Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Kläger 1. A* B* , geboren am **, Pensionistin, und 2. C* B* , geboren am **, Unternehmer, beide **, **, Deutschland, vertreten durch Mag. Stefan Launsky, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Beklagten 1. D* , geboren am **, Taxifahrer, ** , **, 2. E* , geboren am **, **, **gasse **, und 3. F* AG , FN **, **, **platz **, vertreten durch die Grgic Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen 1. (Erstklägerin) EUR 2.020,00 sA und 2. (Zweitkläger) EUR 16.273,26 sA über die Berufung der Kläger (Berufungsinteresse gesamt EUR 9.131,63 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24. November 2025, Cg*-28, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Erstklägerin ist schuldig, den Beklagten EUR 192,13 (darin EUR 32,02 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Zweitkläger ist schuldig, den Beklagten EUR 1.554,53 (darin EUR 259,09 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Hinsichtlich der Erstklägerin ist die Revision jedenfalls unzulässig.
Hinsichtlich des Zweitklägers ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 20. November 2024 ereignete sich auf der G*straße in ** gegen 7.40 Uhr (bei Tageslicht) ein Verkehrsunfall, an welchem die Erstklägerin als Lenkerin eines vom Zweitkläger gehaltenen Pkw und der Erstbeklagte als Lenker eines vom Zweitbeklagten gehaltenen, bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren.
Die Erstklägerin begehrte EUR 2.020,00 sA, der Zweitkläger EUR 16.273,26 sA. Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Erstbeklagten, der aus Unachtsamkeit bzw. infolge Reaktionsverzugs mit überhöhter Geschwindigkeit auf das Klagsfahrzeug aufgefahren sei.
Die Beklagten bestritten. Die Erstklägerin habe einen nicht angezeigten Fahrstreifenwechsel durchgeführt. Der Erstbeklagte habe darauf nicht rechtzeitig reagieren können.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten (ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1) zur Zahlung von EUR 995,00 sA an die Erstklägerin und von EUR 8.136,63 sA an den Zweitkläger. Das Leistungsmehrbegehren der Erstklägerin von EUR 1.025,00 sA und des Zweitklägers von EUR 8.136,63 sA wies es ab. Dieser Entscheidung legte es den auf US 2 bis 5 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellungen sind als für das Berufungsverfahren relevant hervorzuheben:
Die G*straße verläuft stadteinwärts mit zwei Richtungsfahrstreifen. Vor der Unfallörtlichkeit ist die Kreuzung der G*straße mit der H*straße. Nach dieser Kreuzung beginnt der Fahrbahnteiler zu den Fahrstreifen des Gegenverkehrs. Der rechte Fahrstreifen ist 3,3 Meter breit, der linke Fahrstreifen 3 Meter. Es gilt eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Zum Unfallzeitpunkt war es regnerisch. Die Fahrbahn war nass.
Die Erstklägerin und der Erstbeklagte fuhren stadteinwärts. Die Erstklägerin lenkte das Klagsfahrzeug auf der rechten Fahrspur. Der Erstbeklagte befuhr die linke Fahrspur.
Die Erstklägerin überquerte zunächst die auf grün geschaltete Ampel bei der H*straße. Da auf ihrem rechten Fahrstreifen Kolonnenverkehr herrschte, wollte sie einen Fahrstreifenwechsel auf die linke Fahrspur durchführen. Sie blickte in den Seiten- und Rückspiegel, bemerkte (erstmals) das Beklagtenfahrzeug und setzte den linken Blinker, um aus der langsam fahrenden rechten Kolonne auf die Kollisionsgeschwindigkeit von 30 bis 35 km/h zu beschleunigen. Der Erstbeklagte näherte sich mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 68 km/h. Als er den Fahrstreifenwechsel der Erstklägerin wahrnahm, leitete er eine Vollbremsung ein und versuchte, nach links auszuweichen, was aufgrund des Fahrstreifenteilers aber nur begrenzt möglich war. Mit einer Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 54 bis 62 km/h kam es zur Kollision mit dem Klagsfahrzeug. Die Erstklägerin hatte zum Zeitpunkt der Kollision den Fahrstreifenwechsel noch nicht abgeschlossen; das Klagsfahrzeug befand sich mit mehr als der halben Fahrzeugbreite des Hecks am linken Fahrstreifen.
Unmittelbar vor dem Fahrstreifenwechsel der Erstklägerin befand sich das Beklagtenfahrzeug in einem Tiefenabstand von maximal 32 Metern. Dieses wäre für die Erstklägerin zu diesem Zeitpunkt gut erkennbar gewesen - auch „in dessen Geschwindigkeit als Gefahrenmoment“. Hätte die Erstklägerin vor ihrem Fahrstreifenwechsel das nachkommende Verkehrsgeschehen sorgfältig und aufmerksam beobachtet, hätte sie das Beklagtenfahrzeug erkennen und durch vorläufiges Zuwarten mit dem Fahrstreifenwechsel das Unfallgeschehen vermeiden können.
Hätte der Erstbeklagte eine Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten, hätte er bei gleicher Reaktion (also einer Vollbremsung) sein Fahrzeug noch kollisionsfrei hinter dem Klagsfahrzeug zum Stillstand bringen können.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1 für angemessen. Der Erstbeklagte habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überschritten und dadurch gegen § 20 StVO verstoßen. Die Erstklägerin habe einen Verstoß gegen § 11 StVO zu vertreten.
Gegen die Abweisung eines Betrages von EUR 995,00 sA hinsichtlich der Erstklägerin und von EUR 8.136,63 sA hinsichtlich des Zweitklägers richtet sich die Berufung der Kläger wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe in diesem Umfang gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung streben die Beklagten die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge:
1. Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18 § 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
2.1. Die Kläger bekämpfen die Feststellung zur vom Erstbeklagten eingehaltenen Geschwindigkeit. Sie begehren die Ersatzfeststellung, dass der Erstbeklagte vor der Kollision eine Geschwindigkeit von 68 km/h eingehalten hat. Aus den Angaben der Erstklägerin und der Zeuginnen ergebe sich eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine vom Erstbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit von 68 km/h.
2.2. Das Erstgericht traf die bekämpfte Feststellung unter Berücksichtigung der Ausführungen des kfz-technischen Sachverständigen, der lediglich eine Bandbreite von 60 bis 68 km/h angeben konnte, und der Angaben der Erstklägerin sowie der Zeuginnen I* und J* K*. Dass das Erstgericht angesichts deren Angaben (etwa ON 13.2, S 3: „Meiner Ansicht nach war das Beklagtenfahrzeug viel zu schnell, sonst hätte er auch nicht so schnell da sein können.“; ON 13.2, S 9: Es ist richtig, dass ich die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges mit mehr als 50 km/h einschätzen würde, genauer kann ich die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges nicht angeben. Es ist mir aber schon sehr schnell vorgekommen.“; ON 13.2, S 10: „Ich habe gesehen, dass das Klagsfahrzeug den Fahrstreifen wechseln möchte und gleichzeitig gesehen, dass von hinten das Beklagtenfahrzeug daher schießt. Ich würde sagen mit überhöhter Geschwindigkeit.“) keine exakte Geschwindigkeit feststellen konnte, sondern die vom kfz-technischen Sachverständigen angesetzte Bandbreite übernahm, begegnet keinen Bedenken des Senats. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes hält einer Plausibilitätsprüfung problemlos stand. Die Kläger vermögen auch nicht (nachvollziehbar) darzulegen, warum die maßgeblichen Angaben gerade eine Feststellung in Richtung einer eingehaltenen Geschwindigkeit von 68 km/h ermöglichen sollen.
3. Die übrige „Tatsachenrüge“ der Kläger (S 5 f) stellt keine (ordnungsgemäß ausgeführte) Tatsachenrüge dar. Die Kläger machen tatsächlich einen sekundären Feststellungsmangel geltend.
II. Zur Rechtsrüge
1. Die Kläger weisen erneut darauf hin, dass das Erstgericht die Angaben der Erstklägerin und der Zeuginnen zur vom Erstbeklagten eingehaltenen Geschwindigkeit „übergangen“ habe und eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine von diesem eingehaltene Geschwindigkeit von 68 km/h spreche.
Insofern ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht (RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua).
2. Die Kläger halten fest, dass der Erstbeklagte aufgrund der Fahrbahnverhältnisse „nicht einmal“ 50 km/h hätte fahren dürfen. Dieser habe eine absolut und relativ überhöhte Geschwindigkeit „von zumindest knapp 40 %“ zu verantworten. Dies komme einem „Rasen“ gleich. Eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1 sei daher nicht gerechtfertigt. Das Verschulden der Erstklägerin sei vielmehr zu vernachlässigen, weil sie die Annäherungsgeschwindigkeit des Erstbeklagten lediglich „allenfalls“ unrichtig eingeschätzt habe. Insofern sprechen die Kläger auch einen sekundären Feststellungsmangel an, weil das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass die Erstklägerin vor dem Fahrstreifenwechsel noch einmal in den Rückspiegel geblickt habe. Daraus ergebe sich ein geradezu „vorbildlicher“ Fahrstreifenwechsel.
2.1. Dass österreichisches Recht anzuwenden ist, wird von den Klägern und Beklagten im Rechtsmittelverfahren (zu Recht, vgl Art 3 des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht) nicht bezweifelt.
2.2. Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist (RS0087606 [T2]).
2.2.1. Wie das Erstgericht zutreffend festgehalten hat, setzt das Gesetz insbesondere in Fällen, in denen das Vorhandensein zweier in gleicher Fahrtrichtung führender Fahrstreifen das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugen ermöglicht, grundsätzlich voraus, dass jeder Kraftfahrzeuglenker mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf dem von ihm benützten Fahrstreifen verbleibt und ihn nur dann verlässt, wenn er sich hinreichend davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist (RS0074301). Eine solche Behinderung liegt bereits dann vor, wenn ein nachkommendes Fahrzeug zum Bremsen oder Auslenken genötigt wird (RS0074341). Die Pflicht, sich von der Gefahrlosigkeit des beabsichtigten Fahrstreifenwechsels zu überzeugen, besteht unabhängig davon, ob sich die bei Bedachtnahme auf alle gegebenen Möglichkeiten in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer ihrerseits richtig verhalten oder nicht (RS0073714 [T1]).
Hier wechselte die Erstklägerin auf den vom Erstbeklagten befahrenen linken Fahrstreifen, obwohl der Erstbeklagte „gut erkennbar“ war – auch „in dessen Geschwindigkeit als Gefahrenmoment“. Selbst wenn der Erstbeklagte mit (der grundsätzlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit von) 50 km/h gefahren wäre, hätte er die Kollision nur durch eine Vollbremsung verhindern können. Daraus folgt, dass die Erstklägerin den Nachfolgeverkehr nicht ausreichend beobachtet hat. Ihr ist ein Verstoß gegen § 11 Abs 1 StVO und damit ein erhebliches - keinesfalls zu vernachlässigendes - Verschulden am Unfall vorzuwerfen.
Daran ändert auch der ergänzend begehrte Satz, dass die Erstklägerin „nochmals in Rückspiegel blickte“, nichts. Von einem „vorbildlichen“ Fahrstreifenwechsel kann nicht die Rede sein, wenn ein Unfallgegner (auch) bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h eine Vollbremsung machen müsste, um sein Fahrzeug noch kollisionsfrei zum Stillstand zu bringen. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
2.2.2. Der Erstbeklagte hielt eine Annäherungsgeschwindigkeit von 60 bis 68 km/h ein. Das Erstgericht hat daher zutreffend einen Verstoß des Erstbeklagten gegen § 20 Abs 2 StVO angenommenen.
2.2.3. Anders als bei einer Beurteilung nach § 9 EKHG trifft die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, denjenigen, der sich auf solch ein Verschulden beruft. Jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet. Steht fest, dass beide Beteiligten eines Verkehrsunfalles ein Verschulden trifft, ist bei der Verschuldensabwägung nur auf die Verschuldenskomponenten Bedacht zu nehmen, die erwiesen sind, verbliebene Unklarheiten müssen hingegen außer Betracht bleiben (RS0027310). Bei mehreren möglichen Verläufen ist daher der für den Gegner günstigste der Entscheidung zugrunde zu legen (2 Ob 116/17y).
Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nur unter den günstigsten Bedingungen gestattet (RS0082747).
Bei der Verschuldensabwägung ist von erwiesenen 60 km/h auszugehen. Selbst wenn der Erstbeklagte aufgrund der Witterungsverhältnisse (es war regnerisch, die Fahrbahn war nass; vgl 2 Ob 233/04k) nicht 50 km/h (sondern nur 45 oder 40 km/h; vgl § 20 Abs 1 StVO, 2 Ob 43/98g) hätte fahren dürfen, hat es bei der vom Erstgericht vorgenommenen Verschuldensteilung zu bleiben. Diese hält sich infolge der von der Erstklägerin zu vertretenden Verletzung der erwähnten Schutznorm, die den Unfall ausgelöst hat, auch angesichts des dem Erstbeklagten zur Last gelegten Schuldvorwurfs im Rahmen des dem Erstgericht zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum (vgl 2 Ob 218/18z, 2 Ob 43/98g).
III. Ergebnis, Kosten, Zulassung
1. Der Berufung war kein Erfolg zuzuerkennen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41, 46 Abs 1 ZPO.
Bei erheblich unterschiedlicher Beteiligung am Prozess ist der Ersatz der Kosten mangels Solidarhaftung in der Hauptsache im Verhältnis der Beteiligung zu bestimmen (§ 46 Abs 1 ZPO). Die Beteiligung der Erstklägerin am Berufungsverfahren (EUR 9.131,63) beträgt EUR 995,00 entsprechend rund 11 %, jene des Zweitklägers EUR 8.136,63 entsprechend rund 89 %. Die Erstklägerin hat den Beklagten daher 11 % der Kosten der Berufungsbeantwortung von EUR 1.746,66 zu ersetzen, der Zweitkläger hingegen 89 % derselben.
3. Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO. Eine Zusammenrechnung ihrer Ansprüche findet nicht statt (vgl RS0110982). Daher ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; RS0042642).
Die Unzulässigkeit der Revision hinsichtlich der Erstklägerin resultiert aus § 502 Abs 2 ZPO. Hinsichtlich des Zweitklägers ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängig war.
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