Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc, in der Rechtssache des Klägers mj. A* B* , geboren am **, vertreten durch die Kindesmutter C* B*, geboren am **, beide **straße **, **, vertreten durch die Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, gegen die beklagten Parteien 1. D* , geboren am **, Ingenieur, **gasse **, E* F*, und 2. E* AG , **gasse **, **, beide vertreten durch die Dr. Peter Lindinger Dr. Andreas Pramer GesbR in Linz, wegen EUR 31.400,00 sA und Feststellung (Interesse EUR 2.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. Jänner 2026, Cg*-31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat den Beklagten binnen 14 Tagen EUR 3.884,25 (darin EUR 647,37 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 2. Oktober 2023 ereignete sich auf der E*straße in F* ein Verkehrsunfall, bei dem der vom Erstbeklagten gelenkte und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte PKW und der Kläger als Fußgänger beteiligt waren. Der Kläger erlitt dabei einen Bruch des linken Unterschenkels.
Der Kläger begehrt die Zahlung von insgesamt EUR 31.400,00 sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden und Folgen. Er brachte zusammengefasst vor, dass er aufgrund des bereits wegfahrenden Schulbusses die Straßenseite haben wechseln wollen, um den Bus noch zu erreichen. Er sei hiefür zwischen den parkenden PKW Richtung westliche Straßenseite gelaufen, als er vom Fahrzeug des Erstbeklagten erfasst worden sei. Der Erstbeklagte hätte bei Einhaltung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt den vom Vertrauensgrundsatz ausgenommenen Kläger wahrnehmen, seine Geschwindigkeit reduzieren und bremsbereit fahren müssen. Der Erstbeklagte sei aufgrund des an der Haltestelle stehenden Schulbusses zur besonderen Vorsicht verpflichtet gewesen. Obwohl sich der Kläger auf dem Gehsteig befunden und sich auf die Fahrbahn zubewegt habe, habe der Erstbeklagte nicht auf ihn geachtet und treffe ihn das Alleinverschulden. Die Haftung bestehe aber auch verschuldensunabhängig nach dem EKHG. Ein besonders umsichtiger Kraftfahrer hätte in der Nähe einer Bushaltestelle, der sich ein Kind nähere, die Geschwindigkeit reduziert, das Kind aufmerksam beobachtet und eine derart gefährliche Situation bei Erkennbarkeit von vornherein vermieden; es habe kein unabwendbares Ereignis vorgelegen.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und brachten zusammengefasst vor, der Erstbeklagte sei in Annäherung an die Unfallstelle etwa 30 km/h mit einem Seitenabstand von etwa 1 m zu den rechts parkenden Fahrzeugen gefahren. Aufgrund der parkenden Fahrzeuge sei der Kläger für den Erstbeklagten nicht wahrnehmbar gewesen und daher auch keine Reaktionsaufforderung. Der Erstbeklagte habe die äußerst gebotene Sorgfalt eingehalten und habe keine Möglichkeit bestanden, unfallverhindernd zu reagieren. Der Erstbeklagte habe weder einen Schulbus noch den Kläger oder andere Kinder wahrnehmen können, es hätten keine Umstände vorgelegen, die ihn zu besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet hätten. Der Kläger sei für ihn erst erkennbar gewesen, als dieser zwischen den parkenden Fahrzeugen aufgetaucht sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab. Es legte seiner Entscheidung den auf den Urteilsseiten 4 bis 7 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren sind folgende wesentliche Feststellungen hervorzuheben:
Die E*straße verläuft im Bereich der Unfallstelle annähernd geradlinig, horizontal und eben. Auf beiden Seiten der 9,5 m breiten Straße befinden sich gegenüber der Fahrbahn erhöhte Gehsteige von zirka 2 m und Parallelparkplätze. Zum Unfallzeitpunkt waren auf beiden Seiten Fahrzeuge abgestellt. Zwischen den Fahrzeugen waren im Unfallzeitpunkt relativ geringe Abstände von zirka 1 m. Im gesamten Straßenbereich ist die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Von den Häusern E*straße 8 und 10 ist die Bushaltestelle des Klägers jedenfalls 40 m entfernt, der nächste Schutzweg noch weiter.
Beim Schulbus handelt es sich um einen weißen Bus für beeinträchtigte Kinder, der eine orange Tafel und eine Aufschrift trägt sowie mit größeren Alarmblinkern ausgestattet ist, die auch im Stillstand blinken; er hat etwa die Größe eines VW-Busses oder Sprinters
Der minderjährige Kläger wird von seiner Mutter bis zur Ecke G*straße/E*straße zu Fuß begleitet. Auf der linken Seite der E*straße/Ecke H*straße wartet der Schulbus beim Gehsteig, wobei auf der linken Seite des Busses einzusteigen ist. Normalerweise geht der Kläger auf der linken (westlichen) Seite der Straße. Am Unfalltag benutzte der Kläger den östlichen Gehsteig (rechte Straßenseite) Richtung Haltestelle zu seinem Schulbus. Auf dem Weg zur Haltestelle vermutete der Kläger, dass sein Bus davonfährt, sodass er versuchte, diesem hinterherzulaufen.
Der Erstbeklagte lenkte seinen PKW von der G*straße kommend in der E*straße auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h. Um seinen Schulbus zu erwischen, lief der 1,28 m große Kläger zwischen den parkenden Fahrzeugen vor dem südlichen Rand des Hauses E*straße Nr 10 auf die Straße, ohne sich vorher zu vergewissern, ob links oder rechts ein Fahrzeug auf der Straße war und stieß gegen das Fahrzeug des Erstbeklagten.
Der Erstbeklagte sah den Kläger überhaupt nicht, sondern hörte nur den Aufprall des Unfalls. Als er den Anstoß wahrnahm, bremste er sofort voll. Der Erstbeklagte konnte weder einen Schulbus noch Kinder wahrnehmen. Der Kläger überragt aufgrund seiner Größe bei allen abgestellten Fahrzeugen nicht das Dach mit dem Kopf. Beim Auftauchen aus der Sichtabschattung bestand für den Erstbeklagten keine Reaktionsmöglichkeit mehr, die vor der Kollision noch wirksam geworden wäre. Der Erstbeklagte hatte keine Unfallverhinderungsmöglichkeit, eine Reaktion wäre nicht mehr wirksam geworden. Aus technischer Sicht ist eine Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h im Hinblick auf eine Entfernung zum Schulbus von 40 m und auch im Hinblick auf die Verparkung angemessen.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht ein Verschulden des Erstbeklagten. Der Kläger sei plötzlich zwischen mehreren parkenden Autos auf die Straße gelaufen und hätte der Erstbeklagte den Unfall nicht verhindern können. Aber auch eine Haftung nach EKHG treffe den Erstbeklagten nicht, statuiere das EKHG eine Gefährdungs- aber keine reine Erfolgshaftung. Der Umstand, dass der Kläger zwischen den parkenden Autos plötzlich auf die Straße gelaufen sei, begründe ein unabwendbares Ereignis. Der Erstbeklagte habe mit dem Kläger, den er aufgrund dessen Größe zwischen den Fahrzeugen nicht habe wahrnehmen können, auch unter Anwendung jeglicher Sorgfalt nicht rechnen können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, verbunden mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung des Klägers keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge:
Der Kläger bekämpft die Feststellung, dass der Erstbeklagte weder einen Schulbus noch Kinder wahrnehmen konnte. Er begehrt die Ersatzfeststellung: „ Der Erstbeklagte musste aufgrund der in der Nähe befindlichen Bushaltestelle und des dort wartenden Schulbusses zumindest damit rechnen, dass sich zum Unfallzeitpunkt dort in unmittelbarer Nähe Kinder aufhalten könnten. “
Bei der Tatsachenrüge müssen die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Austauschverhältnis (Alternativverhältnis) zueinander stehen, und zwar derart, dass sie (bezüglich ein und desselben Feststellungsthemas) nicht nebeneinander bestehen können (Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO² § 467 Rz 16 mwN). Inhalt der bekämpften Feststellung ist eine fehlende Wahrnehmung von Schulbus und Kindern durch den Erstbeklagten. Demgegenüber wird mit der Ersatzfeststellung darauf abgestellt, inwieweit der Erstbeklagte aufgrund bestimmter Umstände mit anwesenden Kindern rechnen musste. Der Vergleich zeigt bereits, dass die bekämpfte und die begehrte Feststellung in keinerlei Austauschverhältnis stehen, sodass insofern keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge vorliegt. Abgesehen davon ist die Frage, ob der Erstbeklagte anhand der festgestellten Situation (wartender Schulbus in 40 m Entfernung) an der Unfallstelle mit Kindern rechnen musste, eine Rechtsfrage und somit keiner Tatsachenfeststellung zugänglich.
Weiters bekämpft der Kläger die Feststellung, dass er zwischen (zwei) parkenden Autos (vor dem südlichen Rand des Hauses Nr 10) auf die Straße lief, ohne sich vorher zu vergewissern, ob links oder rechts ein Fahrzeug auf der Straße war. Begehrt wird vielmehr die Feststellung, dass er im Sinne der festgestellten „Variante 2“ im Bereich des Garagentors zwischen Hausnummer 8 und 10 auf die Straße lief und ihn dabei der Erstbeklagte hätte sehen und den Unfall hätte verhindern können.
Tatsächlich gelingt es allerdings dem Kläger nicht, den diesbezüglichen beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichtes Stichhältiges entgegenzusetzen. Das Erstgericht setzte sich ausführlich mit den beiden möglichen Unfallvarianten auseinander und legte schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb es vom Vorliegen der „Unfallvariante 1“ überzeugt war. Dazu kann auf die Beweiswürdigung auf US 8f verwiesen werden. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers begnügte sich das Erstgericht keineswegs nur damit, auf die Angaben des Erstbeklagten zu verweisen. Vielmehr bezog das Erstgericht in seine Überlegungen auch die technischen Ausführungen des Sachverständigen mit ein, was methodisch nicht zu beanstanden ist. Zwar konnte der Sachverständige aus technischer Sicht die Kollisionsstelle nicht objektivieren, sehr wohl konnte er aber darlegen, dass die Schilderungen des Erstbeklagten zum Geschehensablauf aus technischer Sicht schlüssig, in sich stimmig und logisch nachvollziehbar sind. Vor allem aber legte das Erstgericht plausibel dar, warum es den Angaben des Klägers anlässlich des Lokalaugenscheins nicht zu folgen vermochte. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers hat ihm das Erstgericht dabei keineswegs nur wegen seines Alters eine verminderte Glaubwürdigkeit oder eine geringere Beweiskraft seiner Angaben attestiert. Vielmehr verwies es zutreffend darauf, dass der Kläger Straßenseiten verwechselte und es aus diesem Grund nicht uneingeschränkt seinen Angaben folgen konnte. Gegen die anlässlich des Lokalaugenscheins vom Kläger geschilderte Variante spricht insbesondere der bereits vom Erstgericht aufgezeigte Umstand, dass der Kläger selbst bei seiner im zeitlichen Nahebereich zum Unfall erfolgten polizeilichen Einvernahme angab, dass er einfach zwischen den parkenden Fahrzeugen herausgelaufen ist (Akt BAZ* ON 2.6 S 4). Wenn der Kläger tatsächlich aus einer sechs bis acht Meter großen Lücke beim Garagentor zwischen den Häusern 8 und 10 auf die Straße gelaufen wäre, hätte er dies nicht als ein Herauslaufen zwischen Fahrzeugen bezeichnet. Wenn sich daher das Erstgericht anlässlich dieser Beweissituation nicht der anlässlich des Lokalaugenscheins geschilderten Variante des Klägers anzuschließen vermochte, ist dies nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als das Ergebnis einer schlüssigen und plausiblen Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde.
2. Zur Rechtsrüge:
Der Kläger meint, der Erstbeklagte habe das Alleinverschulden am Unfall zu vertreten, hätte er bei Einhaltung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt den vom Vertrauensgrundsatz ausgenommenen Kläger wahrnehmen müssen, insbesondere in Anbetracht des in unmittelbarer Nähe befindlichen Schulbusses. Ebenfalls würden die Beklagten nach den Bestimmungen des EKHG haften, habe der Erstbeklagte nicht die äußerst mögliche Sorgfalt eingehalten. Ein besonders umsichtiger Kraftfahrer hätte in der Nähe einer Bushaltestelle, wenn sich dort ein Kind nähere, die Geschwindigkeit reduziert und das Kind besonders aufmerksam beobachtet.
Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Kraftfahrer seine Fahrweise nicht von vornherein darauf einstellen, dass Fußgänger vor oder hinter anhaltenden Fahrzeugen unachtsam und ohne Rücksicht auf den Fahrzeugverkehr die Fahrbahn zu überqueren suchen. Er braucht lediglich damit zu rechnen, dass ein Fußgänger so weit hervortreten werde, dass er sich einen Überblick über den Verkehr verschaffen kann (RS0073766; 2 Ob 158/19b).
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen überragte der Kläger mit dem Kopf aufgrund seiner Größe bei den abgestellten Fahrzeugen nicht die Fahrzeugdächer und war daher erst beim Auftauchen aus der Sichtabschattung erkennbar. Der Erstbeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt keine Unfallverhinderungsmöglichkeit mehr. Bevor der Kläger 40 m von der Bushaltestelle entfernt – und somit nicht in unmittelbarer Nähe – zwischen den parkenden Fahrzeugen auf die Straße lief, war er daher für den Erstbeklagten nicht wahrnehmbar. Die vom Erstbeklagten eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h war angemessen. Davon ausgehend kann dem Erstbeklagten kein Verschulden angelastet werden.
Aber auch der Umfang der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (RS0111708). Ein verkehrswidriges Verhalten von Fußgängern stellt für den Lenker eines Kraftfahrzeugs dann ein unabwendbares Ereignis dar, wenn er nach den konkreten Umständen damit nicht zu rechnen brauchte und er den Unfall auch bei Anwendung der Vorsicht und Aufmerksamkeit eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers nicht verhindern konnte. Deuten Anzeichen darauf hin, dass der Fußgänger die Fahrbahn überqueren könnte, muss der Kraftfahrer darauf durch Herabsetzen der Geschwindigkeit oder Abgabe eines Warnsignals reagieren, um dem Sorgfaltsmaßstab des § 9 EKHG zu entsprechen (RS0058217 [T1]; zuletzt 2 Ob 158/19b; vgl auch 2 Ob 108/89).
Die Ansicht des Erstgerichts, der Erstbeklagte habe im vorliegenden Fall auch bei äußerster Sorgfalt nicht mit dem zwischen den Fahrzeugen herauslaufenden Kläger rechnen müssen, hält sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung. Zu beachten ist, dass es keinerlei Anzeichen für den Erstbeklagten gab, dass Kinder die Fahrbahn überqueren könnten, war die Bushaltestelle 40 m entfernt und der Kläger für den Erstbeklagten aufgrund seiner Größe auch nicht erkennbar. Damit erweist sich auch die Rechtsrüge als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes konnte im Hinblick auf das bereits EUR 30.000,00 übersteigende Leistungsbegehren unterbleiben.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhing und damit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt.
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