Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* B* , geboren am **, **, **straße **, vertreten durch den Erwachsenenvertreter C* B*, **, **gasse **, dieser vertreten durch Mag. Simone Hiebler und andere Rechtsanwälte in Leoben, gegen die Beklagten 1. D* , geboren am **, Pensionist, ** E*, **, und 2. F* AG , FN **, **, **, beide vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen EUR 272.758,14 sA und Feststellung (EUR 8.800,00) über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 3. April 2026, Cg*-63, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 4.758,42 (darin EUR 793,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 7. Dezember 2023 gegen 13.55 Uhr wurde der Kläger als Fußgänger bei einem Unfall mit dem vom Erstbeklagten gelenkten sowie gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW verletzt.
Der Kläger begehrte unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 50 % EUR 272.758,14 sA (darin ein Schmerzengeld von EUR 270.000,00). Zudem erhob er ein Feststellungsbegehren für künftige, aus dem Unfall resultierende Schäden.
Der Erstbeklagte habe seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Blendwirkung der Sonne angepasst. Ihm sei die Örtlichkeit bekannt gewesen; er habe Kenntnis gehabt, dass im Kollisionsbereich regelmäßig Fußgänger die Fahrbahn queren. Der Erstbeklagte habe auch einen Beobachtungsfehler und Reaktionsverzug zu verantworten.
Die Beklagten bestritten. Der Kläger habe die Fahrbahn ohne Beachtung des Verkehrs betreten. Die Kollision sei für den Erstbeklagten nicht vermeidbar gewesen. Er habe sich der Unfallstelle mit 70 bis maximal 80 km/h genähert. Die Sichtweite habe mehrere 100 m betragen und sei trotz tiefstehender Sonne ausreichend gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteilverpflichtete das Erstgericht die Beklagten - ausgehend von einer Schadensteilung von 1:3 zu Lasten des Klägers - zur Zahlung von EUR 63.878,86 sA. Zudem gab es dem Feststellungsbegehren im Umfang von 25 % statt. Das Leistungsmehrbegehren von EUR 208.879,28 sA und das Feststellungsmehrbegehren (weitere 25 %) wies es ab. Dieser Entscheidung legte es den auf US 4 bis 10 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellungen sind hervorzuheben:
Die ** G*straße ist im Unfallbereich übersichtlich. Im Nahebereich der Unfallstelle ist sie nahezu geradlinig. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 80 km/h. Der (in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen) rechte Fahrstreifen hat eine Breite von 3,3 Meter.
Zum Unfallszeitpunkt war die Sicht in die Ferne für den Erstbeklagten aufgrund der Blendwirkung der Sonne beeinträchtigt, aber der Kläger und der Erstbeklagte hatten eine Sicht aufeinander von zumindest 160 Metern. Der Kläger wäre für den Erstbeklagten auch vor dem Betreten der Fahrbahn zu erkennen gewesen.
Der Erstbeklagte befuhr die G*straße von E* kommend in Richtung ** in etwa der Mitte seines Fahrstreifens. Der Kläger wollte von rechts die Fahrbahn im Bereich eines Fahrbahnteilers queren und trat in die Fahrbahn ein. Er wurde vom Beklagtenfahrzeug etwa in der Frontmitte erfasst, nachdem er eine Wegstrecke von rund 1,55 Meter zurückgelegt hatte. Der Kläger schlug letztlich in der Frontscheibe des Beklagtenfahrzeugs ein.
Die Kollisionsgeschwindigkeit lag zwischen 52 und 60 km/h.
Wenn der Erstbeklagte eine Ausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h einhielt, reagierte er 1,4 bis 1,6 Sekunden vor der Kollision bzw. 25 bis 30 Meter vor der Kollisionsstelle, um auf eine Kollisionsgeschwindigkeit von 52 bis 60 km/h abzubremsen.
Die Gehgeschwindigkeit des Klägers kann nicht festgestellt werden.
Sollte der Kläger eine normale bis zügige Gehgeschwindigkeit von 5 bis 6 km/h eingehalten haben, benötigte er vom Betreten der Fahrbahn bis zum Erreichen der Kollisionsstelle 0,9 bis 1,2 Sekunden. In diesem Fall hätte der Erstbeklagte 25 bis 30 Meter vor der Kollisionsstelle reagiert, wäre nicht über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren und hätte nicht verspätet oder verfehlt reagiert. Der Kläger wäre für den Erstbeklagten auch nicht früher als Gefahr erkennbar gewesen.
Sollte der Kläger nur eine Gehgeschwindigkeit von 4 km/h eingehalten haben, hätte dieser um eine Sekunde länger benötigt, um in die Kollisionsposition zu kommen. In diesem Fall hätte der Erstbeklagte das Beklagtenfahrzeug kollisionsfrei zum Stillstand bringen können, wenn er - was ihm möglich gewesen wäre - 0,8 Sekunden früher reagiert hätte. Er hätte sich diesfalls bei Reaktionsbeginn 40 bis 45 Meter vor der Kollisionsstelle befunden. Bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 52 km/h hatte das Beklagtenfahrzeug eine Restbremsstrecke von 15 Metern. Ein Stillstand vor der Querungslinie des Klägers wäre daher möglich gewesen. Ein querungswilliger oder querender Fußgänger wäre in einem Abstand von 40 bis 45 Meter für den Erstbeklagten trotz blendender Sonne erkennbar gewesen.
Für den Kläger war das herannahende Beklagtenfahrzeug als Gefahr erkennbar, er hätte durch Zuwarten das Unfallgeschehen vermeiden können.
Um innerhalb einer Wegstrecke von 25 bis 30 Metern das Beklagtenfahrzeug anzuhalten, hätte eine Geschwindigkeit von 46 bis 54 km/h eingehalten werden müssen.
In rechtlicher Hinsichtverwies das Erstgericht darauf, dass die Beklagten den Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht erbracht hätten. Der Kläger wiederum habe kein dem Erstbeklagten anzulastendes Verschulden nachweisen können. Bei Gegenüberstellung des Verschuldens des Klägers und der gewöhnlichen Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs sei eine Schadensteilung von 1:3 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt. Es sei ein Schmerzengeld von EUR 250.000,00 angemessen.
Gegen die Abweisung des Betrages von EUR 208.879,28 sA und des Feststellungsmehrbegehrens von 25 % richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf vollständige Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung streben die Beklagten die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Rechtsrüge
1.1. Der Kläger verweist darauf, dass eine Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs nicht konkret festgestellt sei. Aufgrund der Blendwirkung der Sonne und der Unfallsörtlichkeit sei die vom Erstbeklagten eingehaltene, jedenfalls über der Kollisionsgeschwindigkeit von 52 bis 60 km/h liegende Ausgangsgeschwindigkeit überhöht gewesen. Der Kläger spricht auch sekundäre Feststellungsmängel an. Das Erstgericht hätte noch folgende Feststellungen treffen müssen:
(1) „Der Erstbeklagte hätte bei Einhaltung einer für die Lichtverhältnisse angemessenen Geschwindigkeit von 46 bis 54 km/h das Fahrzeug unfallverhütend anhalten können.“
(2) „Dem Erstbeklagten waren die örtlichen Verhältnisse ausreichend bekannt.“
Aus diesen Feststellungen hätte sich ergeben, dass der Erstbeklagte seine Geschwindigkeit „entsprechend“ hätte reduzieren müssen und der Unfall diesfalls verhinderbar gewesen wäre. Dem Erstbeklagten sei die Busbucht bekannt gewesen.
1.2. Der Kläger will das Schmerzengeld mit EUR 540.000,00 bemessen wissen. Ziehe man die Tage an erlittenen Schmerzen und die Schmerzengeldsätze heran, ergebe sich rechnerisch ein Anspruch von EUR 486.480,00. Mit Blick auf seine Leidensgeschichte seien EUR 540.000,00 durchaus angemessen. Das Erstgericht habe den geringeren Zuspruch insbesondere mit dem Lebensalter des Verletzten begründet. Das Erstgericht habe festgestellt, dass der Kläger das statistische Lebensalter nicht erreichen werde. Es sei nicht auf das durchschnittliche Lebensalter des Geschädigten abzustellen, sondern auf sein tatsächliches. Die konkrete Lebenserwartung sei nicht vorhersehbar; es handle sich nur um eine Schätzung. Es könne nicht zu einer Belohnung des Schädigers kommen, wenn sich durch einen Unfall das Lebensalter des Geschädigten verringere. Eine Schadensminderung durch Verkürzung der Lebenszeit infolge eines Schadensfalls sei abzulehnen.
2.Die Rechtsrüge ist nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird (RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua). In der Rechtsrüge muss bestimmt begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (RS0043312 [T9]). Es fehlt daher an einer gesetzmäßigen Ausführung, wenn sich der Berufungswerber mit den Argumenten des Erstgerichtes gar nicht auseinandersetzt (vgl RS0043312 [T13]; RS0043603 [T4, T9, T12, T16]).
3.1. Das Erstgericht hat die Feststellungen zum Unfallhergang insbesondere auf das kfz-technische Gutachten des Sachverständigen DI H* gestützt.
Die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 70 km/h hat das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dies ergibt sich nicht nur aus der Feststellung auf US 4 („Wenn das Beklagtenfahrzeug eine Ausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h hatte, […]“), sondern auch aus den Feststellungen zur Unfallverhinderungsmöglichkeit des Erstbeklagten abhängig von der vom Kläger eingehaltenen Geschwindigkeit (US 4 und 5), beziehen sich diese doch auf eine vom Erstbeklagten eingehaltene Ausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h (vgl ON 22.2, S 8 und 9). Insofern ist auch auf die Angaben des Klägers (ON 22.2, S 2: „Ich weiß auch nicht, wie schnell ich gefahren bin.“; ON 22.2, S 3: „Man darf dort 80 km/h fahren. Ich glaube schon, dass ich im Bereich der Verkehrsinsel langsamer gefahren bin.“) und die Angaben des hinter dem Beklagtenfahrzeug fahrenden Zeugen I* (ON 22.2, S 5: „Wir sind nicht ganz 70 km/h gefahren, weil es eh so schlecht zum Fahren war.“) zu verweisen. Der kfz-technische Sachverständige übernahm im Rahmen seines Gutachtens die „fahrtechnisch unbedenkliche“ Ausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h (vgl ON 22.2, S 7, 8 und 9).
3.2. Der Kläger meint mit Blick auf die ergänzend begehrte Feststellung laut Punkt 1.1. (1) offenbar, dass der Erstbeklagte in Annäherung an die Unfallstelle nur eine Geschwindigkeit von 46 bis 54 km/h hätte einhalten dürfen.
Abgesehen davon, dass das Erstgericht ohnehin festgestellt hat, dass eine Geschwindigkeit von 46 bis 54 km/h eingehalten hätte werden müssen, um das Beklagtenfahrzeug innerhalb der Wegstrecke von 25 bis 30 Metern anzuhalten (US 5) und die Frage, welche Geschwindigkeit „für die Lichtverhältnisse“ angemessen ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist nicht ersichtlich, warum der Kläger lediglich eine Geschwindigkeit von 46 bis 54 km/h hätte einhalten dürfen.
Der aus § 20 Abs 1 Satz 1 StVO abgeleitete Grundsatz des Fahrens auf Sicht bedeutet, dass ein Fahrzeuglenker seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen hat, dass er sein Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig zum Stehen bringen und zumindest das Hindernis umfahren kann. Jeder Kraftfahrer muss daher seine Fahrweise so gestalten, dass der Weg des abzubremsenden Fahrzeugs in der Zeit vom Erkennen eines Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum vollen Stillstand des Fahrzeugs nie länger als die durch ihn eingesehene Strecke ist (2 Ob 65/05f, 2 Ob 148/08s, 2 Ob 32/10k, 2 Ob 109/10h; RS0074750, RS0074808). Diese Pflicht besteht auch auf Freilandstraßen (8 Ob 48/85).
Fährt ein Kraftfahrer bei Dunkelheit mit Abblendlicht, dann hat er, soweit nicht besondere Umstände die Sicht über die vom Abblendlicht erleuchtete Strecke hinaus ermöglichen, grundsätzlich mit einer Geschwindigkeit zu fahren, die ihm das Anhalten seines Fahrzeugs innerhalb der Reichweite des Abblendlichts gestattet (8 Ob 62/86 mwN; 2 Ob 154/88; vgl auch 2 Ob 55/95, 2 Ob 77/01i, 2 Ob 213/02s, 2 Ob 32/10k, RS0074769). Fährt er mit höherer Geschwindigkeit, dann hat er Fernlicht zu verwenden. Darf er dies nicht, weil der Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeugs geblendet werden könnte, dann hat er mit entsprechend geringerer Geschwindigkeit zu fahren (8 Ob 62/86). Wird die Fahrbahn durch vorausfahrende und entgegenkommende Fahrzeuge entsprechend ausgehellt, wird das Gebot des Fahrens auf Sicht nicht verletzt (2 Ob 55/95, 2 Ob 162/01i, 2 Ob 32/10k, RS0074669). Die Fahrgeschwindigkeit ist auch einer Blendung durch die Spiegelung der Sonne in der regennassen Fahrbahn anzupassen (RS0074785). Ein Kraftfahrer ist regelmäßig nicht verpflichtet ist, seine Fahrweise darauf einzustellen, dass hinter einem Autobus Fußgänger unachtsam und ohne Rücksicht auf den Fahrzeugverkehr die Fahrbahn zu überqueren suchen (RS0073766); dies gilt umso eher, wenn in der Haltestelle gar kein Bus ist (2 Ob 195/09d).
Der Unfall ereignete sich um 13.55 Uhr. Der Erstbeklagte fuhr mit 70 km/h bei höchstens erlaubten 80 km/h. Seine Sicht war zwar durch die Blendwirkung der Sonne beeinträchtigt, aber er und der Kläger hatten (ungeachtet dessen) eine Sicht aufeinander von zumindest 160 m. Der Kläger wäre für den Erstbeklagten vor dem Betreten der Fahrbahn auch erkennbar gewesen. Dass die Sichtweite des Erstbeklagten beschränkt war, steht gerade nicht fest, sodass ein Verstoß gegen § 20 Abs 1 StVO nicht unterstellt werden kann. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor.
3.3. Der Kläger beschränkt sich in seiner Rechtsrüge darauf, ein Verschulden des Erstbeklagten anzusprechen. Mit der vom Erstgericht vorgenommenen Schadensteilung von 1:3 zu seinen Lasten setzt er sich aber nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern diese im Falle eines dem Erstbeklagten anzulastenden Verschuldens unrichtig sein soll, schon gar nicht, dass und warum im hier zu beurteilenden Fall eine Ausmittlung eines allfälligen Verschuldens des Erstbeklagten mit 50 % gerechtfertigt sein soll.
4.Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RS0031307). Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RS0031075).
Der Kläger verweist selbst darauf, dass es sich bei festgestellten Schmerzperioden lediglich um eine Bemessungshilfe und keineswegs um eine Berechnungsmethode handelt (RS0122794; RS0125618), errechnet in der Folge jedoch das seiner Ansicht nach angemessene Schmerzengeld mit EUR 486.480,00 und erachtet mit dem pauschalen Hinweis auf seine Leidensgeschichte EUR 540.000,00 für angemessen.
Damit zeigt der Kläger keine korrekturbedürftige Fehlbemessung des Schmerzengelds durch das Erstgericht auf. Er legt nicht dar, aus welchen Gründen ihm ein Schmerzengeld von ungekürzt EUR 540.000,00 zuzusprechen sein soll. Er nennt in der Berufung auch keine Entscheidung, in der bei vergleichbaren Verletzungen und Beeinträchtigungen ein höheres als das vom Erstgericht mit EUR 250.000,00 ausgemessene Schmerzengeld zugesprochen worden wäre (vgl 2 Ob 113/11y, 2 Ob 63/11w, 2 Ob 94/09a). Die Feststellungen (US 6 ff) geben keinen Anlass für eine Korrektur des mit EUR 250.000,00 bemessenen Schmerzengelds.
Das Erstgericht hat bei der Bemessung des Schmerzengelds nicht „insbesondere“, sondern - in Beachtung der Rechtsprechung (etwa RS0031148 [T33]; 2 Ob 218/17y) - „auch“ das „Lebensalter des Verletzten“ berücksichtigt (US 12). Gemeint ist damit das Lebensalter des Verletzten zum Unfallszeitpunkt.
II. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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