Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. in der Rechtssache des Klägers A* , geb. **, Speditionsangestellter, **straße **, **, vertreten durch Mag. Michaela Hütteneder-Estermann, Rechtsanwältin in Bad Hofgastein, gegen die Beklagte Fachverband der Versicherungsunternehmungen , ZVR-Zahl **, **platz **, **, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 118.117,54 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 15.000,00) über die Berufungen des Klägers (Berufungsinteresse EUR 10.422,50) und der Beklagten (Berufungsinteresse EUR 34.943,17) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Juli 2025, Cg*-85, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 2.228,70 (darin enthalten EUR 371,45 an USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit seiner Klage begehrte der Kläger von der Beklagten zuletzt die Zahlung von EUR 118.117,54 sA (zusammengesetzt aus: EUR 40.000,00 Schmerzengeld, EUR 8.042,46 Pflegehilfe, EUR 6.916,64 Haushaltshilfe, EUR 9.242,64 Besuchs- und Fahrtkosten, EUR 19.547,85 Heil- und Therapiekosten, EUR 7.500,00 Verunstaltungsentschädigung, EUR 26.867,95 Verdienstentgang) sowie die Festellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden. Dazu brachte er vor, er sei am 30. September 2018 in den frühen Morgenstunden am Nachhauseweg vom Fußballplatz von einem Fahrzeug erfasst worden, wodurch er schwer verletzt worden sei. Er habe verschiedene, viele davon schwere, Verletzungen erlitten und leide nach wie vor an unfallsbedingten Dauerfolgen. Er habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für Spät- und Dauerfolgen. Der Lenker sei trotz eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht ausfindig gemacht worden, weshalb eine Haftung der KIägerin nach dem Verkehrsopferentschädigungsgesetz bestehe. Der Unfalllenker habe Fahrerflucht begangen hat, da er den Kläger gesehen haben müsse und trotz Unfallvermeidbarkeit angefahren habe. Der Fahrbahnrand sei stark verparkt gewesen ist, sodass der Kläger zwangsläufig die Fahrbahn benützen habe müssen. Das überwiegende Verschulden treffe den Unfalllenker.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte − soweit für das Berufungsverfahren noch relevant − ein, den Kläger treffe ein Mitverschulden am Unfall, da er dem Kraftfahrzeug rechtzeitig ausweichen hätte können. Die Alkoholisierung des Klägers wirke bei der Verschuldensteilung erschwerend. Eine allfällige Fahrerflucht sei nicht kausal für das Unfallgeschehen gewesen und daher bei der Verschuldensteilung nicht zu berücksichtigen. Eine Verunstaltungsentschädigung stehe nicht zu.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren mit EUR 59.885,35 sA und dem Feststellungsbegehren zu 66,67 % statt und wies das darüber hinausgehende Zahlungs- wie auch das Feststellungsmehrbegehren ab.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den Seiten 3 bis 8 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt zu Grunde, auf welchen gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen wesentlich:
Der Kläger half am 29. September 2018 nach einem Fußballspiel im dafür aufgebauten Festzelt bei der Verköstigung der Gäste. Nach Dienstschluss gegen 21.30 Uhr hielt sich der Kläger noch einige Zeit auf dem Fest auf und konsumierte Alkohol, bis er schließlich um ca. 03.00 Uhr früh zu Fuß den Nachhauseweg antrat.
Auf der B*straße wurde der Kläger von einem Kraftfahrzeug erfasst und schwer verletzt. Dabei befand er sich auf der Fahrbahn der B*straße in aufrechter Haltung, wobei nicht festgestellt werden kann, ob er stand oder ging. Ob der Fahrbahnrand stark verparkt gewesen ist, kann nicht festgestellt werden.
Der Anstoß erfolgte an der Körpervorderseite des Klägers, wodurch er schwungvoll nach hinten stürzte, mit dem Hinterkopf auf die Fahrbahn prallte und bewusstlos liegen blieb. Im Anstoßmoment fuhr der Unfallgegner 20 bis 25 km/h. Es wäre ihm bei Verwendung des Abblendlichts möglich gewesen, den Kläger in einer Entfernung von 35 m bis 40 m zu erkennen und rechtzeitig vor Erreichen des Klägers anzuhalten.
Auch dem Kläger wäre es möglich gewesen, bei Ansichtigwerden des von vorne herannahenden Fahrzeugs sich aus dem Fahrkanal zu begeben und die Kollision zu verhindern. Der Kläger war zum Unfallszeitpunkt nicht unerheblich alkoholisiert. Der genaue Blutalkoholgehalt kann jedoch nicht festgestellt werden.
Der Unfalllenker beging Fahrerflucht und konnte trotz eingeleitetem Ermittlungsverfahren nicht ausfindig gemacht werden.
Durch den Unfall erlitt der Kläger (neben vielen anderen) folgende Verletzungen:
Darüber hinaus litt der Kläger aufgrund der Verletzungen an Defiziten in der Aufmerksamkeitsselektion bzw. -teilung sowie in der formallexikalischen Wortflüssigkeit.
Der Kläger leidet nach wie vor an mangelnder Konzentration, Hörverschlechterung, Tinnitus, Riech- und Geschmacksverlust sowie Schwindelneigung. Er hat Probleme bei der auditiven Verarbeitung, insbesondere bei einer geräuschvollen Umgebung. Weiters ist er teilweise aufgrund der weiterhin bestehenden Konzentrationsschwierigkeiten nicht der Lage, die ihm zugewiesenen Aufträge zu bearbeiten, weshalb er diese an Kollegen zur Bearbeitung weitergeben muss.
Der Kläger leidet als unfallkausale Dauerfolge an posttraumatischen Tinnitus links mit einer leichten Hörverschlechterung links und Verlust des Riechvermögens, wodurch indirekt das Geschmacksempfinden beeinträchtigt ist. Das unsichere Gangbild hat seinen Ursprung in der Gleichgewichtsstörung, welches jedoch nicht (mehr) auf den Unfall zurückzuführen ist.
In seiner rechtlichen Beurteilungführte das Erstgericht unter Hinweis auf Judikatur des Obersten Gerichtshofes aus, dass die Beklagte gemäß § 2 Abs 1 VOEG zu haften habe. Es stellte die Fehlverhalten des Lenkers des Kraftfahrzeuges sowie des Klägers als Fußgänger gegenüber und erachtete ausgehend davon eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1:2 zu Gunsten des Klägers für angemessen. Es setzte sich mit sämtlichen vom Kläger erhobenen Ansprüchen auseinander und sprach darüber ab. Betreffend die im Berufungsverfahren der Höhe nach noch strittige Verunstaltungsentschädigung setzte sich das Erstgericht ausführlich mit Kommentierungen zu § 1326 ABGB sowie dazu ergangener Rechtsprechung auseinander. Es vertrat die Ansicht, der Kläger sei angesichts seiner verminderten Hörleistung und des eingeschränkten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögen in seinem äußeren Erscheinungsbild derart eingeschränkt, dass die Heiratschancen beeinträchtigt seien. Die Fähigkeit des Klägers, mit Personen Gespräche zu führen sei aufgrund seiner Hörbeeinträchtigung eingeschränkt, da er dadurch zeitweilig nachfragen müsse, was gesprochen worden sei. Dies treffe auch auf das berufliche Fortkommen zu, da dadurch die besseren beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten verhindert werden würden. Das beeinträchtigte Riechvermögen führe zu einer Verunsicherung in Bezug auf die Körperhygiene. Des weiteren leide der Kläger durch den Wegfall des Riechvermögens deutlich stärker an seiner bereits bestehenden Allergie. Hinsichtlich des verminderten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögens bestehe kein Verunstaltungsentschädigungsanspruch im Zusammenhang mit dem beruflichen Fortkommen, da das verminderte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögen lediglich auf die Verminderung der Arbeitsfähigkeit abziele, und keine auf eine erlittene Verunstaltung zurückzuführende Verhinderung besserer beruflicher Aufstiegsmöglichkeiten hervorrufe. In Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls erachtete das Erstgericht unter Berücksichtigung der Verschuldensquote eine Verunstaltungsentschädigung von (ungekürzt) EUR 5.250,-- für angemessen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen der Streitteile.
Während der Kläger die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend macht und beantragt, das Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Zahlungsbegehren mit EUR 69.058,35 sA und dem Feststellungsbegehren zu 75 % stattgegeben werde, strebt die Beklagte mit ihrer auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Berufung eine Abänderung des Urteils dahin an, dass dem Zahlungsbegehren mit EUR 29.942,68 sA und dem Feststellungsbegehren zu einem Drittel stattgegeben werde; hilfsweise stellen beide Parteien einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
In ihren Berufungsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, der Berufung der Gegenseite keine Folge zu geben.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
1.1. Aufgrund der Beweisergebnisse kann das Gericht zu einem rechtlich relevanten Beweisthema eine positive Feststellung, eine negative Feststellung oder die Feststellung des Gegenteils treffen. Ausgehend von diesen drei Möglichkeiten hat der Berufungswerber darzutun, welche Ersatzfeststellung er begehrt (vgl. Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5 S. 199 Rz 42).
1.2. Diese Anforderung erfüllt die Beweisrüge des Klägers, mit der er die Feststellung „Der Kläger war zum Unfallszeitpunkt nicht unerheblich alkoholisiert.“ bekämpft und an deren Stelle die Feststellung begehrt „Der Kläger hat während des Festzeltbesuches Alkohol konsumiert, er war aber voll orientiert, als er sich auf den Nachhauseweg gemacht hat.“ nicht. Die bekämpfte Feststellung, welche die entscheidungsrelevante Frage der Alkoholisierung des Klägers zum Unfallszeitpunkt betrifft, korrespondiert nämlich nicht mit der Frage nach dem Alkoholkonsum sowie der „Orientierung“ des Klägers zu für die rechtliche Beurteilung nicht relevanten Zeitpunkten.
1.3.Die Tatsachenrüge ist aber auch deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich inhaltlich nicht mit der schlüssigen und aktenbezogenen Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinandersetzt (vgl RS0041835; 9 ObA 262/99s; 10 ObS 129/02x; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15), auf welche der Kläger zu verweisen ist (US 9 f; § 500a ZPO). Ungeachtet dessen vermögen die Ausführungen des Klägers keine Zweifel an der der bekämpften Feststellung zu Grunde liegenden Beweiswürdigung zu erwecken:
So spricht für eine erhebliche Alkoholisierung des Klägers zum Unfallszeitpunkt bereits seine eigene Aussage, wonach er nach 21:30 Uhr einige Halbe Bier und einen Jägermeister getrunken habe (Seite 3 in ON 42.2). Seine Antwort auf die Frage, wie viel Bier er konsumiert habe, nämlich dass er dies in seinem Leben noch nie gezählt habe, ist wenig lebensnahe und als Schutzbehauptung zu werten; vielmehr ist mit Blick auf die übrigen Beweisergebnisse davon auszugehen, dass der Kläger in der Unfallnacht bereits den Überblick über seinen Alkoholkonsum verloren hatte. Gegen seine Behauptung anlässlich seiner Einvernahme vor der Polizei, bei der er auch den „eventuellen“ Konsum von ein paar Jägermeisterneinräumte, er sei voll orientiert gewesen, sprechen nicht nur die bereits vom Erstgericht angeführten gegenteiligen Beweisergebnisse (US 9f; § 500a ZPO), sondern schließlich auch der Umstand, dass er den Fahrkanal des ihm entgegenkommenden Fahrzeuges nicht verlassen hat, obwohl ihm dies nach den Ausführungen des kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen aufgrund der geringen Geschwindigkeit des Fahrzeuges möglich gewesen wäre (Seite 24 in ON 42.2).
1.4. Der Tatsachenrüge des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen.
2.1. Ohne einen Beleg dafür anzuführen behauptet der Kläger, in der Rechtsprechung zu Verkehrsunfällen in der Konstellation PKW – Fußgänger spiele die genaue Kollisionsstelle auf der Fahrbahn eine Rolle und rügt ausgehend davon das Fehlen der Feststellungen „Es kann nicht festgestellt werden, wo sich innerhalb der Fahrbahn die Kollision ereignet hat. Seitlich der B*straße gibt es keinen Gehsteig und auch keinen Gehweg.“ als sekundäre Feststellungsmängel.
Dass im Unfallbereich weder Gehsteig noch Gehweg vorhanden sind, ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig (Seite 3 der Berufungsbeantwortung der Beklagten), sodass sich zu dieser Frage schon vor diesem Hintergrund weitere Ausführungen erübrigen.
2.2.Die Beklagte moniert aber ihrerseits einen sekundären Feststellungsmangel zur Frage, ob im Unfallbereich ein Straßenbankett vorhanden ist. Da die Beklagte diese Frage im erstinstanzlichen Verfahren aber zu keiner Zeit releviert hat, kann insoweit auch kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen (vgl RS0053317 [T4]; vgl RS0043157 [T5]). Überdies ist die Frage, ob ein Straßenbankett vorhanden war, mit Blick auf die Feststellung des Erstgerichts, wonach sich der Kläger im Kollisionszeitpunkt ohnehin auf der Fahrbahn (und nicht am Fahrbahnrand) befunden hat, nicht entscheidungserheblich, was ebenfalls einen rechtlichen Feststellungsmangel ausschließt (vgl RS0053317 [T5]).
2.3. Mangels eines ausreichend konkreten Tatsachenvorbringens der Beklagten kann auch im Hinblick auf die von ihr vermisste Feststellung, „dass ein Fußgänger bei Erkennen eines Fahrzeuges so weit an den Fahrbahnrand gehen [könne], dass man nicht getroffen [werde].“kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen. Abgesehen davon ist diese begehrte bloß abstrakte Feststellung zu den Möglichkeiten eines Fußgängers bei Erkennen eines Fahrzeuges rechtlich nicht relevant (vgl RS0053317 [T5]). Ein rechtlicher Feststellungsmangel ist schließlich aber auch deshalb zu verneinen, weil das Erstgericht ohnehin (konkret) festgestellt hat, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, die Kollision zu verhindern, wenn er sich bei Ansichtigwerden des von vorne herannahenden Fahrzeuges aus dem Fahrkanal begeben hätte (US 4; RS0053317 [T1]).
2.4. Das Erstgericht hat festgestellt, dass sich der Kläger im Kollisionszeitpunkt auf der Fahrbahn der B*straße befunden hat; mit Blick auf die Ausführungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung („Der Sachverständige schlussfolgerte in seinem Gutachten nachvollziehbar, dass der Kläger in der Fahrbahn gegangen sein muss, nicht etwa am Fahrbahnrand […].“)ist diese Feststellung dahingehend zu verstehen, dass sich der Kläger im Kollisionszeitpunkt nicht am Fahrbahnrand befunden hat (US 9). Da grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (vgl RS0037797), ist der Beklagten nur der Beweis gelungen, dass sich der Kläger im Kollisionszeitpunkt nicht am Fahrbahnrand befunden hat; da der rechtlichen Beurteilung zum Mitverschulden des Klägers ausgehend davon nichts anderes zu Grunde gelegt werden kann, als dass sich der Kläger gerade nicht mehr am Fahrbahnrand befunden hat, könnte die vom Kläger ergänzend begehrte Negativfeststellung zur Frage, wo sich innerhalb der Fahrbahn (wobei infolge der vom Erstgericht getroffenen Feststellung der Bereich des Fahrbahnrandes auszuklammern ist, weil er sich dieser zu Folge dort jedenfalls nicht befunden hat) die Kollision genau ereignet hat, zu keinem für ihn günstigeren Verfahrensausgang führen. Der insoweit vom Kläger gerügte sekundäre Feststellungsmangel liegt daher ebenfalls nicht vor.
2.5. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte wenden sich mit ihren Rechtsrügen gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung; während der Kläger mit seinen Ausführungen eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1:3 zu seinen Gunsten anstrebt, erachtet die Beklagte eine solche im Verhältnis 1:2 zu ihren Gunsten für angemessen.
Die Ausführungen des Klägers, der Umstand der Fahrerflucht könne bei der Abwägung des Verschuldens nicht außer Acht gelassen werden, weil dieser ein massives Aufklärbarkeitsrisiko im Hinblick auf den Unfallshergang mit sich bringe, vermögen nicht zu überzeugen. Weshalb der Nachhauseweg auf einer Nebenstraße ohne Gehsteig und Gehweg nachts nach einem Festzeltbesuch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei, legt der Kläger nicht dar. Weshalb sich aus den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu 2 Ob 189/79, 2 Ob 177/14i und 2 Ob 206/15f (jeweils Verschuldensteilung 1:2 zu Lasten des Lenkers) ein Mitverschulden von lediglich einem Viertel für den Kläger im hier zu beurteilenden Fall ableiten lassen soll, lässt der Kläger ebenso im Dunkeln.
Mangels Einschlägigkeit lässt sich auch aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 2 Ob 63/11w nichts für den Standpunkt des Klägers gewinnen: Während dem Fußgänger dort lediglich zum Vorwurf gemacht werden konnte, dass er die Verkehrslage nicht im bedenklichen Sinn ausgelegt und dementsprechend von der Überquerung des SchutzwegsAbstand genommen hatte, lag dem Lenker zur Last, dass er sich dem Schutzweg bei denkbar schlechtesten Sichtverhältnissen mit überhöhter Geschwindigkeit angenähert (§ 9 Abs 2 StVO) und zudem gegen die bei Erteilung der Lenkerberechtigung wegen einer „funktioneller Einäugigkeit" gemachten Auflage, eine Brille zu tragen, verstoßen hatte (§ 5 Abs 5 iVm § 8 Abs 3 Z 2 und § 13 Abs 1 FSG sowie § 8 Abs 5 FSG-GV).
Aber auch der Beklagten gelingt es mit den von ihr zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht ins Treffen geführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes keine Überschreitung des dem Erstgericht bei der Vornahme der Verschuldensteilung zukommenden Ermessensspielraums aufzuzeigen:
In dem der Entscheidung zu 8 Ob 95/77 zu Grunde liegenden Fall, in dem der Oberste Gerichtshof eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1:3 zu Lasten des alkoholisierten Fußgängers billigte, torkelte der dem Fahrzeug am Fahrbahnrand einer Bundesstraße entgegenkommende betrunkene Fußgänger plötzlichdrei Schritte in die Fahrbahnmitte; der dort beklagte Halter hatte für den Schaden lediglich aus dem Titel der Gefährdungshaftung einzustehen, weil ihm der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen war.
Nach dem der ebenfalls eine Verschuldensteilung von 1:3 zu Lasten des Fußgängers billigenden Entscheidung zu 8 Ob 33/80 zu Grunde liegenden Sachverhalt näherte sich der Fahrzeuglenker auf dem 200 m langen geraden Straßenstück, das 8 m breit war, mit einer durchaus nicht hohen Geschwindigkeit von 40 km/h und bremste schon bei Beginn der Überquerung der Straße durch den Fußgänger auf höchst sachgemäße Art, während der Fußgänger ohne im geringsten auf den Verkehr zu achten, alkoholenthemmt mehr laufend als gehend auf die andere Straßenseite wechselte, auch unterwegs dem herannahenden PKW kein Augenmerk zuwandte und ihm schließlich geradezu blindlings hineinlief ( „plötzliches, völlig unvorhergesehenes Hinüberlaufen eines erwachsenen Fußgängers“ ).
Zu 2 Ob 186/83 billigte der Oberste Gerichtshof ebenfalls eine Verschuldensteilung von 1:3 zu Lasten des alkoholisierten Fußgängers. Dieser hatte einerseits gegen § 76 Abs 4 StVO verstoßen, weil er die 12,2 Meter breite Straße, auf der eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h angeordnet war, nicht auf einem der vorhandenen Schutzwege überquert hatte, andererseits der Bestimmung des § 76 Abs 5 StVO zuwidergehandelt hatte, weil er die Fahrbahn zu einem Zeitpunkt betreten hatte, zu dem der Motorradlenker bis zum Erreichen der Überquerungslinie nur mehr 2,5 bis 3,5 Sekunden benötigt hatte; demgegenüber war dem Motorradlenker, der eine Notbremsung eingeleitet hatte, lediglich eine um 0,8 bis 1,5 Sekunden verspätete Reaktion vorzuwerfen.
In der Entscheidung zu 2 Ob 71/88 bestätigte der Oberste Gerichtshof eine Verschuldensteilung von 1:2 zu Lasten eines stark alkoholisierten Fußgängers, der torkelnd und im spitzen Winkel die Fahrbahn einer Bundesstraße zu überqueren versucht und hiebei unmotiviert die Richtung gewechselt hatte, gegenüber einem PKW-Lenker, der leicht alkoholisiert zunächst gehupt und auszuweichen versucht und daher mit 1,4 bis 1,8 Sekunden Verzögerung bei leicht überhöhter Ausgangsgeschwindigkeit durch eine Vollbremsung reagiert hatte.
Die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte sind mit dem hier zu beurteilenden schon deshalb nicht vergleichbar, weil zu 8 Ob 95/77 der Halter überhaupt nur aus dem Titel der Gefährdungshaftung einzustehen hatte, und in sämtlichen Fällen die alkoholisierten Fußgänger die Unfälle jeweils durch für die jeweiligen Lenker unvermittelte Fahrbahnüberquerungen oder Richtungswechsel (mit)verursacht haben. Demgegenüber ist hier dem Kläger lediglich vorzuwerfen, dass er nicht am äußersten Fahrbahnrand (oder Bankett) gegangen/gestanden ist und dem ihm entgegenkommenden Fahrzeug nicht unfallverhindernd ausgewichen ist (wobei seine erhebliche Alkoholisierung schulderschwerend wirkt [RS0027068]), während der Lenker das Fahrzeug − obwohl ihm dies nach den Feststellungen rechtzeitig möglich gewesen wäre − nicht vor dem ihm entgegenkommenden Kläger angehalten, sondern diesen damit frontal gerammt hat.
2.6. Nach den Feststellungen leidet der Kläger an mangelnder Konzentration, an einem posttraumatischen Tinnitus links mit einer leichten Hörverschlechterung links und Verlust des Riechvermögens, wodurch indirekt das Geschmacksempfinden beeinträchtigt ist. Er hat Probleme bei der auditiven Verarbeitung, insbesondere bei einer geräuschvollen Umgebung (US 6). Disloziert in der rechtlichen Beurteilung stellte das Erstgericht noch fest, das (gemeint wohl) beeinträchtigte Riechvermögen führt beim Kläger zu einer Verunsicherung in Bezug auf die Körperhygiene.
Ausgehend davon meint der Kläger, das Erstgericht habe die Verunstaltungsentschädigung mit (ungekürzt) EUR 5.250,-- zu niedrig bemessen. Er behauptet aber weder konkret, noch vermisst er konkrete Feststellungen, nach denen die mögliche Behinderung des besseren Fortkommens nicht nur auf eine mögliche verminderte Erwerbsfähigkeit durch das verminderte Hör-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögen, sondern (auch) auf die erlittene Verunstaltung, d.h. auf ästhetische Gründe, zurückzuführen sei. Mit Blick darauf, dass nach der Rechtsprechung rein psychische Beeinträchtigungen − hier die Verunsicherung in Bezug auf die Körperhygiene − , die − ebenso wie der Verlust von Riechvermögen und der Geschmacksverlust − keine negative Veränderung des Erscheinungsbilds des Verletzten verursachen, den Tatbestand der Verunstaltung gar nicht erfüllen (vgl Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.06§ 1326 ABGB Rz 5), erweist sich der vom Erstgericht als Verunstaltungsentschädigung gemäß § 1326 ABGB zugesprochene Betrag nicht als zu gering.
2.7. Zusammengefasst erweisen sich die Rechtsrügen der Streiteile daher als nicht berechtigt.
3. Den Berufungen war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
4.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass sich das Berufungsinteresse des Klägers richtig mit EUR 10.422,50 errechnet; auf dieser Basis hat der Kläger der Beklagten die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Allerdings ist auch der Beklagten bei der Berechnung ihres Berufungsinteresses ein Fehler unterlaufen − korrekt beträgt dieses EUR 34.943,17 (Differenz zwischen Zuspruch Leistung [EUR 59.885,35] und angestrebtem Zuspruch Leistung [EUR 29.942,68] = EUR 29.942,67 plus Differenz zwischen Zuspruch Feststellung [66,67 % von EUR 15.000,-- = EUR 10.000,50] und angestrebten Zuspruch Feststellung [EUR 5.000] = EUR 5.000,50 ist gleich EUR 34.943,17 ). Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten seiner Berufungsbeantwortung (wie verzeichnet) auf Basis von EUR 34.942,68 zu ersetzen. Saldiert ergibt dies einen Kostenzuspruch an den Kläger wie aus dem Spruch ersichtlich.
5.Zur Beurteilung der Revisionszulässigkeit nach § 55 Abs 4 JN sind die Zusammenrechnungsregeln des § 55 Abs 1 JN anzuwenden. Leistungs- und Feststellungsbegehren aus einem Unfall sind grundsätzlich zusammenzurechnen (2 Ob 340/00i). Der für die Zulässigkeit der Revision wesentliche Entscheidungsgegenstand ist immer der, über den das Berufungsgericht erkannte. Hat das Berufungsgericht − wie hier − über zwei Berufungen zu entscheiden, liegt bei einem einheitlichen Anspruch doch nur ein Streitgegenstand vor, sodass die Revisionszulässigkeit nach der Summe der mit den Berufungen insgesamt angestrebten Änderungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu beurteilen ist (RS0042478 [T2]; vgl auch Lovrekin Fasching³ § 502 ZPO Rz 134). Davon ausgehend beträgt das Berufungsinteresse hier schon aufgrund des diesen Betrag übersteigenden Leistungsbegehrens mehr als EUR 30.000,00.
6.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Umständen des Einzelfalls und nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing. Unfälle zwischen Kraftfahrzeugen und unvorsichtigen Fußgängern entziehen sich einer generalisierenden Betrachtung. Es hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl 2 Ob 229/18t).
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