Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei mj. A* B* , geb. **, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin C* B*, beide wohnhaft in **, diese vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. D* GmbH Co KG , **, **, 2. E* AG, **, beide vertreten durch Dr. Martin Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 11.245,41 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 1.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 3.061,35) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29.4.2025, **-28, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es – einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teile – insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 11.245,41 samt 4% Zinsen aus EUR 8.434,06 seit 19.9.2023 und aus EUR 2.811,35 seit 2.7.2024 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand der klagenden Partei für sämtliche zukünftigen, derzeit noch nicht bekannten Schäden aus dem Unfall vom 18.9.2023 haften, wobei die Haftung der erstbeklagten Partei begrenzt ist durch die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG und die Haftung der zweitbeklagten Partei auf den Rahmen des zum Unfallzeitpunkt für das Beklagtenfahrzeug abgeschlossenen Versicherungsvertrags beschränkt ist.
3. Das Zinsenmehrbegehren von 4 % Zinsen aus EUR 2.811,35 vom 19.9.2018 bis 1.7.2024 wird abgewiesen.
4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 10.911,04 (darin EUR 1.498,31 USt und EUR 1.921,20 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.216,18 (darin EUR 134,13 USt und EUR 411,40 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt nicht EUR 5.000.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Erstbeklagte betreibt im Auftrag der F* die Buslinie G* im Rahmen des H*. Sie war am 18.9.2023 Halterin des Busses mit der Fahrgestellnummer **, der zu diesem Zeitpunkt bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war.
Die Klägerin begehrte zuletzt ein Schmerzengeld von EUR 10.000 und den Ersatz von Sachschäden in Höhe von EUR 1.245,41 sowie die Feststellung der Haftung für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus dem Unfall vom 18.9.2023. Soweit hier noch wesentlich brachte sie vor, dass der Öffnungsvorgang der Bustür trotz Druck auf den Ellbogen der Klägerin nicht gestoppt habe, sondern fortgeführt worden sei. Ein Mitverschulden der Klägerin liege nicht vor.
Die Beklagten bestritten, beantragten die Klage abzuweisen und brachten – soweit hier noch wesentlich vor , dass die Funktion der Türen technisch einwandfrei gegeben gewesen sei. Der Türmechanismus habe den geltenden Zulassungsvorschriften und dem Stand der Technik entsprochen. Die Verletzungen der Klägerin seien ausschließlich durch ihr ungeschicktes Verhalten herbeigeführt worden. Der Bereich im Inneren des Busses vor den Türen müsse freigehalten werden und sei dies auch durch eine Hinweistafel sichtbar. Die Klägerin sei mit dem Rücken zur Tür an die Glasscheibe gelehnt gestanden, habe ihre Aufmerksamkeit auf ihr Handy gerichtet und dadurch die Umwelt nicht beachtet. Die Klägerin treffe das Alleinverschulden. Den Lenker des Autobusses treffe keinerlei Verschulden, weil dieser lediglich an der Haltestelle die Türen geöffnet habe, auf den weiteren Öffnungsvorgang jedoch keinen Einfluss mehr gehabt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand unbekämpft zur Zahlung von EUR 8.434,06 sA, wies das Mehrbegehren von EUR 2.811,35 ab, stellte unbekämpft eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin zur ungeteilten Hand für 75 % ihrer zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Unfall vom 18.9.2023 fest, wies das Feststellungsmehrbegehren von 25 % der zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden der Klägerin aus dem Vorfall vom 18.9.2023 ab und verpflichtete die Beklagten zum Kostenersatz an die Klägerin.
Es stellte dazu neben dem eingangs bereits wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt den auf den Urteilsseiten 4 bis 6 ersichtlichen fest, auf den verwiesen und aus dem (auszugsweise) hervorgehoben wird (bekämpfte Feststellungen im Fettdruck):
„ Am 18.09.2023 lenkte I*, der seit rund dreizehn Jahren als Busfahrer tätig ist, den Bus der Linie G*. Beim gegenständlichen Bus befinden sich vorne sowie in der Mitte des Busses je zwei Flügeltüren, die sich nach innen öffnen. […] Die im Bus verbauten Türen entsprachen den Zulassungsnormen sowie dem Stand der Technik. Derartige Türen werden einem Prüfverfahren unterzogen und in weiterer Folge für die gesamte Baureihe abgenommen.[…]
Konkret war der gegenständliche Bus der Linie G* gegen 15:30 Uhr nachmittags als Verstärker zwischen den U-Bahn Linien UJ* und UK* unterwegs. Der Bus war, als er bei der L* einfuhr, derart mit Fahrgästen voll, dass auch Personen am Gang standen. Zu dieser Zeit befand sich auch eine Dame mit einem Rollstuhl mit Begleitung im Bus. I* nahm wahr, dass bei der Station L* eine größere Gruppe an Kindern und Jugendlichen in den Bus einstieg, achtete in weiterer Folge jedoch nicht mehr auf diese.
Die Klägerin stieg zusammen mit einigen Freunden bei der Haltestelle L* in den von I* gelenkten Bus. Dabei verwendete sie die mittlere Flügeltüre. Sie verfügte über einen gültigen Fahrausweis. Der Klägerin war der Streckenverlauf der Linie G* gut bekannt, weil sie diesen Bus mehrfach die Woche benutzte. Sie hat das auf der linken Türhälfte für sie frei ersichtliche Schild mit dem Aufdruck „VORSICHT! AUFTRITTE
FREIHALTEN“ nicht wahrgenommen . [F1]
Da aus Sicht der Klägerin kein Sitzplatz im Bus mehr frei verfügbar war, stellte sie sich im Bereich der mittleren Flügeltür mit ihrem rechten Unterarm angelehnt an eine Plexiglasscheibe hin und hielt sich mit der rechten Hand an der unmittelbar an die Plexiglasscheibe anschließende Haltestange fest. Dabei stand sie mit ihrem Rücken zur Tür gewandt, sodass ihre Blickrichtung nicht Richtung Tür, sondern in das Businnere gerichtet war. Die Klägerin war in weiterer Folge ausschließlich auf ein Handy fokussiert. Aus diesem Grund bemerkte sie nicht, dass bei der zweiten Haltestelle die Tür hinter ihr aufging. […]
Beim Öffnen der Tür fokussiert sich I* nicht darauf, wo sich die Fahrgäste im Inneren des Busses befinden. Auch am 18.09.2023 fuhr I* mit dem Bus derart in die Haltestelle M* ein. Er sah insbesondere die bei der hinteren Tür stehende Klägerin nicht, als er diese Tür manuell öffnete.
Bei Öffnen der Tür zieht sich die Tür derart nach innen hin auf, dass eine Hälfte der Flügeltüre entlang der Plexiglasscheibe, die eine Trennwand zwischen dem Türbereich und den davor befindlichen Sitzen darstellt, verläuft, wobei die äußere Kante der geschlossenen Tür nach innen klappt. Da sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt weiterhin mit ihrer rechten Hand an der Haltestange, die unmittelbar an die Trennwand angrenzt, anhielt und mit ihrem gesamten rechten Unterarm an dieser Trennwand anlehnte, traf die Kante der öffnenden Tür direkt auf ihren rechten Oberarm im Bereich des Ellbogens, wodurch es zu einer Kraftübertragung in Richtung des rechten Unterarms kam. Dadurch schob sich der rechte Unterarm der Klägerin in Richtung Haltestange. Weil sich die Klägerin mit ihrer rechten Hand an der Haltestange festhielt und unvermittelt von der öffnenden Tür getroffen wurde, quetschte sich ihr rechtes Handgelenk zwischen der Trennwand und der Haltestange nach vorne, wodurch die Verletzungen der Klägerin entstanden.
Der Öffnungsmechanismus der gegenständlichen Tür ist derart ausgestaltet, dass das Öffnen der Tür bei kleinen Widerständen nicht automatisch stehenbleibt oder sich die Tür sodann wieder schließt. Vielmehr kann die Tür während des Öffnens nur derart vorzeitig zum Stehenbleiben gebracht werden, wenn eine massivere Krafteinwirkung dagegen stattfindet, andernfalls öffnet sich die Tür zur Gänze. Eine solche massive Krafteinwirkung ist bei Personen, die nicht mit dem Öffnen der Tür rechnen, nicht möglich. Aufgrund der unmittelbar neben der Haltestange befindlichen Trennwand (Glasscheibe) ist ein Ausweichen des an der Trennwand anlehnenden Unterarms nach rechts nicht möglich. Wäre die Trennwand derart ausgestaltet, dass sie beim Haltegriff einen größeren Abstand zu diesem aufweist, wäre einerseits ein Anlehnen mit dem Unterarm an die Trennwand beim Halten an der Haltestange gar nicht möglich, sodass es nie derart zu einem Stoß von hinten durch die öffnende Tür kommen kann, andererseits wäre ein Ausweichen des Unterarms nach rechts möglich. Wäre die Trennwand im gegenständlichen Bus derart ausgestaltet gewesen, wären die Verletzungen bei der Klägerin nicht eingetreten.“
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass die Türen samt dem eingebauten Öffnungs- und Schließmechanismus dem Stand der Technik entsprochen hätten, sodass kein Versagen der Verrichtung vorliege. Im vorliegenden Fall liege aber ein Fehler in der Beschaffenheit des Busses vor. Die Erstbeklagte habe damit den Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht erbringen können, sodass sie nach § 5 EKHG für den Schaden der Klägerin hafte. Der Unfall habe sich während des Öffnungsvorganges der Bustüren ereignet. Dieser Mechanismus werde durch den Busfahrer manuell per Knopfdruck in Gang gesetzt. Bei diesem Öffnungsvorgang komme es nur dann zu einem vorzeitigen Stillstand, wenn eine nicht unerhebliche Kraftaufwendung gegen die öffnende Tür aufgewandt werde. Einer nicht auf das Öffnen fokussierten Person gelinge es mit einfacher Kraftaufwendung nicht mehr, den Öffnungsmechanismus vorzeitig zum Stillstand zu bringen. Zudem sei die Trennwand (Glasscheibe) derart nah an die Haltestange ausgeführt, dass zwar ein Festhalten an der Haltestange problemlos möglich sei, jedoch habe der an der Trennwand angelehnte Arm nicht genügend Platz, um beim Öffnen der Tür seitlich zwischen Haltestange und Trennwand ausweichen zu können. Es sei daher von einem Mangel in der Beschaffenheit des Busses auszugehen, zumal eine andere Ausgestaltung der Trennwand leicht und ohne größeren Kostenaufwand möglich gewesen wäre, wodurch der Unfall zur Gänze verhindert worden wäre.
Zum Mitverschuldenseinwand erwog das Erstgericht, dass die Klägerin die Buslinie und die von ihr gefahrene Strecke bereits seit längerem selbstständig benutzt habe. In Hinblick darauf, dass sie bereits seit mehreren Jahren auf sehr hohem Niveau Jugend-Leistungssport im Kunstturnen ausübe, sei ihr im Vergleich zu sonstigen elfeinhalb Jährigen eine besondere Reife zuzuschreiben. Von einer elfeinhalb Jährigen könne auch im allgemein bereits erwartet werden, dass sie entsprechende Hinweisschilder lesen und auch verstehen könne. Durch die Tatsache, dass sich die Klägerin dennoch trotz des Hinweisschildes in den Türbereich gestellt habe und in weitere Folge nicht mehr auf den weiteren Fahrbetrieb, insbesondere das Öffnen der unmittelbar hinter ihr befindlichen Tür geachtet habe, erscheine ein Mitverschulden von einem Viertel zu ihren Lasten angemessen.
Gegen den abweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung samt sekundärer Verfahrensmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil – (allenfalls) nach Ergänzung sowie (allenfalls) Wiederholung des Beweisverfahrens - im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt .
1.Trotz des Antrags der Berufungswerberin, das Berufungsgericht möge „allenfalls nach Ergänzung sowie allenfalls Wiederholung des Beweisverfahrens“ entscheiden, war die Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung zu treffen, weil der Berufungssenat gemäß § 480 Abs 1 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ein Antragsrecht der Parteien auf Durchführung einer Berufungsverhandlung besteht nicht ( Klauser/Kodek, JN–ZPO 18§ 480 ZPO E 10).
2. Die Klägerin bekämpft zunächst die oben durch Fettdruck hervorgehobenen Feststellung [F1] und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen:
„ Sie hat das auf der linken Türhälfte befindliche Schild mit dem Aufdruck „VORSICHT! AUFTRITTE FREIHALTEN“ nicht wahrgenommen. Ob die Klägerin dieses Schild tatsächlich sehen und den Aufdruck lesen konnte, kann nicht festgestellt werden. “
Um die Beweisrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber bestimmt angeben, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Bekämpfte und gewünschte Feststellungen müssen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Zwischen ihnen muss ein derartiger inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RS0043150 [T9]; RI0100145). Hat das Erstgericht hingegen allfällige von der Berufungswerberin vermisste Feststellungen nicht getroffen, die nicht in Widerspruch zur vorliegenden Tatsachengrundlage stehen, könnte darin - unter der Voraussetzung, dass die vermissten Tatsachenfeststellungen auch rechtlich relevant wären - nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 55, 58).
Mit ihrer Beweisrüge macht die Berufungswerberin damit in Wahrheit einen sekundären Feststellungsmangel geltend, weil sie die nach ihrer Ansicht relevante ergänzende Negativfeststellung begehrt, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Klägerin das davor genannte Schild tatsächlich sehen und den Aufdruck lesen konnte.
Die sekundären Feststellungsmängel werden im Rahmen der Rechtsrüge behandelt. Eine gesetzmäßig ausgeführte, einer weiteren Behandlung zugängliche Beweisrüge liegt nicht vor.
3. Zur Rechtsrüge :
Im Berufungsverfahren ist nur mehr die Frage des Ausmaßes des Mitverschuldens der Klägerin strittig. Dazu war zu erwägen:
3.1 . Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt elfeinhalb Jahre alt und damit unmündig. Unmündige (unter 14 Jahren) sind nicht schlechthin deliktsunfähig, vielmehr ist ihre Verantwortlichkeit in jedem Einzelfall unter Bedachtnahme auf das bei ihnen zur Unfallzeit vorhandene Maß an Einsicht und auf die Art ihres Verhaltens zu prüfen, wobei im Allgemeinen einem Unmündigen nur in Ausnahmefällen ein Mitverschulden am Unfall zugemessen werden kann. Die Verantwortlichkeit Unmündiger ist umso weniger anzunehmen, je mehr das Alter unter der Mündigkeitsgrenze liegt.
Auch Kinder sind grundsätzlich schon in der Lage, gewisse Gefahren zu begreifen; daher müssen sie etwa die für Fußgänger geltenden Bestimmungen beachten, sofern dieses Verhalten von ihnen nach Maßgabe ihres Einsichtsvermögens und ihrer körperlichen und geistigen Reife erwartet werden darf. So muss bei einem bereits im schulpflichtigen Alter befindlichen Kind so viel Einsicht vorausgesetzt werden, dass es die primitivsten Vorsichtsmaßregeln, welche beim Passieren einer befahrenen Straße anzuwenden sind, kennt. Es kann etwa davon ausgegangen werden, dass normal entwickelte Unmündige unter nicht besonders schwierigen Verkehrsverhältnissen im Stande sind, als Fußgänger selbstständig am Straßenverkehr teilzunehmen (vgl zu all dem Danzl, EKHG 11 § 7 E 47; Karner in KBB 7§ 1310 ABGB Rz 7 je mzwN).
Das Verschulden unmündiger Minderjähriger ist grundsätzlich milder zu beurteilen als das der Erwachsenen ( Karner aaO; Danzl , aaO § 7 E 52). Dem Unmündigen, der der Mündigkeit (14. Lebensjahr) nahe steht, ist ein Verschulden anzulasten, wenn ihm sein Verhalten ohne weiteres als gefährlich erkennbar sein musste (SZ 20/241).
3.3.Da jedermann die Obliegenheit trifft, in eigenen Belangen sorgfältig zu sein und den Eintritt eines Schadens zu verhindern, müssen die Folgen sorglosen Verhaltens in eigenen Angelegenheiten grundsätzlich selbst getragen werden. Führen sowohl ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers, als auch eigene Sorglosigkeit des Geschädigten zum Eintritt eines Schadens, so kommt es zur Anwendung der Regelungen über das Mitverschulden (§ 1304 ABGB).
Das Mitverschulden im Sinne einer Obliegenheitsverletzung setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt (RS0022681, RS0032045). Voraussetzung ist aber, dass zwischen der Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (RS0022831; RS0022681 [T2]; 10 Ob 6/18g). Nur ein Verhalten, das den Schaden verhindert (oder verringert) hätte sowie möglich und zumutbar gewesen wäre, kann Mitverschulden begründen (vgl 2 Ob 140/16a).
Nach stRsp trifft die Behauptungs- und Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten – somit auch dafür, dass sich der Geschädigte gegenüber eigenen Rechtsgütern sorglos verhalten hat – den Schädiger (RS0022560; 7 Ob 289/00a; 1 Ob 4/18x). Die Prüfung des Mitverschuldens hat sich auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, die vom Schädiger eingewendet wurden (RS0022560 [T11, T19]; vgl auch bereits 8 Ob 48/85).
3.4.Im Berufungsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Unfall auf einen Fehler in der Beschaffenheit des Busses zurückzuführen ist und der Erstbeklagten damit der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht gelungen ist, sodass sie nach § 5 EKHG für den Schaden der Klägerin haftet. Die Zweitbeklagte haftet nach § 26 KHVG. Ausgehend von der dargelegten Rechtslage und ausgehend von vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ist ein der Klägerin zur Last zu legendes, anspruchsminderndes Mitverschulden zu verneinen:
3.4.1. Das Erstgericht hat der Klägerin zur Last gelegt, dass sie die konkrete Buslinie und auch die gefahrene Strecke bereits seit längerem selbstständig benutzte und kannte. Der hier zugrunde liegende Vorfall steht aber weder im Zusammenhang mit der Linienführung noch der zurückgelegten Fahrtstrecke.
Warum das Erstgericht aus dem Umstand, dass die Klägerin seit mehreren Jahren auf sehr hohem Niveau Jugend-Leistungssport betreibt eine – im gegebenen Zusammenhang relevante – besondere Reife ableiten möchte, ist unklar, werden beim Kunstturnen doch keine Fertigkeiten und Kenntnisse im Umgang und der Benutzung von Linienbussen vermittelt. Bei der Klägerin ist im Hinblick auf ihr damaliges Lebensalter auch nicht zu konstatieren, dass sie der Mündigkeit (14. Lebensjahr) bereits nahe stand.
Es ist auch keineswegs ungewöhnlich, dass Fahrgäste öffentlicher Verkehrsmittel nach dem Einsteigen dem weiteren Fahrbetrieb keine Aufmerksamkeit schenken, sondern sich mit ihrem Handy beschäftigen und darauf fokussieren, was insbesondere auch für unmündige Minderjährige im Alter der Klägerin gilt, zumal aus der Position der Klägerin, die sich anhielt und standfest war, per se keine Gefahr erkennbar war. Dem Hinweis „VORSICHT! AUFTRITTE FREIHALTEN“ ist – unabhängig davon ob er von der Klägerin wahrgenommen wurde oder wahrgenommen werden konnte, kein schlüssiger Hinweis auf eine Verletzungsgefahr bei Öffnen der Türe zu entnehmen. Vielmehr enthält die Aufforderung, die Auftritte freizuhalten, die Anweisung das Aus- und Einsteigen für andere Fahrgäste nicht zu blockieren. Damit ist aber objektiv für einen verständigen Fahrgast im Alter der Klägerin zwar erkennbar, dass sie Platz für ein und aussteigende Personen nach dem Öffnungsvorgang der Türe zu machen hat, nicht jedoch, dass sich im Nahbereich der sich öffnenden Türe, niemand an der dort befindlichen Haltestange neben der Plexiglasscheibe anhalten dürfe. Die Beklagte bringt schließlich selbst vor, dass laut den Beförderungsbedingungen der F* aussteigende Fahrgäste vor einsteigenden Fahrgästen Vorrang hätten und die dafür benötigten Bereiche vor den Türen der Fahrzeuge freigehalten werden müssen. Nach Ansicht des Berufungssenats gehört es nicht zu den elementaren Verhaltensregeln bei der Nutzung eines Linienbusses, sich nicht im Bereich einer Flügeltür mit dem rechten Unterarm an eine dort befindliche Plexiglasscheibe angelehnt hinzustellen und sich zugleich mit der rechten Hand an einer dort befindlichen, unmittelbar an der Glasscheibe anschließenden Haltestange anzuhalten, insbesondere wenn kein Sitzplatz mehr frei ist.
3.4.2. Ausgehend von der dargelegten Rechtslage scheitert damit der Mitverschuldenseinwand der Beklagten, sodass diese zur Gänze für die der Höhe nach im Berufungsverfahren nicht strittigen Zahlungsansprüche sowie das ungekürzte Feststellungsbegehren haften.
3.5. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor, vielmehr ist eine abschließende rechtliche Beurteilung auf Basis des vorliegenden Sachverhalts ohne weiteres möglich. Wie schon erwähnt, ist es ohne Belang, ob die Klägerin das Warnschild wahrnehmen konnte. Gleiches gilt für die Frage, ob und welche Möglichkeiten die Klägerin gehabt hätte, sich an einer anderen Stelle oder mit einer anderen Körperhaltung hinzustellen. Auch ob Bodenmarkierungen bzw Kennzeichnungen am Boden des Busses vorhanden waren, ist ohne Belang.
4. Es war daher der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens zur Gänze stattgegeben wird.
5. Zum Beginn des Zinsenlaufes liegt kein Vorbringen der Parteien vor.
Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird. Dies setzt allerdings ein ausreichendes gegnerisches Vorbringen voraus (RS0039927 [T4]). Die Fälligkeit einer Schadenersatzforderung tritt erst ein, wenn der Schaden feststellbar und zumindest vom Geschädigten zahlenmäßig bestimmt worden ist (RS0023392). Der Zinsenlauf beginnt dann mit dem Zugang des Aufforderungsschreibens (1 Ob 32/94).
Mangels Behauptung der Geltendmachung der Klagsansprüche vor Einbringung der Klage Beilage ./D macht keine konkreten Ansprüche geltend gebühren die Zinsen für das vom Berufungsgericht zugesprochene Viertel der Ansprüche erst an dem auf die Zustellung der Klage folgenden Tag, somit ab 2.7.2024.
6.Die Abänderung in der Hauptsache führt auch zu einer neuen Entscheidung über die Prozesskosten erster Instanz. Da die Klägerin zur Gänze obsiegt hat, steht ihr der Ersatz der gesamten, von den Beklagten nicht gemäß § 54 Abs 1a ZPO bemängelten Prozesskosten zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die detaillierte, im Rechtsmittelverfahren nicht in Zweifel gezogene Berechnung der Prozesskosten erster Instanz durch das Erstgericht verwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin ist auch mit ihrer Berufung zur Gänze durchgedrungen und hat daher Anspruch auf Ersatz der gesamten von ihr tarifgemäß verzeichneten Kosten des Berufungsverfahrens.
7.Die Unzulässigkeit der Revision folgt aus § 502 Abs 2 ZPO. Bei der Bewertung des Feststellungsbegehrens folgte das Berufungsgericht der insofern unbedenklichen Bewertung der Klägerin.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden