Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , vertreten durch Lorenz&Strobl Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Tramposch&Partner Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen EUR 149.212,67 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 149.212,67) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.9.2024, **-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertretung die mit EUR 4.085,82 (darin enthalten EUR 680,97 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig .
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens sind Reparaturkosten für den KFZ-Aufzug der Klägerin, der am 10.2.2023 beschädigt wurde, als ein Mitarbeiter der Klägerin das Fahrzeug einer Kundin mit dem Kennzeichen **) durch die geschlossenen Aufzugtüren in den Aufzugsschacht lenkte.
Die Klägerin bietet ihren Kunden ein kostenloses Parkservice an, bei dessen Inanspruchnahme der Autoschlüssel der Klägerin zu überlassen ist. Der von der Klägerin für das Parkservice eingeteilte Mitarbeiter fuhr aus nicht feststellbarer Ursache das Fahrzeug durch die geschlossenen Lifttüren, während die Ampel des Aufzugs auf Rot stand. Das Fahrzeug durchbrach die Lifttüren und stürzte 6,5 m in den Liftschacht, wo es auf dem Kabinendach des Aufzugs aufschlug. Am Aufzug fielen Reparaturkosten in Höhe der Klagsforderung an. Der im vierten Monat bei der Klägerin als Hausmeister angestellte Mitarbeiter verfügte über einen Führerschein und war nicht alkoholisiert. Seine Arbeitsleistung war ordentlich und ohne Auffälligkeiten. In die Funktionsweise des Aufzugs wurde er eingewiesen. Das Beklagtenfahrzeug wies keine technischen Probleme auf.
Die dem Beherbergungsvertrag mit der Halterin des Fahrzeugs zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sehen die Geltung der Österreichischen Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB) vor, die unter anderem nachstehenden Inhalt haben:
„11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. …
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.“
Die Klägerinfordert von der Beklagten die Reparaturkosten für den KFZ-Aufzug und brachte vor, ihr Mitarbeiter habe mit Einverständnis der Fahrzeughalterin das Fahrzeug gelenkt und durch einen grob schuldhaften Fahrfehler den Schaden verursacht. Der Einwand des Dienstnehmerhaftungsprivilegs nach § 2 DHG scheide aus, worauf sich die Beklagte nicht berufen könne. Die Klägerin sei nicht Halterin des Fahrzeugs geworden, da es ihr nur kurzfristig für die Garagierung übergeben worden sei. Das Verhalten des Mitarbeiters sei ihr nicht zuzurechnen, da es sich bei der Garagierung um keine im Interesse der Klägerin gelegene Zusatzleistung, sondern um eine freiwillig angebotene Gefälligkeit handle. Der Mitarbeiter habe nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, weshalb für den Gehilfen nicht zu haften sei. Die Fahrzeugbesitzerin habe entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit verzichtet. Der Lift habe einwandfrei funktioniert.
Die Beklagte wandte ein, der Schaden sei auf eine Fehlfunktion des Lifts zurückzuführen. Schadenersatzansprüche gegen den Lenker und folglich gegen die Beklagte würden aufgrund des Dienstnehmerhaftungsprivilegs ausscheiden. Das fahrtechnische Verhalten des Mitarbeiters sei als culpa levissima zu beurteilen. Eine Ersatzpflicht scheide aus, da die Klägerin Mithalterin des Fahrzeugs gewesen sei. Sie sei keine geschädigte Dritte nach § 26 KHVG und habe sich das Fehlverhalten ihres Mitarbeiters zurechnen zu lassen. Die Ansprüche seien überhöht.
Das Erstgerichtwies die Klage ausgehend vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt mit der Begründung ab, die Klägerin müsse sich das Verhalten des gemäß § 2 Abs 2 KHVG mitversicherten Lenkers nach § 1313a ABGB zurechnen lassen. Die Klägerin sei als Mitversicherte keine Dritte nach § 26 KHVG.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Klägerin argumentiert in der Rechtsrüge, Ansprüche der Halterin aus dem Beherbergungsvertrag und der Schadenersatzanspruch der Klägerin dürften nicht vermischt werden. Auch der Lenker eines KFZ könne geschädigter Dritter im Sinn des § 26 KHVG sein. Die Klägerin habe sich das Verhalten des Mitarbeiters nicht zurechnen zu lassen. § 1313a ABGB käme nur im Rahmen eines Anspruchs der Halterin aus dem Beherbergungsvertrag gegen die Klägerin zur Anwendung. Ein Verschulden des Mitarbeiters stehe nicht fest, wobei die Klägerin nur für typisch nachteilige Folgen hafte, mit denen beim Einsatz des Gehilfen gerechnet werden müsse. Die Klägerin sei nicht Mitschädiger, sondern geschädigte Dritte. Es treffe sie kein Mitverschulden, da ein Verschulden ihres Mitarbeiters nicht feststehe. Aufgrund der ordentlichen Arbeitsleistung und der Fahrerlaubnis des Mitarbeiters habe die Klägerin auch nicht mit einem solchen Schaden rechnen müssen.
Die Ansprüche der Klägerin unterlägen nicht dem Ausschluss nach § 4 KHVG. Ein „Halterverschulden“ sei nicht Voraussetzung für einen Direktanspruch des Lenkers nach § 26 KHVG. Auch die Verschuldenshaftung nach §§ 1293 ff ABGB werde als gesetzliche Haftpflichtbestimmung im Sinn des § 26 KHVG determiniert und ermögliche einen Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung. Auf ein Verschulden des Halters komme es nicht an, sondern genüge die Gefährdungshaftung nach dem EKHG. Ebenso wenig komme es auf ein Auswahlverschulden des Halters im Hinblick auf den Lenker an. Die Fahrzeugbesitzerin habe das Fahrzeug dem Mitarbeiter der Klägerin überlassen, sodass die Klägerin als „Mitversicherte“ berechtigt sei, ihre Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen. Die Beklagte habe im Rahmen der Gefährdungshaftung für die Unfallfolgen einzustehen. Sie habe kein unabwendbares Ereignis im Sinn des § 9 EKHG nachweisen können.
1. Zunächst ist klarzustellen, dass die Klägerin durch die Überlassung des Fahrzeugs zur Durchführung des Parkvorgangs und zur Verwahrung nicht zur Halterin des Fahrzeugs wurde. Durch eine kurzfristige Überlassung eines KFZ für eine Fahrt oder einen Tag wird eine Mithaltereigenschaft nicht begründet, auch nicht bei Miete oder Leihe ( Grubmann KHVG 5 § 2 E 125).
2. Die Klägerin ist auch nicht nach § 2 Abs 2 KHVG mitversichert. Zwar sind Personen, denen der Halter das Fahrzeug bewusst überlässt, unabhängig davon, ob sie über eine Lenkberechtigung verfügen, mitversichert, jedoch ist der Arbeitgeber eines Lenkers, der nicht Halter des Fahrzeugs ist, nicht in der KFZ-Haftpflichtversicherung mitversichert. Davon abgesehen scheiden juristische Personen als Mitversicherte bei der Verwendung eines KFZ grundsätzlich aus ( Grubmann KHVG 5 § 2 E 125, E 126 und E 151). Nur der Lenker selbst war mitversichert, da die Halterin zweifellos damit einverstanden war, dass ihr Fahrzeug von einem Mitarbeiter der Klägerin geparkt wird, ansonsten sie es der Klägerin nicht überlassen hätte. Der Fahrer ist nur dann mitversichert, wenn er das Fahrzeug auch tatsächlich gelenkt hat ( Grubmann KHVG 5 § 2 E 131).
Der Status als Mitversicherter hat im konkreten Fall aber ohnehin keine Bedeutung, da der Risikoausschluss nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Art 8 AKHB hier keine Rolle spielt, weil es sich nicht um Ersatzansprüche des Halters gegen Mitversicherte handelt und sich die Beklagte darauf auch nicht berufen hat.
3. Ein Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wäre daher nach § 26 KHVG grundsätzlich möglich. Allerdings beruht dieser Direktanspruch auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, sodass Voraussetzung für die Haftung des Versicherers eine Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers – hier der Fahrzeughalterin – ist. § 2 Abs 1 KHVG begründet keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsunternehmens. Trifft weder den Versicherungsnehmer noch einen Mitversicherten eine Schadenersatzpflicht, so haftet der Versicherer auch dann nicht, wenn der Schaden durch die Verwendung eines KFZ verursacht wurde. Der Versicherungsnehmer ist grundsätzlich eine von den Mitversicherten verschiedene Person und deshalb vom Risikoausschluss nach Art 8.1 AKHB nicht erfasst ( Grubmann KHVG 5 § 2 E 33 und 38).
4. Somit bleibt zu prüfen, ob die Klägerin einen Anspruch gegen die Halterin hat. Die Klägerin hat durch die Verwendung des Fahrzeugs einen Schaden erlitten. Grundsätzlich haftet der Betriebsunternehmer und Halter nach § 19 EKHG für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den Unfall ursächlich war. Hier wurde aber nicht nur der Lenker, sondern zunächst die Klägerin selbst Betriebsgehilfin, da ihr das Fahrzeug zur Durchführung des Parkvorgangs überlassen wurde. Auch eine Zurechnung im Rahmen des § 1304 ABGB kommt in Frage.
Betriebsgehilfe ist jeder, der irgendwie eine mit dem Betrieb zusammenhängende Aufgabe mit Willen des Betriebsunternehmers wahrnimmt. Beim Betrieb des KFZ ist derjenige tätig, der eine mit dem Betrieb zusammenhängende Aufgabe im Auftrag des Halters oder doch mit dessen Einwilligung wahrnimmt, zB ein Einweiser oder ein Fahrgast beim Öffnen der Türe zum Zweck des Ein- oder Aussteigens oder die mit dem Auftanken befasste Person oder der das KFZ Anschiebende, während der Halter das KFZ lenkt ( Danzl EKHG 11 § 19 E 8 und E 16). Ob dies nur auf natürliche Personen zutreffen kann, erscheint zweifelhaft ( Schauer in Schwimann/Kodek[Hrsg], ABGB Praxiskommentar, Band 11 [2022] § 19 EKHG Rz 8). Der Klägerin wurde das Fahrzeug zur Verwahrung und Organisierung/Durchführung des Parkvorgangs übergeben, wobei ihr die Auswahl des Lenkers überlassen war. Damit wurde sie Betriebsgehilfe der Halterin, wobei die Beurteilung nicht darauf abstellt, ob die Tätigkeit für den Betrieb unerlässlich ist. Durch § 19 Abs 2 EKHG wird eine über die §§ 1313a und 1315 ABGB hinausgehende Gehilfenhaftung angeordnet ( Danzl EKHG 11 § 19 E 10 und E 18). Der Mitarbeiter ist wiederum als Betriebsgehilfe der Klägerin anzusehen, der außerdem im Verhältnis zur Halterin organisatorisch der Klägerin zuzuordnen ist.
5. Zwar haftet der Halter für jedes Verschulden der Gehilfen, auch dann, wenn mit dem Geschädigten kein Schuldverhältnis besteht ( Danzl EKHG 11§ 19 E 11), jedoch scheidet eine Haftung der Halterin aus, da sie nicht für Schäden haftet, die der Gehilfe an eigenen Sachen verursacht. Hat nämlich bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist § 1304 ABGB anzuwenden (vgl ausdrücklich § 7 Abs 1 EKHG in Fällen der Gefährdungshaftung). So haftet auch der Halter eines KFZ im Rahmen des § 19 EKHG (Verschuldenshaftung) nicht für Schäden, die sein Dienstnehmer durch den Betrieb dieses KFZ an seinem eigenen Fahrzeug verschuldet ( Danzl EKHG 11 § 19 E 27/1).
Im konkreten Fall steht fest, dass der Mitarbeiter der Klägerin das Fahrzeug, das kein technisches Gebrechen hatte, bei roter Ampel (aus ungeklärter Ursache) durch die geschlossenen Türen des Lifts steuerte. Da technische Fehler am Fahrzeug ausscheiden, bleibt nur ein Fahrfehler des Lenkers als Ursache übrig, wie die Klägerin selbst vorbringt und wovon beide Streitteile übereinstimmend (mit unterschiedlichen Fahrlässigkeitsintensitäten) ausgehen. Dieses Verhalten hat sich die Klägerin einerseits als Betriebsgehilfin, welche sich ihrerseits des Lenkers als Betriebsgehilfen bediente, zurechnen zu lassen. Andererseits lässt sich die Zurechnung auch auf § 1304 ABGB stützen. An der Beschädigung hat nämlich ein Verschulden „von Seiten der Beschädigten“ mitgewirkt, indem deren eigener Mitarbeiter den Schaden durch einen Fahrfehler herbeiführte. Ein Anspruch gegen die Halterin scheidet somit aus, weil der Schaden von der Klägerin im Ergebnis selbst verschuldet wurde. Die Ersatzpflicht ist außerdem nach § 9 EKHG ausgeschlossen, da der Unfall auf ein Verhalten des Geschädigten zurückzuführen ist, was aus Sicht der Halterin nach § 9 Abs 2 EKHG als unabwendbares Ereignis gilt.
6. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
7. Die ordentliche Revision ist zulässig, da es – soweit überblickbar – noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Verschuldenszurechnung von Betriebsgehilfen im Sinn des § 19 Abs 2 EKHG bei juristischen Personen gibt.
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