesverwaltungsgericht zuständig, der Antrag jedoch aus Vorsicht auch beim BVwG eingebracht worden sei.
Nach gerichtlichem Auftrag erstattete die AG am 30. Juni 2026 eine Äußerung und führte im Wesentlichen zur Zuständigkeit des BVwG aus, dass nach den Statuten der Stiftung eine Nachbesetzung der Vorstandsmitglieder durch Selbstkooptierung stattfände und daher keine Zuständigkeit des BVwG gegeben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben ausgeführte Sachverhalt wird zur Feststellung erhoben und ergänzend festgestellt, dass der Stiftungsvorstand der AG aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern besteht und Neubesetzungen der Vorstandsmitglieder durch den Vorstand selbst erfolgen.
Bei der AG handelt es sich nicht um eine Stiftung, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen verwaltet wird oder an welcher der Bund beteiligt ist oder diese in irgendeiner Form beherrscht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich vollständig aus dem vorgelegten Akt, der Äußerung der AG vom 30.06.2026, insb. aus dem Punkt Sechstens der vorgelegten Stiftungsurkunde und sind die Feststellungen an sich unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlage:
Informationsfreiheitsgesetz
Rechtsschutz
§ 14. (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet
1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;
2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.
Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.
(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) […]
3.2. Betreffend den Spruch des Bescheides:
Aus Punkt Sechstens der Statuten der XXXX Stiftung XXXX , Privatstiftung ergibt sich ein Selbstergänzungsrecht des Vorstandes bezüglich der Neubesetzung eines Vorstandsplatzes. Eine Verwaltung der Stiftung durch Organe des Bundes, oder von durch Organe des Bundes bestellte Personen lässt sich nicht ersehen und wird die Stiftung auch nicht durch finanzielle, sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die dem Bund zuzurechnen wären, tatsächlich beherrscht.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit des BVwG nach § 14 Abs. 1 Zi. 1 IFG sind daher nicht erfüllt.
Wie oben dargelegt, enthält § 14 IFG in seinem Absatz 1 zur Ziffer 2 eine Generalklausel zu Gunsten der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder, sofern nicht die eng gefassten Bedingungen des Absatz 1 Ziffer 1 leg. cit. gegeben sind und dadurch ausdrücklich der Bund für zuständig befunden wird.
Die gegenständliche Rechtssache fällt daher in die Kompetenz des zuständigen Landesverwaltungsgerichtes, in concreto, des LVwG Wien (§ 14 Abs. 1 Zi. 2 IFG iVm Punkt 2 der Stiftungsurkunde).
Das angerufene Gericht ist sohin zur Entscheidung dieser Rechtssache gem. § 14 Abs. 1 Zi. 1 und 2 IFG nicht zuständig und war der gegenständliche Antrag sohin zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des IFG am 01.09.2025 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen (Spruchpunkt A.) stellen aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise