Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Andrea Rinderer, LL.M., Rechtsanwältin in 6706 Bürs, wider die beklagten Parteien 1. B* Gesellschaft m.b.H.&Co. KG. , und 2. B* Gesellschaft m.b.H. , beide vertreten durch Welte Dörler Rechtsanwälte GmbH&Co KG in 6830 Rankweil, wegen (ausgedehnt) EUR 36.684,80 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 3.000,--; Gesamtstreitwert EUR 39.684,80 sA), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 10.744,-- sA) und der beklagten Parteien (Berufungsinteresse [richtig] EUR 21.489,-- sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 8.3.2026, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Beiden Berufungen wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 1.009,46 (darin enthalten EUR 168,24 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Erstbeklagte ist Liftbetreiberin im Schigebiet ** im Gemeindegebiet von D*. Die Zweitbeklagte ist ihre Komplementärin. Die Klägerin fuhr am 15.2.2023 gegen 13:30 Uhr mit dem Snowboard in einem Sessellift bergwärts, nachdem sie davor ein Ticket bei der Erstbeklagten gelöst hatte.
Im Sessellift befand sich vor der Klägerin ein Snowboardfahrer. Im Zuge der Abfahrt von der Bergstation kam dieser über die dort anschließende Abwärtsrampe zu Sturz und blieb liegen. Die Klägerin, welche ihren linken Fuß schon am Snowboard verschnallt hatte, nahm den gestürzten Snowboardfahrer erst beim Ausstieg aus dem Sessellift wahr. Danach gelang es ihr nicht, diesem beim Hinabfahren der Rampe noch auszuweichen. Sie stürzte über den Snowboardfahrer und verletzte sich dabei.
An der Bergstation des Sessellifts versah ein Stationsbediensteter der Erstbeklagten seinen Dienst. An der Bergstation war auch ein Not-Halt-Schalter angebracht. Nach dem Sturz des Snowboardfahrers hielt der Bedienstete den Lift aber noch nicht an. Ob er dessen Sturz bemerkt hatte, ist nicht feststellbar. Hätte der Stationsbedienstete die ankommenden Fahrgäste und die Abwärtsrampe jedoch aufmerksam beobachtet, hätte er den Sturz des Snowboardfahrers wahrnehmen, den Not-Halt-Schalter betätigen und damit den Sessellift, auf dem sich die Klägerin befand, noch so rechtzeitig anhalten können, dass der nachfolgende Sessel rechtzeitig zum Stillstand gekommen und die Kollision dadurch vermieden worden wäre.
Die Klägerin ihrerseits hätte den gestürzten Snowboardfahrer noch vom Sessellift aus erstmals aus einer Entfernung von 18 bis 20 m bzw von etwa 8 bis 12 m vor dem Ausstiegsbereich erkennen können. Damit hätte sie etwa 4 Sekunden Zeit gehabt, sich auf den Ausstieg vorzubereiten und ihr Snowboard so zu positionieren, dass sie am Gestürzten ohne erheblichen Lenkvorgang vorbeifahren hätte können. Es wäre ihr also möglich gewesen, nach dem Ausstieg aus dem Sessellift beim Hinabfahren der Rampe am gestürzten Snowboarder vorbeizufahren, sofern sie schnell reagiert hätte. Aufgrund ihrer geringen Geschwindigkeit wäre es ihr auch möglich gewesen, sich nach dem Ausstieg einfach in den Schnee fallen zu lassen, wodurch die Kollision ebenfalls vermieden worden wäre.
Insoweit ist der (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin nach Ausdehnung die Zahlung von EUR 36.684,80 sA (zusammengesetzt aus EUR 30.000,-- Schmerzengeld, EUR 882,-- Haushaltshilfekosten, EUR 280,-- Pflegekosten, EUR 3.000,-- Verunstaltungsentschädigung, EUR 2.452,80 Fahrtkosten und EUR 70,-- Spesen) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten. Den anwesenden Mitarbeiter der Erstbeklagten treffe das alleinige Verschulden am Zustandekommen der Kollision. Diese wäre vermeidbar gewesen, indem der Stationsbedienstete rechtzeitig auf den Sturz des Snowboardfahrers reagiert, ihm aufgeholfen oder den Lift angehalten hätte. Sie selbst habe die Gefahrensituation nicht erkennen und nicht mehr ausweichen können. Als sie aus dem Sessellift ausgestiegen sei, sei sie direkt über den am Boden liegenden Snowboardfahrer gestürzt.
Die Beklagtenbeantragten Klagsabweisung und brachten vor, sie und ihre Mitarbeiter treffe kein Verschulden. Der Unfall falle in die Eigenverantwortung der Klägerin. Diese sei nicht im Ausstiegsbereich des Sessellifts, sondern auf der Piste zu Sturz gekommen. Es bestehe somit auch kein Zusammenhang mit dem Betrieb des Sessellifts. Die Beklagten würden weder aus einem Verschulden noch nach den Bestimmungen des EKHG haften. Der Unfall sei allein auf das Verhalten der Klägerin selbst zurückzuführen. Es liege daher ein unabwendbares Ereignis im Sinn des § 9 EKHG vor. Die Klägerin treffe jedenfalls das überwiegende Verschulden.
Mit dem angefochtenen Urteilverpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 19.489,-- sA und stellte deren Haftung zu 2/3 für sämtliche künftigen Schäden aufgrund des Unfalls fest. Das Mehrbegehren wies es ab. Es legte dieser Entscheidung den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde. Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, die Erstbeklagte hafte als Liftbetreiberin nach EKHG sowie auf Grundlage des mit der Klägerin geschlossenen Vertrags. Die verzögerte Reaktion ihres Bediensteten sei ihr als Verschulden zuzurechnen. Der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG sei ihr nicht gelungen. Die Klägerin treffe jedoch ein Mitverschulden. Bei Abwägung des gegenseitigen Verschuldens sei eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der Erstbeklagten gerechtfertigt. Die der Höhe nach nur teilweise berechtigten Ansprüche der Klägerin seien somit um 1/3 zu kürzen. Das Feststellungsbegehren bestehe nur zu 2/3 zu Recht.
Gegen diese Entscheidung richten sich die rechtzeitigen Berufungen beider Streitteile . Die Klägerin bekämpft gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung den klagsabweisenden Teil hinsichtlich eines weiteren Zahlungsbegehrens von EUR 9.744,-- sA sowie des Feststellungsbegehrens der Haftung der Beklagten zu einem weiteren Drittel und beantragt, der Berufung in diesem Umfang im Sinn einer Klagsstattgebung Folge zu geben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die Beklagten bekämpfen den gesamten klagsstattgebenden Teil. Gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragen sie, der Berufung im Sinn einer vollinhaltlichen Klagsabweisung Folge zu geben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Außerdem bekämpfen sie die Entscheidung im Kostenpunkt.
In den rechtzeitigen Berufungsbeantwortungen beantragen beide Seiten, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufungen sind nicht berechtigt :
1. Die Parteien ziehen die Anwendbarkeit österreichischen Rechts nicht in Zweifel.
2.1. Beide Berufungen bekämpfen das angefochtene Urteil aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und wenden sich dabei ausschließlich gegen die vom Erstgericht als gerechtfertigt angesehene Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der Erstbeklagten. Die Klägerin wendet sich gegen jegliches Mitverschulden und behauptet das alleinige Verschulden der Gegenseite. Die Beklagten hingegen sehen das Alleinverschulden, jedenfalls aber das deutlich überwiegende Verschulden bei der Klägerin. Die Berufungen werden vor diesem Hintergrund gemeinsam behandelt.
2.2.Dem Berufungsgericht ist aus Anlass einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge zwar die Pflicht überbunden, die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz in jede Richtung zu überprüfen und im Rahmen der zur Substanziierung des Klagebegehrens vorgebrachten Tatsachenbehauptungen auch bislang nicht erörterte rechtliche Gesichtspunkte wahrzunehmen (RS0043352), weshalb sich die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Allgemeinen nicht auf die vom Rechtsmittelwerber ausdrücklich aufgeworfenen Rechtsfragen beschränkt. Dieser Grundsatz ist nach mittlerweile gefestigter Judikatur aber insoweit eingeschränkt, als der Rechtsmittelwerber Rechtsgründe, denen in sich geschlossene – also selbstständige rechtserzeugende oder rechtsvernichtende – Tatsachen zugrunde liegen, behandeln muss, damit sie nicht aus dem Nachprüfungsrahmen herausfallen (RS0043338).
2.3.Da sich die Berufungen ausschließlich auf die Frage des (Mit-)Verschuldens beschränken, ist auch nur darauf weiter einzugehen. Die Rechtsmittel gehen nicht auf die vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Anwendbarkeit des EKHG und des vertraglichen Schadenersatzes auf den vorliegenden Unfall ein. Darüber hinaus geht die Berufung der Beklagten nicht auf das vom Erstgericht angenommene Verschulden des Stationsbediensteten am Unfall und die Zurechnung zur Erstbeklagten ein. Ebenso wenig beschäftigen sich die Parteien mit den Ausführungen im Ersturteil zur Höhe der bei der Klägerin eingetretenen Schäden. Diese selbständig zu beurteilenden Streitpunkte sind damit abschließend erledigt und vom Berufungsgericht nicht weiter zu behandeln.
3.1.Hat nicht nur der Schädiger, sondern auch der Beschädigte sorglos eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, so gebührt ihm kein voller Ersatz; er muss einen Teil des Schadens selbst tragen (§ 1304 ABGB). Eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern liegt dann vor, wenn jene Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die nach dem allgemeinen Bewusstsein der beteiligten Kreise von jedem einsichtigen und vernünftigen Menschen eingehalten worden wäre, um eine Schädigung zu verhindern (RS0022681). Bei der Verschuldensabwägung entscheidet für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Vorschrift und der Grad der Fahrlässigkeit (RS0026861 [insb T9]). Diese Abwägung kann zwar auch dazu führen, dass die Haftung des Schädigers gänzlich aufgehoben wird, was aber ein weitaus überwiegendes Verschulden des Geschädigten voraussetzt (RS0027202). In der Regel wird das Vorliegen beidseitigen Verschuldens zu einer Schadensteilung führen (RS0027202 [T14]). Geringes Mitverschulden kann vernachlässigt werden (RS0027202 [T2, T12]).
3.2.In der bisherigen (teils zweitinstanzlichen) Rechtsprechung zur Pistensicherungspflicht und der Haftung im Zusammenhang mit einem Liftbetrieb wurde beispielsweise ein Mitverschulden von 1/3 angenommen, wenn der Liftwart einen Schlepplift zwar zu spät anhielt, hingegen der Geschädigte als geübter Skifahrer beim Aussteigen stürzte, weil er sich ablenken ließ und sich nicht auf den eigenen Ausstieg konzentrierte (8 Ob 154/83). Dasselbe Mitverschulden wurde bei einem Unfall angenommen, der aufgrund einer mangelnden Absicherung eines 20 bis 25 cm tiefen, steil abfallenden Knicks im Ausstiegsbereich des Schlepplifts verursacht wurde, wobei die geschädigte Skifahrerin beim Ausstieg nicht die ihrem guten fahrtechnischen Können entsprechende Aufmerksamkeit aufwendete und stürzte (OLG Innsbruck ZVR 1998/64). Bei einem gerade noch ausreichend langen Ausstiegsbereich eines Schlepplifts und einer den Ausstieg erschwerenden Mulde wurde bei einem schuldhaften Verhalten des Pistenbetreibers, weil der Liftwart den Lift nicht sofort anhielt, ein Mitverschulden von 1/4 einer Schifahrerin angenommen, die vom nachfolgenden Liftbügel getroffen wurde, weil sie aus Unachtsamkeit erst zu spät ausgestiegen war (OLG Linz ZVR 1984/347). Ein solches Mitverschulden von 1/4 wurde auch in jenem Fall zugrunde gelegt, dass ein Schleppliftbetreiber den Liftbetrieb entgegen den Betriebsvorschriften trotz dichten Nebels nicht einstellte, das Liftpersonal deshalb den Sturz einer Snowboardfahrerin während der Liftbenützung nicht wahrnehmen konnte und diese über eine längere Strecke mitgeschleift und verletzt wurde, weil sich der Liftbügel am Rucksack verhängt hatte; der verletzten Snowboardfahrerin war dabei vorzuwerfen, dass sie den Liftbügel nicht mit beiden Händen hielt, um ein Hochrutschen zu verhindern (2 Ob 165/16b). Ein Mitverschulden von 1/2 wurde hingegen bei einer bloßen Gefährdungshaftung des Schleppliftbetreibers angenommen, wenn der den Schlepplift benützende Skifahrer sich aufgrund seiner Ungeschicklichkeit beim Ausstieg verletzte (2 Ob 59/00s).
3.3.Vorliegend werden die Ausführungen des Erstgerichts zur grundsätzlichen Haftung der Erstbeklagten nach EKHG und aufgrund des mit der Klägerin abgeschlossenen Beförderungsvertrags im Berufungsverfahren nicht bestritten. Die Erstbeklagte als Liftunternehmerin haftet dabei auch für ihre Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB. Darunter fallen insbesondere diejenigen Personen, die Ein- oder Ausstiegshilfe geben (vgl 8 Ob 83/85).
Dem Stationsbediensteten ist dabei vorzuwerfen, dass er den Ausstiegsbereich des Sessellifts mit der Abwärtsrampe nicht ausreichend aufmerksam beobachtet, den Sturz des Snowboardfahrers nicht richtig wahrgenommen und damit den Sessellift nicht rechtzeitig zum Stillstand gebracht hat, bevor die Klägerin aus diesem ausgestiegen ist. Dafür hätte er auch ausreichend Zeit gehabt. Wäre dieses ihm mögliche Verhalten erfolgt, hätte sich der Unfall nicht ereignet. Es ist daher von einer Haftung der Erstbeklagten für die Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin auszugehen. Die Haftung der Zweitbeklagten folgt aus ihrer Rechtsstellung als Komplementärin der Erstbeklagten.
Dem ist hinsichtlich der zum Unfallzeitpunkt gerade erst 16 Jahre alten Klägerin gegenüberzustellen, dass sie ausreichend Zeit gehabt hätte, den gestürzten Snowboarder zu sehen, sich noch vor dem Ausstieg vom Sessellift auf diese Situation vorzubereiten und auf der Abwärtsrampe am Gestürzten vorbeizufahren oder sich alternativ in den Schnee fallen zu lassen. Nach der Rechtsprechung muss sich ein Schifahrer in einem für die Beförderung tauglichen körperlichen und geistigen Zustand befinden, über das für die Benutzung des Schlepplifts erforderliche schifahrerische Können und die entsprechende Ausrüstung verfügen und darf während der Beförderung nichts unternehmen, wodurch er sich oder andere gefährden könnte (2 Ob 165/16b mwN). Diesen Anforderungen hat die Klägerin damit nicht entsprochen. Auch unter Berücksichtigung ihres jungen Alters wäre ihr eine rechtzeitige und kollisionsvermeidende Reaktion auf die vorgefundene Situation möglich und zumutbar gewesen. Gerade in Annäherung an die Ausstiegsstelle hätte sie eine entsprechende Aufmerksamkeit aufwenden müssen.
Einem damit verbundenen Mitverschulden der Klägerin steht jedoch das überwiegende Verschulden auf Beklagtenseite gegenüber. Die Beobachtung des Ein- und Ausstiegsbereichs zählt zu einer der wesentlichen Pflichten eines Liftbediensteten, um mögliche Gefahren so gering wie möglich zu halten und Verletzungen von Skifahrern zu vermeiden. Im vorliegenden Fall wäre die Einhaltung dieser Pflicht sowie eine Reaktion auf den Sturz des Snowboarders und das dadurch eingetretene Hindernis für nachfolgende Skifahrer auch ohne Weiteres möglich gewesen. Die Sorglosigkeit der Klägerin in eigenen Dingen ist im Verhältnis zur vertraglichen Haftung der Erstbeklagten damit – wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat – mit einem Drittel zu bewerten.
3.4. Der Senat hält zusammengefasst die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung von 2 : 1 zu Lasten der Erstbeklagten für sachgerecht. Den Berufungen kommt insoweit damit kein Erfolg zu.
4.1.In ihrer Berufung im Kostenpunkt argumentieren die Beklagten, das Erstgericht habe unrichtig die Bestimmung des § 43 Abs 2 ZPO angewendet. Die Klägerin sei mit ihrem Leistungsbegehren nur etwa zur Hälfte durchgedrungen. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sei sie mit einem Drittel unterlegen. Damit sei die vom Erstgericht herangezogene Bestimmung mangels eines bloß geringfügigen Unterliegens nicht anwendbar.
4.2. Ein Rechtsmittel im Kostenpunkt muss ziffernmäßig bestimmt erhoben werden, es muss somit erkennen lassen, was angefochten und welche Abänderung beantragt wird, ferner, in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Kostenentscheidung eingetreten ist. Die begehrten oder bekämpften Kosten sind im Kostenrekurs (oder wie im vorliegenden Fall in der Berufung im Kostenpunkt) rechnerisch darzulegen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.88).
4.3.Die Beklagten beantragen lediglich, die angefochtene Kostenentscheidung „im aufgezeigten Sinne“ abzuändern. Dazu behaupten sie, die Kostenentscheidung wäre nach § 43 Abs 1 ZPO unter Zugrundelegung eines Obsiegens der Klägerin von 2/3 zu treffen gewesen. Dies führe zu einem Kostenersatzanspruch der Klägerin lediglich im Ausmaß von 1/3 bzw rund 33 % der tarifmäßigen Vertretungskosten. Barauslagen bzw Gerichtsgebühren seien lediglich nach Maßgabe der Obsiegensquote von 2/3 zu berücksichtigen. Eine weitere Bezifferung des Kostenersatzanspruchs, der tarifmäßigen Vertretungskosten oder der Barauslagen erfolgt nicht. Die Berufung im Kostenpunkt ist damit jedoch mangels ziffernmäßiger Konkretisierung des Anfechtungsumfangs und der begehrten Abänderung nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Berufung der Beklagten kommt daher auch im Kostenpunkt kein Erfolg zu.
5. Den beiden Berufungen ist daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
6.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 ZPO. Beide Streitteile haben Anspruch auf Ersatz ihrer jeweiligen Rechtsmittelgegenschriften. Die Kosten der Berufungsbeantwortung der Klägerin sind jedoch auf Basis eines Anfechtungsinteresses der Beklagten von lediglich EUR 21.489,-- sA zu bemessen (Anfechtung des klagsstattgebenden Teils des Ersturteils im Umfang des Zahlungsbegehrens von EUR 19.489,-- sA sowie des mit gesamt EUR 3.000,-- bewerteten Feststellungsbegehren zu zwei Dritteln, somit zu bewerten mit lediglich EUR 2.000,--). Der Kostenersatzanspruch der Klägerin bemisst sich auf dieser Bemessungsgrundlage mit gesamt EUR 2.586,36 (darin enthalten EUR 431,06 an USt). Die Kosten der Berufungsbeantwortung der Beklagten wurden tarifgemäß verzeichnet. Saldiert (vgl 10 Ob 13/17k) ergibt dies eine Kostenersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin von EUR 1.009,46 (darin enthalten EUR 168,24 an USt).
7.Eine Bewertung war vorzunehmen, zumal das noch berufungsgegenständliche Leistungsbegehren die Streitwertgrenze von EUR 30.000,-- nicht übersteigt (vgl RS0042277). Es besteht keine Veranlassung, von der unwidersprochenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzurücken. Daher ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,-- übersteigt.
8.Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Das Ausmaß eines allfälligen Mitverschuldens des Geschädigten kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0087606 [T1]; RS0022681 [T8, T10, T11]).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden