Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Pensionist, **-Straße **, **, vertreten durch Dr. Hannelore Gassner-Heimerl, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die Beklagten 1. B* , geboren am **, Staplerfahrer, **straße **, ** und 2. C*-Aktiengesellschaft, FN **, **-Platz **, **, beide vertreten durch Mag. Thomas Hölber, Mag. Michael Ringl, Mag. Milan Vavrousek, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, wegen EUR 32.426,40 s.A. und Feststellung (Interesse EUR 5.000,00), über die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10. November 2025, Cg*-36, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 396,42 an saldierten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 8. Juni 2024 ereignete sich im Ortsgebiet von D* auf der E* auf Höhe des Gasthauses F* ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Rennradfahrer sowie der Erstbeklagte als Fahrer des von ihm gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherter Pkws ** beteiligt waren. Die Bundesstraße E* in Fahrtrichtung G* verläuft im Ortsgebiet von D* asphaltbefestigt ohne besondere Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Der Kläger lenkte am 8. Juni 2024 um ca. 11.50 Uhr sein Rennrad von G* kommend in Richtung Norden der E*. Er beabsichtigte, auf Höhe des Gasthofes F* umzudrehen, und ordnete sich dazu auf der dort befindlichen Linksabbiegespur ein. In Annäherung an die Kollisionsstelle lenkte der Erstbeklagte sein Fahrzeug von ** aus kommend in Richtung G* mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h.
Der Kläger bog aus dem Bereich des Linksabbiegestreifens auf den Fahrstreifen des Beklagtenfahrzeuges ab und kollidierte dort mit der Front des Beklagtenfahrzeuges in Form eines Rollstoßes. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers betrug 10 bis 12 km/h, die des Beklagtenfahrzeuges trotz eingeleiteter Vollbremsung 44 bis 48 km/h. Das Losfahren mit dem beginnenden Linksabbiegemanöver des Klägers war für den Erstbeklagten 1,3 bis 1,6 Sekunden vor der Kollision als Gefahr erkennbar.
Unter Annahme einer Kollisionsgeschwindigkeit von 48 km/h und einer Reaktionsaufforderung 1,6 Sekunden vor der Kollision betrug die Bremsausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges 60 km/h. Das Beklagtenfahrzeug befand sich 1,6 Sekunden vor der Kollision 27 m vor der Kollisionsstelle. Wäre das Beklagtenfahrzeug diese 27 m vor der Kollisionsstelle 50 km/h gefahren, wäre es, bei ansonsten gleichen Prämissen der Schwellzeit, der Vorbremszeit und der Vollbremsung, 1,2 Sekunden später als tatsächlich zur Querungslinie des Klägers gekommen. In diesen 1,2 Sekunden hätte der Kläger bei weiterer Vorwärtsfahrt mit 10 bis 12 km/h den Fahrkanal des Beklagtenfahrzeuges verlassen und das Unfallgeschehen vermeiden können.
Unter Annahme einer Kollisionsgeschwindigkeit von 44 km/h und einer Reaktionsaufforderung 1,3 Sekunden vor der Kollision betrug die Bremsausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges 50 km/h. Bei dieser Variante wäre der Unfall für den Erstbeklagten nicht vermeidbar gewesen; er hat weder verspätet noch verfehlt reagiert.
Der Kläger hatte beim Losfahren vom Linksabbiegestreifen eine Sichtweite von mehr als 150 m in die Ankommrichtung des Beklagtenfahrzeuges. Das Beklagtenfahrzeug befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer Entfernung von maximal 52 m. Hätte der Kläger sorgfältig und aufmerksam das entgegenkommende Verkehrsgeschehen beobachtet, hätte er das entgegenkommende Beklagtenfahrzeug in gefahrbehafteter Nähe erkennen können und durch vorläufiges Zuwarten mit dem Linksabbiegemanöver das Unfallgeschehen vermeiden können.
Der Kläger begehrt Schadenersatz in Höhe von zuletzt EUR 32.426,40 s.A. und die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche Folgen und Nachteile resultierend aus dem Unfallgeschehen vom 8. Juni 2024. Der Erstbeklagte habe ihn offensichtlich übersehen und niedergestoßen.
Die Beklagten bestritten und wendeten im Wesentlichen ein, dass dem Erstbeklagten kein wie immer geartetes Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles anzulasten sei und fallkonkret ein unabwendbares Ereignis gemäß § 9 EKHG vorgelegen habe. Trotz der Tatsache, dass das Beklagtenfahrzeug im Sicht- und Nahbereich gewesen sei, sei der Kläger mit seinem Rennrad unmittelbar vor dem Beklagtenfahrzeug auf den Fahrstreifen bzw den Fahrkanal des Erstbeklagten eingefahren, sodass dieser trotz unverzüglicher Vollbremsung keine Möglichkeit gehabt habe, die Kollision zu verhindern. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles treffe daher den Kläger, der unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt, insbesondere aufgrund eines unfallkausalen Beobachtungsfehlers, das sich aus der Gegenrichtung bevorrangte Beklagtenfahrzeug schlichtweg übersehen habe. Dem Kläger sei eine massive Vorrangverletzung vorzuwerfen, sodass eine allfällige Haftung der Beklagten im Sinne einer gewöhnlichen Betriebsgefahr nach EKHG zurücktrete. Als Gegenforderung werde ein Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 3.888,01 eingewendet.
Der Kläger erwiderte, dass bei nicht aufgeklärten Umständen im Zweifel von der für den Fahrzeughalter ungünstigsten Variante auszugehen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 5.475,00, die Gegenforderung mit EUR 2.916,00 als zu Recht bestehend, verurteilte demgemäß die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 2.559,00 s.A. und wies das Mehrbegehren von EUR 29.867,40 s.A. ab. Weiters stellte es die Haftung der Beklagten für sämtliche Folgen und Nachteile resultierend aus dem Unfallgeschehen vom 8. Juni 2024 im Ausmaß eines Viertels fest und wies das Feststellungsmehrbegehren ab.
Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest; im Übrigen wird auf die Seiten 2 bis 6 der Urteilsausfertigung verwiesen (§ 500a ZPO).
In rechtlicher Hinsicht warf das Erstgericht dem Kläger eine Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs 5 und 7 StVO vor, weil er die gebotene und zumutbare sorgfältige und aufmerksame Beobachtung des ihm entgegenkommenden Verkehrs unterlassen und so das Beklagtenfahrzeug übersehen habe, obwohl sich dieses in einem für ihn gut einsehbaren Bereich, konkret in einer Distanz von maximal 52 m befunden habe. Den Kläger treffe somit ein Verschulden am Verkehrsunfall.
Für ein schuldhaftes Verhalten des Erstbeklagten treffe den Kläger die Beweislast. Der Beweis einer Geschwindigkeitsübertretung sei dem Kläger nicht gelungen, da bei der festgestellten Bandbreite der Bremsausgangsgeschwindigkeit von 50 bis 60 km/h aufgrund der Beweislastverteilung zugunsten des Erstbeklagten von 50 km/h auszugehen sei. Der Erstbeklagte habe somit bei dieser Betrachtungsweise die höchst erlaubte Geschwindigkeit eingehalten. Da ihm auch keine verfehlte oder verspätete Reaktion vorzuwerfen sei, treffe den Erstbeklagten kein Verschulden.
Der Fahrzeughalter könne sich von der Haftung nach dem EKHG befreien, wenn ihm im Sinn des § 9 Abs 2 EKHG der Beweis gelinge, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis dargestellt habe. Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses werde dann angenommen, wenn der Halter jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet habe. Die nach § 9 Abs 2 EKHG gebotene äußerste Sorgfalt sei dann beachtet, wenn der Fahrzeuglenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende, besonders überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt habe, die z.B. auch die Rücksichtnahme auf eine durch die Umstände nahegelegte Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer gebiete. Zweifel, ob der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei, gingen zu Lasten des Halters.
Unter Zugrundelegung einer festgestellten Geschwindigkeit des Erstbeklagten von 50 bis 60 km/h, wobei an der Kollisionsstelle eine höchste zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h geherrscht habe, sei den Beklagten der Entlastungsbeweis aufgrund der Beweislastverteilung nicht gelungen. Ein – die äußerst nach den Umständen gebotene und mögliche Sorgfalt einhaltender – Pkw-Fahrer hätte durch Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit den Unfall vermeiden können. Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges könne hier trotz schwerwiegenden Fehlverhaltens des Radfahrers (massive Vorrangverletzung) nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Eine Schadensteilung von 3 : 1 zugunsten des Kraftfahrzeughalters erscheine in diesem Fall gerechtfertigt.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten jeweils wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Kläger strebt die Abänderung des angefochtenen Urteiles unter Zugrundelegung einer Haftungsteilung von 1 : 2 anstatt von 1 : 3 zu seinen Lasten an, während die Beklagten die vollinhaltliche Klagsabweisung, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehren.
Die Parteien erstatteten Berufungsbeantwortungen mit dem jeweiligen Antrag, der gegnerischen Berufung nicht Folge zu geben.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
Zur Berufung der Beklagten:
Die Beklagten legen ihrer Rechtsrüge zunächst zutreffenderweise zugrunde, dass den Kläger ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles treffe, dem Erstbeklagten dagegen kein Verschulden anzulasten sei. Unrichtig sei, dass ihnen der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen sei. Das Erstgericht habe in der rechtlichen Beurteilung disloziert festgestellt, dass der Erstbeklagte die höchst erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten habe und ihm keine verfehlte oder verspätete Reaktion vorzuwerfen sei. Der Lenker eines Fahrzeuges müsse bei den gegebenen Verhältnissen nicht damit rechnen, dass ein Radfahrer trotz uneingeschränkter Sicht auf das bevorrangte Verkehrsgeschehen unvermittelt und unbedacht 1,3 bis 1,6 Sekunden vor einer drohenden Kollision ein verkehrswidriges Linksabbiegemanöver einleite. Ein objektiver Sorgfaltsmangel des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges sei fallkonkret nicht erkennbar. Eine Erfolgshaftung sei in den gesetzlichen Bestimmungen des EKHG nicht normiert.
Der Fahrzeughalter kann sich von seiner Haftung nach § 9 EKHG nur dann befreien, wenn er unter Beweis stellt, dass ein unabwendbares Ereignis vorliegt. Zweifel, ob der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, nicht aufklärbare Ungewissheiten über wesentliche Einzelheiten des Unfallhergangs und Zweifel über die Abwendbarkeit der Unfallsfolgen gehen stets zu seinen Lasten (RS0058926; RS0058979; RS0058992). Ein unabwendbares Ereignis setzt voraus, dass der Halter die äußerste nach den Umständen des Falls mögliche und zumutbare Sorgfalt eingehalten hat; es muss alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte (RS0058326; RS0058278; RS0058411; Danzl, EKHG 11§ 9 E 62). Die äußerste Sorgfalt ist dann beachtet, wenn der Lenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende besondere Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat, die auch auf eine durch die Umstände nahegelegte Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer Rücksicht nimmt (RS0058425; Danz l aaO E 65/1). Für das Gelingen des Entlastungsbeweises kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Fahrer bei der gegebenen Sachlage der geschehene Unfall unvermeidbar wäre bzw ob bei Anwendung der äußersten nach den Umständen des Falls möglichen Sorgfalt das Unfallgeschehen auch nicht hätte vermieden werden können ( DanzlaaO E 61 und E 62). An die Sorgfaltspflicht sind strengste Anforderungen zu stellen; sie darf andererseits aber auch nicht überspannt werden, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden (2 Ob 99/15w mwN; RS0058326 [T4]; RS0058411 [T3]). Dabei ist nicht rückblickend zu beurteilen, ob der Unfall bei anderem Verhalten vermieden worden wäre, sondern von der Sachlage vor dem Unfall auszugehen. Entscheidend ist demnach, welche Maßnahmen vorausschauend geboten waren (RS0058216; 2 Ob 99/15w). Mit bloß abstrakt möglichen Gefahren muss hingegen auch ein besonders umsichtiger und sachkundiger Kraftfahrer nicht rechnen (ZVR 1991/53; ZVR 1992/362; 1 Ob 135/18m; DanzlaaO E 68/1). Er braucht sich nicht auf alle nur erdenklichen Unfallmöglichkeiten einstellen. Ohne besonderen Anlass, also ohne tatsächlichen Anhaltspunkt, muss er nicht mit einem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen (RS0058394 [T3]; vgl insgesamt auch OLG Graz 4 R 36/23f).
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es ihnen allerdings nicht gelungen, die Einhaltung der nach § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt zu beweisen, weil ihnen der Beweis misslungen ist, dass der Erstbeklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hat. Nach den zugrunde zu legenden Feststellungen lenkte der Erstbeklagte sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h (US 3). Während dem Kläger der Beweis eines Verschuldens des Erstbeklagten nicht gelungen ist, weil nach der Beweislast zugunsten der Beklagten von einer eingehaltenen Geschwindigkeit von 50 km/h auszugehen ist, gehen bei der Beurteilung der Gefährdungshaftung nach dem EKHG nicht aufklärbare Ungewissheiten zu Lasten des Fahrzeughalters. Dies bedeutet aber, dass in diesem Sinn für eine allfällige Haftung nach dem EKHG von einer möglichen Einhaltung einer Geschwindigkeit von bis zu 60 km/h auszugehen ist. Eine dislozierte gegenteilige Feststellung findet sich entgegen den Berufungsausführungen nicht in der rechtlichen Beurteilung. Vielmehr legte das Erstgericht nur für die Beurteilung einer allfälligen Verschuldenshaftung eine Geschwindigkeit des Erstbeklagten von 50 km/h zugrunde und führte zur Gefährdungshaftung nach dem EKHG ausdrücklich aus, dass der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen sei, weil Zweifel, ob der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei, zu Lasten des Halters gingen.
Daran ändert auch der Hinweis auf das in der Verhandlung vom 8. Oktober 2025 erstattete ergänzende Vorbringen nichts. Bei krassem (Mit-)Verschulden des Geschädigten haftet der Halter, dem der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG misslingt, unter Umständen zwar nicht, wenn die Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt derart geringfügig ist, dass sie gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Geschädigten zu vernachlässigen ist (RS0027073 [T4]), dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach der überwiegenden Judikatur trifft einen Kfz-Halter gegenüber einem Radfahrer oder Fußgänger bei Zusammentreffen von Verschuldens- und Gefährdungshaftung grundsätzlich ein Schadensanteil von einem Viertel (ZVR 1981/119; ZVR 1991/52; 2 Ob 155/17h uva). In Anbetracht des Umstandes, dass der Verkehrsunfall bei Einhaltung einer Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges von 50 km/h anstatt der bei Beurteilung der Gefährdungshaftung zu Lasten der Beklagten zugrunde zu legenden Geschwindigkeit von 60 km/h, also einer Überschreitung der höchst zulässigen Geschwindigkeit von immerhin bis zu 20 %, unterblieben wäre, weil das Beklagtenfahrzeug bei ansonsten gleichen Prämissen 1,2 Sekunden später als tatsächlich zur Querungslinie des Klägers gekommen wäre, sodass der Kläger den Fahrkanal verlassen hätte können (US 4), bestehen im Sinne der ständigen Judikatur keine Bedenken daran, dass das Erstgericht eine Mithaftung der Beklagten angenommen hat.
Die Berufungsausführungen der Beklagten sind daher insgesamt nicht geeignet, ihre zugrunde gelegte (Mit-)Haftung nach dem EKHG zu widerlegen.
Zur Berufung des Klägers:
Der Kläger strebt mit seiner Rechtsrüge eine Verschuldensteilung (gemeint Haftungsteilung) von 1 : 2 anstatt von 1 : 3 zu seinen Lasten an. Von einer massiven Vorrangverletzung könne nicht ausgegangen werden, weil er bei einer zu seinen Gunsten zugrunde zu legenden Bremsausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges von 60 km/h den Fahrkanal verlassen und so das Unfallgeschehen vermieden werden hätte können. Unter Verweis auf die oberstgerichtliche Entscheidung 2 Ob 38/89 hätte das Erstgericht richtigerweise eine Schadensteilung von 2 : 1 zu seinen Lasten vornehmen müssen.
Vorweg ist aufzuführen, dass unter Zugrundelegung der Anfechtung auch der Entscheidung über das Feststellungsbegehren der Berufungsstreitwert tatsächlich EUR 2.241,66 beträgt (die sich auf Basis einer Schadensteilung von 2 : 1 auch ändernde Höhe der zu Recht bestehenden Gegenforderung wird dagegen ausdrücklich nicht bekämpft).
Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Erstgericht allerdings im vorliegenden Fall im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Verschuldens- und Schadensteilung von 1 : 3 zu seinen Lasten vorgenommen. In Fällen, in denen ein Kraftfahrzeuglenker einen gröblich die Vorschriften der StVO missachtenden Fußgänger oder Radfahrer niederstößt, ohne dass den Kraftfahrzeuglenker eine (Mit-)Verschuldenshaftung trifft, ist – wenn der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelingt – aufgrund des Zusammentreffens von Verschuldens- und Gefährdungshaftung eine Schadensteilung von 1 : 3 zugunsten der bloß für die Gefährdung haftenden Parteien vorzunehmen (ZVR 1981/119; ZVR 1988/65; ZVR 1991/52; 2 Ob 155/17h; OLG Graz 4 R 36/23f; vgl auch OLG Linz 1 R 172/08g).
Die theoretischen Ausführungen des Klägers zur allfälligen Unfallvermeidbarkeit im Zusammenhang mit der Schwere seiner Vorrangverletzung verfangen nicht, weil sich der Unfall primär aufgrund der Nichtbeachtung des bevorrangten entgegenkommenden Beklagtenfahrzeuges trotz ausreichender Sicht ereignet und der Kläger den Erstbeklagten tatsächlich zu einer Vollbremsung genötigt hat. Wenn das Erstgericht von einem schwerwiegenden Fehlverhalten des Klägers bzw einer massiven Vorrangverletzung ausgeht, ist dem nicht entgegenzutreten und vermag im Sinne der zitierten Judikatur an der vorgenommenen Schadensteilung nichts zu ändern.
Soweit der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall, wie etwa in der in der Berufung zitierten Entscheidung 2 Ob 38/89, eine Haftungsteilung in einem größeren Ausmaß (von 2 : 1) zu Lasten des Kfz-Halters angenommen hat, liegt dies daran, dass die von den Untergerichten vorgenommene Verschuldens- bzw Haftungsteilung nur vom verletzten Fußgänger (Radfahrer) bekämpft wurde (vgl dazu auch 2 Ob 164/89 = ZVR 1991/52).
Insgesamt musste daher auch der Berufung des Klägers ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Parteien erhalten jeweils ihre erfolgreiche Berufungsbeantwortung ersetzt. Das Kostenverzeichnis der Beklagten war allerdings insoweit zu korrigieren als lediglich ein Einheitssatz von 180 % zusteht (§ 23 Abs 9 RATG). Aufgrund der unterschiedlichen Berufungsstreitwerte errechnet sich somit saldiert ein Zuspruch von EUR 396,42 an den Kläger.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes orientiert sich an der nicht unangemessenen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger, der die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht entgegenstehen.
Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil die konkrete Haftungsteilung in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgeht und von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen wurde (vgl nur die zitierten Entscheidungen).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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