Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei mj. A* B* , vertreten durch die Eltern ** und **, beide vertreten durch Dr. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in 6870 Bezau, wider die beklagte Partei E* AG , vertreten durch Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in 6800 Feldkirch, wegen (ausgedehnt) EUR 17.756,05 s.A. sowie Feststellung (Streitwert: EUR 1.000,00) über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 18.756,05) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17.12.2024, **-39, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1) Der Berufung wird keine Folge gegeben.
2) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
3) Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
4) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens bilden Schadenersatzansprüche des im Unfallszeitpunkt 16 Monate alten Klägers, der am 1.7.2022 auf einem nördlich an eine Skihütte angrenzenden Parkplatz von einer Versicherungsnehmerin der Beklagten mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW überfahren wurde.
Am Unfallstag trafen sich die Mutter des Klägers (im Folgenden kurz Mutter), die Versicherungsnehmerin und drei weitere Bekannte bei der Skihütte, um an einem Hundetraining teilzunehmen. Da die Mutter keinen Babysitter fand, nahm sie ihn zum Training mit. Die Frauen, die mit PKWs zur Skihütte fuhren, stellten ihre Fahrzeuge vor dem Gebäude mit Front Richtung Skihütte (Süden) ab. Das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin war am weitesten westlich situiert.
Das Training fand auf einer südlich der Skihütte gelegenen Skiwiese statt. Im Anschluss daran spazierten die Frauen gemeinsam mit dem Kläger über einen westlich der Skihütte vorbeiführenden Schotterweg wieder zurück zum Parkplatz. Dabei wurde der Kläger nicht an der Hand geführt. Im Bereich des Parkplatzes blieben die Frauen kurz stehen. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt direkt neben seiner Mutter stand, spielte am äußerst westlichen Rand des Parkplatzes und warf kleine Steine in die westlich angrenzende Wiese.
In weiterer Folge ging die Versicherungsnehmerin zu ihrem Fahrzeug. Sie verlud ihren Hund in den Kofferraum. Dabei bemerkte sie, dass die Mutter und eine Begleiterin ebenfalls zu ihren, weiter östlich geparkten Fahrzeugen gingen. Anschließend schloss die Versicherungsnehmerin den Kofferraum, ging zur Fahrertüre ihres PKWs, stieg ein, startete den Motor, legte den Rückwärtsgang ein und blickte in den Rück- sowie die beiden Seitenspiegel. Da sie kein Hindernis, insbesondere auch nicht den Kläger erblickte, fuhr sie in Schrittgeschwindigkeit eine kurze, nicht mehr festzustellende Strecke seitlich rückwärts Richtung Norden. Sodann legte sie den 1. Gang ein. Nachdem sie zirka 2 m vorwärts Richtung Südwesten gefahren war, wofür sie ab Beginn der Vorwährtsfahrt zirka 1,4 bis 1,6 Sekunden benötigt hatte, spürte sie, wie das Fahrzeug etwas „überrollte“. Zeitgleich hörte die Versicherungsnehmerin Schreie der Mutter, was die Versicherungsnehmerin zum sofortigen Anhalten veranlasste. Als die Mutter zum Kläger kam, lag dieser auf dem Rücken mit dem Kopf unter dem Pkw zirka auf Höhe des linken Seitenschwellers. Seine Füße ragten unter dem Fahrzeug heraus.
Der Kläger wurde vom PKW der Versicherungsnehmerin in Vorwärtsbewegung niedergestoßen. Durch den Anstoß mit der Frontverkleidung des PKWs erlitt er einen Stabilitätsverlust und stürzte zu Boden, wo er entweder vom rechten oder linken Vorderrad des Fahrzeugs überrollt wurde. Im Zeitpunkt des Beginns der Vorwärtsfahrt der Versicherungsnehmerin war der Kläger noch zirka 0,5 m von der Wagenfront des PKWs der Versicherungsnehmerin entfernt. Aufgrund seiner (geringen) Körpergröße war der Kläger zu diesem Zeitpunkt für die Versicherungsnehmerin nicht wahrnehmbar. Um von jenem Bereich, wo er zuvor Steine in die Wiese warf, in die Kollisionsposition zu gelangen, war der Kläger mindestens 4 Sekunden in Bewegung.
Hätte die Versicherungsnehmerin im Wissen darum, dass sich der Kläger auf dem Parkplatz befand, eine der übrigen Kursteilnehmerinnen darum gebeten, ihr als Einweiserin zu dienen, oder hätte sie mit dem Rückwärts-Fahrmanöver so lange zugewartet, bis sie sich vergewissert gehabt hätte, dies ohne Gefährdung des Klägers tun zu können, wäre der Unfall vermieden worden.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Der Kläger begehrt mit der pflegschaftsgerichtlich genehmigten Klage Schadenersatz von ausgedehnt EUR 17.756,05 (ausgedehnt Schmerzengeld EUR 13.000,00; Pflegeaufwand EUR 1.000,--; Notarzthubschrauber EUR 1.474,41; Krankenhaustaggeld EUR 70,39; Physiotherapie-Selbstbehalt EUR 220,56; Ergotherapie und weiterer Selbstbehalt Physiotherapie EUR 919,41; Fahrtkosten EUR 1.001,28; Spesen EUR 70) sowie die mit EUR 1.000,00 bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus dem Unfall vom 1.7.2022 begrenzt mit der im Haftpflichtversicherungsvertrag genannten Versicherungssumme.
Anspruchsbegründend brachte der Kläger vor, die Versicherungsnehmerin habe schuldhaft gehandelt. Der Kläger habe sich in ihrem Sichtbereich befunden, als sie zur Vorwärtsfahrt angesetzt habe. Doch selbst wenn die Lenkerin kein Verschulden träfe, hätte sie den Entlastungsbeweis nicht erbracht, weil sie nicht jegliche nach den Umständen gebotene Sorgfalt walten habe lassen. Sie habe nämlich wahrgenommen, dass der Kläger sich auf dem Parkplatz befunden habe, und habe mit seinem ungeschickten oder unrichtigen Verhalten rechnen müssen.
Die Beklagtebeantragte Klagsabweisung. Ihre Versicherungsnehmerin habe vor Beginn der Rückwärtsfahrt in beide Seitenspiegel und über ihre Schulter geblickt. Dabei habe sie festgestellt, dass ihre beabsichtigte Rückwärtsstrecke frei sei. Den Kläger habe sie nirgends sehen können. Bei der langsamen Rückwärtsfahrt habe sie die anderen Kursteilnehmerinnen im Auge behalten, die in einiger Entfernung auf dem Parkplatz gestanden seien. Bevor sie zur Vorwärtsfahrt angesetzt habe, habe sie sich noch einmal umgesehen. Dabei habe sie kein Hindernis wahrgenommen. Der Kläger sei für sie zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen. Sie könne sich nicht erklären, wie er unter das Fahrzeug geraten sei. Ihr sei der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs. 2 EKHG gelungen, weil auch ein besonders aufmerksamer Kraftfahrzeuglenker vor Beginn der Vorwärtsfahrt nicht aus dem Auto gestiegen wäre, um zu überprüfen, ob sich allenfalls derart knapp vor seinem Fahrzeug nun ein Hindernis befinde, das er von seiner Sitzposition nicht erkennen könne. Jedenfalls treffe die Versicherungsnehmerin kein Verschulden.
Das Erstgerichtgab dem Klagebegehren mit dem angefochtenen Urteil zur Gänze statt. Neben dem eingangs dargestellten Sachverhalt traf es noch weitere Feststellungen zur Höhe des Klagebegehrens, auf die gemäß § 500a ZPO zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zum Grund des Anspruchs traf es noch folgende, von der Beklagten bekämpfte Feststellungen:
„(A) [Die Versicherungsnehmerin] achtete, als sie zu ihrem Fahrzeug ging, nicht darauf, wo sich der mj. Kläger zu diesem Zeitpunkt aufhielt.
(B) Nicht feststellbar ist, ob sich der Kläger noch während der Rückwärtsfahrt [der Versicherungsnehmerin] oder erst dann zur Vorderfront ihres Fahrzeugs begeben hatte, als sie bereits im Stillstand war. Auch kann nicht festgestellt werden, ob und wie lange er für [die Versicherungsnehmerin] ab ihrem Ausparkmanöver „auffällig“ war, von seinem Vorhandensein hatte sie jedoch aktive und positive Kenntnis.“
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zusammengefasst zum Ergebnis, die Versicherungsnehmerin hätte ungeachtet ihrer Kontrollblicke nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich der Kläger nicht in ihrer Fahrlinie befinde. Es wäre für sie leicht möglich gewesen, mit dem Fahrmanöver z.B. solange zuzuwarten, bis die Mutter mit ihrem Sohn den Parkplatz verlassen hätte. Ebenso hätte sie sich von einer anderen Kursteilnehmerin beim Rückwärtsausparken helfen lassen oder zumindest vor dem Losfahren nochmals aussteigen können, um abzuklären, wo sich der Kläger befinde. Da sie dies nicht getan habe, habe die Versicherungsnehmerin schuldhaft gehandelt und insbesondere gegen die beim Rückwärtsfahren besonders gebotene Rücksichtnahme verstoßen. Der Höhe nach bestehe das Klagebegehren ebenfalls zu Recht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt.
Zur Beweisrüge
1. Die Feststellung (A) will die Beklagte wie folgt ersetzt wissen:
„Weil ein Kind, nämlich der Kläger, Teil der Gruppe war, achtete [die Versicherungsnehmerin] vor Beginn ihres Fahrmanövers besonders darauf, dass sie damit niemand gefährdet.“
1.1 Nach der Ansicht der Berufungswerberin habe das Erstgericht die Feststellung (A) nicht begründet. Tatsächlich habe die Versicherungsnehmerin zu Protokoll gegeben, „ es sei ihr schon bewusst gewesen, dass sie sich vor dem Ausparken mehr umsehen müsse, weil der Kläger dabei gewesen sei. “ Diese Aussage könne nur dahin verstanden werden, dass sich die Versicherungsnehmerin wegen der Anwesenheit des Klägers mit gesteigerter Aufmerksamkeit umgesehen habe, dabei den Kläger aber nicht sehen habe können.
1.2 Der behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor. Das Erstgericht gab den wesentlichen Teil der Aussage der Versicherungsnehmerin in der Beweiswürdigung wieder. Dabei hob es die von der Versicherungsnehmerin vor der Polizei getätigte Aussage hervor, dass sie nicht auf den Kläger geachtet habe bzw dass er ihr nicht mehr aufgefallen sei, während sie bei ihrem Fahrzeug gewesen sei. Bereits auf Basis dieser Aussage der Versicherungsnehmerin ist die kritisierte Feststellung nicht zu beanstanden.
2. Für die Feststellung (B) strebt die Beklagte nachstehende Ersatzfeststellung an:
„Der Kläger hat sich während der Rückwärtsfahrt der [Versicherungsnehmerin] zur Vorderfront ihres Fahrzeugs begeben. Er war für sie ab ihrem Ausparkmanöver zu keinem Zeitpunkt erkennbar.“
2.1 Auch in diesem Zusammenhang macht die Beklagte einen Begründungsmangel geltend, den sie zudem als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt. Das Erstgericht habe keine ausreichende Beweiswürdigung vorgenommen, weil es nur die von der Polizei aufgenommenen, nicht aber die im gerichtlichen Verfahren zu Protokoll genommenen Aussagen wiedergegeben habe. Ausgehend von der Aussage der Mutter des Klägers stünde fest, dass zwischen dem Beginn der Rückwärtsfahrt und der Kollision nur eine kurze Zeitspanne vergangen sein könne. Dies bedeute, dass sich der Kläger noch während der Rückwärtsfahrt der Versicherungsnehmerin zur Vorderfront des Pkws begeben habe müssen, woraus wiederum folge, dass er für die Versicherungsnehmerin zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen sei.
2.2Die begehrte Ersatzfeststellung würde zu einem unzulässigen Widerspruch zum unbekämpft gebliebenen Sachverhalt führen. Bereits deswegen kann der Beweisrüge kein Erfolg zukommen (RS0043182; RS0042744). Es steht nämlich fest, dass der Kläger mindestens 4 Sekunden in Bewegung war, um von seiner „Spieleposition“ im Bereich des westlichen Parkplatzes in jene Position (0,5m vor der Fahrzeugfront) zu kommen, in der die Versicherungsnehmerin den Kläger aufgrund seiner Körpergröße nicht mehr sehen konnte. Wieso die Versicherungsnehmerin den Kläger nicht erkennen hätte können, wenn sie während dieser 4 Sekunden nach vorne oder in Richtung Westen geblickt hätte, geht aus der Berufung nicht hervor. Allfällige Hinweise, dass für die Versicherungsnehmerin die Sicht in Richtung Westen eingeschränkt gewesen wäre, sind nicht aktenkundig. Ob die Versicherungsnehmerin zu einem Blick nach vorne bzw in Richtung Westen verpflichtet war, stellt eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar, auf die noch einzugehen sein wird.
3. Im Ergebnis kommt der Beweisrüge keine Berechtigung zu, sodass den weiteren Überlegungen die vom Erstgericht geschaffene Sachverhaltsgrundlage zugrunde zu legen ist.
Zur Rechtsrüge
4. Die Beklagte argumentiert zusammengefasst, die Versicherungsnehmerin habe nicht gegen § 3 StVO verstoßen, weil sie den Kläger trotz aller Vorsicht nicht sehen habe können, als sie mit dem PKW rückwärts und anschließend wieder nach vorne gefahren sei. Da sich der Unfall nicht im Zuge des Rückwärtsmanövers ereignet habe, sei § 14 StVO (Einweiser) nicht maßgeblich. Davon, dass die Versicherungsnehmerin eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und deswegen gegen § 20 StVO verstoßen habe, könne nach den Feststellungen nicht ausgegangen werden. Da nicht feststellbar gewesen sei, ob der Kläger für die Versicherungsnehmerin ab ihrem Ausparkmanöver auffällig gewesen sei, könne der Versicherungsnehmerin kein Sorgfaltsverstoß angelastet werden.
Auf die Gefährdungshaftung könne das Klagebegehren nicht gestützt werden, weil die Klägerin sich ausschließlich auf die Verschuldenshaftung gestützt habe. Der Unfall sei für die Versicherungsnehmerin im Übrigen auch unabwendbar gewesen. Es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich während der Rückwärtsfahrt auf ihren Fahrkanal konzentriert habe. Als sie ihr Fahrzeug anschließend nach vorne bewegt habe, sei der Kläger für sie nicht erkennbar gewesen. Selbst ein besonders aufmerksamer Kraftfahrzeuglenker wäre vor Beginn der Vorwärtsfahrt nicht aus dem Auto gestiegen, um zu überprüfen, ob sich nun ein Hindernis derart knapp vor seinem Fahrzeug befinde, das er von seiner Sitzposition nicht erkennen könne.
Hierzu wurde erwogen:
4.1.Bereits im Schriftsatz vom 16.4.2024 stützte sich der Kläger ausdrücklich auch auf die verschuldensunabhängige Haftung nach dem EKHG. Der gegenteilige Standpunkt der Rechtsmittelwerberin geht damit ins Leere. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine auf behauptetes Verschulden gestützte Klage nach ständiger Judikatur die Haftung aus Gefährdung mit einschließt (RS0029277 [T1]; RS0038102; RS0038123 [T1]).
4.2Gemäß § 9 Abs 1 EKHG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeugs beruhte. Die Einhaltung der gewöhnlichen Verkehrssorgfalt führt noch nicht zur Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG (RS0058317 [T2]). § 9 Abs 2 EKHG erfordert nämlich die Einhaltung der äußersten, nach den Umständen des Falls möglichen Sorgfalt (RS0058317; RS0058326). Sie ist dann beachtet, wenn der Fahrzeuglenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende, besonders überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat, die zum Beispiel auch die Rücksichtnahme auf eine durch die Umstände nahegelegte Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer gebietet (RS0058425). Maßstab für die Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs 2 EKHG ist die Sorgfalt eines sachkundigen, erfahrenen Kraftfahrers. Er haftet daher auch für einen Mangel der besonders geschärften Aufnahmefähigkeit für rasche Eindrücke (RS0058394).
4.3Auch wenn der Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden darf, damit eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden wird (RS0058425 [T3]; RS0058278 [T5]), kann im konkreten Fall nicht von einem unabwendbaren Ereignis ausgegangen werden, wenn man das Verhalten der Versicherungsnehmerin am strengen Sorgfaltsmaßstab der Judikatur misst (RS0058326; RS0058394; RS0058339; RS0058425; RS0058979). Nach den Feststellungen hatte die Versicherungsnehmerin schon beim Einsteigen in ihr Fahrzeug Kenntnis von dem im Parkplatzbereich befindlichen Kläger. Zu der äußersten Sorgfaltspflicht einer Lenkerin gehörte es, auf die durch diesen Umstand nahegelegte Möglichkeit Rücksicht zu nehmen, dass der im Parkplatzbereich wahrgenommene 16 monatige Kläger beim Losfahren des PKW gefährdet werden kann. Eine besonders umsichtige, vorsichtige Fahrerin wird in einem solchen Falle in Betracht ziehen, dass der Kläger seinen Standort verändern könnte. Dies gilt umso mehr, als die Versicherungsnehmerin sah, dass die Mutter des Klägers zu ihrem weiter östlich abgestellten Fahrzeug unterwegs war, den Kläger zu diesem Zeitpunkt aber nicht im Nahbereich seiner Mutter wahrnahm. Eine besonders aufmerksame Lenkerin hätte sich vor dem Rückwärtsfahren deshalb Gewissheit darüber verschafft, dass sich der Kläger nicht in ihren Fahrkanal begibt oder sich bereits dort befindet.
4.4Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen gelang der Beklagten der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG somit nicht, sodass sich der auf gänzliche Abweisung des Klagebegehrens gerichtete Berufungsantrag von Vornherein als nicht berechtigt erweist.
5.Zu beachten ist allerdings, dass dem von der Klägerin erhobenen Feststellungsbegehren eine Haftungsbegrenzung mit der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme zugrunde liegt. Da die Haftungsbegrenzung nach § 15 EKHG dazu als minus anzusehen ist (RS0038123), muss geprüft werden, ob die Versicherungsnehmerin auch schuldhaft gehandelt hat. Dies ist aus nachstehenden Erwägungen zu bejahen:
5.1Der Kläger wurde beim Unfall in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt. Die Gefährdung absolut geschützter Rechte - zu denen auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit gehört - ist grundsätzlich verboten (RS0022946). Die Rechtswidrigkeit eines schädigenden Verhaltens wird bei der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter im Wege einer umfassenden Interessenabwägung geprüft (vgl RS0022917; RS0022939). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Verhaltenspflichten die Beteiligten (insbesondere der Schädiger) erfüllen können bzw ihnen zumutbar sind, ob das in Frage stehende Verhalten ex ante geeignet war, den schädigenden Erfolg (wahrscheinlich) herbeizuführen, sowie welcher Wert den bedrohten Rechtsgütern und Interessen zukommt (vgl RS0022899).
5.2 Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass das Verhalten der Versicherungsnehmerin ex ante geeignet war, eine Gefährdung des Klägers herbeizuführen. Wie bereits erwähnt nahm sie den 16 Monate alten Kläger nicht im Bereich seiner Mutter wahr, als die Versicherungsnehmerin zum Rückwärtsfahrmanöver ansetzte. Sie konnte eine Gefährdung des Klägers damit nur dann vermeiden, wenn sie von ihrem Fahrmanöver solange Abstand nimmt, bis sie Gewissheit darüber erlangte, dass der Kläger nicht in ihren Fahrkanal geraten kann. Damit ist die Rechtswidrigkeit des Handelns der Versicherungsnehmerin im Sinn einer objektiven Sorgfaltswidrigkeit zu bejahen, die von der Beklagten im Übrigen auch im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen wird.
5.3Dieser objektive Sorgfaltsverstoß ist der Versicherungsnehmerin auch subjektiv vorwerfbar. Nach der Ansicht der Beklagten ist dem Kläger der ihm gemäß § 1296 ABGB obliegende Verschuldensnachweis im Hinblick darauf, dass das Erstgericht nicht feststellen haben können, ob und wie lange der Kläger für die Versicherungsnehmerin „auffällig“ war, nicht gelungen. Diesem Standpunkt kann nicht beigepflichtet werden. Die zitierte Feststellung ist nämlich nicht dahin zu verstehen, dass die Versicherungsnehmerin den Kläger nicht wahrnehmen hätte können. Vielmehr blieb nur offen, ob und wie lange die Versicherungsnehmerin den Kläger tatsächlich wahrnahm. Für diese Auslegung spricht vor allem die Feststellung, dass der Kläger mindestens 4 Sekunden in Bewegung gewesen sein musste, um in den Kollisionsbereich zu gelangen. Dass für die Versicherungsnehmerin eine Sichtbehinderung in Richtung Westen und somit in Ankommrichtung des Klägers bestanden haben sollte, steht nicht fest. Dies wurde von der Beklagten auch gar nicht behauptet.
5.4Aber selbst wenn man die zur „Auffälligkeit“ getroffene Negativfeststellung im Sinn der Argumentation der Beklagten verstehen wollte, wäre für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen. Die Versicherungsnehmerin hatte Kenntnis davon, dass der Kläger im äußerst westlichen Bereich des Parkplatzes spielte und dabei neben seiner Mutter stand. In weiterer Folge startete die Versicherungsnehmerin ihr Fahrzeug. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie zwar bemerkt, dass die Mutter und eine weitere Trainingsteilnehmerin in Richtung Osten gingen. Den Kläger nahm sie dabei aber nicht wahr. Sie sah ihn auch nicht bei den von ihr vor Beginn des Rückwärtsfahrmanövers getätigten Kontrollblicken. Damit steht fest, dass die Versicherungsnehmerin das Fahrzeug in Bewegung setzte, ohne Kenntnis vom Aufenthaltsort des 16 monatigen Klägers zu haben. Dass die Versicherungsnehmerin zu Beginn ihres Ausparkmanövers in jenen Bereich blickte, in dem sie den Kläger zuletzt (spielend) wahrgenommen hatte, wurde von der Beklagten ebenfalls nicht behauptet. Anhaltspunkte für einen derartigen, nach Westen gerichteten Kontrollblick sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Aufgrund des Umstands, dass die Mutter in östliche Richtung gegangen war, war für die Versicherungsnehmerin nicht nur nach dem Maßstab einer äußerst umsichtigen Verkehrsteilnehmerin (§ 9 Abs 2 EKHG), sondern bei Einhaltung der gewöhnlich zu erwartenden Verkehrssorgfalt vorhersehbar, dass der Kläger seiner Mutter folgen könnte. Im Umstand, dass die Versicherungsnehmerin ihr Fahrzeug dennoch in Bewegung setzte, ohne sich zuvor Gewissheit über den Aufenthaltsort des Klägers zu verschaffen, der die Gefahren von ausparkenden Fahrzeugen altersbedingt noch nicht erfassen konnte, ist jedenfalls ein subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten der Versicherungsnehmerin zu erblicken. Sie hat damit nicht die in Anbetracht der ihr bekannten Anwesenheit des Klägers erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet. Im Fahrverhalten der Versicherungsnehmerin ist tatsächlich ein nicht zu vernachlässigendes Verschulden zu erblicken, weil ein Kraftfahrer während der Fahrt den vor ihm liegenden Fahrbereich zu beobachten hat (vgl. RS0074923; RS0074948). Diese Verpflichtung, die nach ständiger Judikatur auch vor dem Losfahren zu beachten ist (2 Ob 28/99b; 2 Ob 177/14i), muss umso mehr gelten, wenn für eine Fahrzeuglenkerin vorhersehbar ist, dass sich eine Person vor ihrem Fahrzeug befinden könnte, die für sie aus der gewöhnlichen Sitzposition nicht zwingend erkennbar sein muss. Aus diesen Erwägungen versagt auch die Rechtsrüge.
Verfahrensrechtliches
6.Die Erfolglosigkeit der Berufung hat zur Folge, dass die Beklagte dem Kläger die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat (§§ 50, 41 ZPO).
7.Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens war gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen. Dabei bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, von der vom Kläger vorgenommenen und von der Beklagten unbeanstandet gebliebenen Bewertung (EUR 1.000,00) abzugehen. Es ist daher auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 5.000,00, aber nicht EUR 30.000,00 übersteigt.
8.Die Beurteilung der Voraussetzungen nach § 9 Abs 2 EKHG sowie der Frage des Verschuldens betreffen stets den Einzelfall. Da keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war, ist auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
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