Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) W*, Versicherungs-AG, *, und 2.) H*, Verkaufsleiter, *, beide vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Schadenersatzes und Feststellung (Revisionsstreitwert S 80.630,--), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2. Dezember 1976, GZ 8 R 212/76 52, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 30. Juni 1976, GZ 2 Cg 1328/75 45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen über das Feststellungsbegehren werden dahin abgeändert, daß der Feststellungsausspruch zu lauten hat:
„Es wird festgestellt, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand im Rahmen der Haftungshöchstbeträge des EKHG für alle Leistungen zu haften haben, die die Klägerin den Hinterbliebenen des beim Verkehrsunfall vom 25. November 1971 getöteten S* K* auf Grund jeweils in Geltung stehender sozialversicherungrechtlicher Bestimmungen über die gesetzliche Unfallversicherung zu erbringen hat, insoweit diese Leistungen in einem Drittel des Schadens Deckung finden, den die Hinterbliebenen ohne den Forderungsübergang nach § 332 ASVG von den Beklagten selbst zu fordern berechtigt wären.
Das Mehrbegehren auf Feststellung dieser Haftung ohne die Beschränkung nach dem EKHG wird abgewiesen.“
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 4.086,84 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von S 1.200, und die Umsatzsteuer von S 213,84) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 25. November 1971 ereignete sich gegen 19.05 Uhr auf der Bundesstraße * bei Straßenkilometer * (*) im Freilandgebiet ein Verkehrsunfall, an dem der bei der Klägerin sozialversicherte S* K* als Fußgänger und der Zweitbeklagte als Halter und Lenker des PKW Opel Rekord, Kennzeichen *, der bei der Erstbeklagten haftpflichtversichert war, beteiligt waren. K* wurde beim Überqueren der Fahrbahn vom PKW des Zweitbeklagten niedergestoßen und getötet. Ein wegen dieses Verkehrsunfalles gegen den Zweitbeklagten zu 6 Vr 1456/71 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß § 90 StPO eingestellt.
Die Klägerin begehrt als Legalzessionar nach § 332 ASVG die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 25.630,-- sA (Ersatz für erbrachte Rentenleistungen an die Witwe und drei Kinder des getöteten S* K* in der Zeit vom 25. November 1971 bis 31. Dezember 1972); überdies stellte sie das Begehren auf Feststellung, daß die Beklagten – die Ersatzbeklagte mit der Beschränkung auf den Haftpflichtversicherungsvertrag –zur ungeteilten Hand verpflichtet seien, der Klägerin alle Pflichtleistungen an die Hinterbliebenen im Rahmen des Deckungsfonds unter Zugrundelegung einer Verschuldensaufteilung von 2 : 1 zu Gunsten der Beklagten zu ersetzen: den Zweitbeklagten treffe ein mit einem Drittel zu bewertendes Mitverschulden, weil er auf das Verhalten des Fußgängers K*, der die Fahrbahn von links nach rechts überquert habe, verspätet reagiert habe. Jedenfalls habe er nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt angewendet, die eine Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG voraussetzen würde.
Die Beklagten haben eingewendet, daß der Verunglückte den Unfall allein verschuldet habe. Der Zweitbeklagte habe alles Zumutbare getan, um die Kollision zu verhindern.
Das Erstgericht hat – ausgehend vom Verschulden des Zweitbeklagten im Ausmaße von einem Drittel – dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen oder wenigstens dem Feststellungsbegehren nur unter Zugrundelegung einer Verschuldensaufteilung von 10 : 1 stattgegeben und das Leistungsbegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein entsprechender Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revision ist teilweise gerechtfertigt.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde:
Die Unfallstelle befindet sich auf der * auf Höhe des *-Stützpunktes (Straßenkilometer *). Die Straße verläuft dort gradlinig und eben. Die 13,2 m breite Fahrbahn besteht aus Rauhasphalt. Sie ist in der Mitte durch eine doppelte Sperrlinie geteilt, die auf Höhe der Zufahrten zum *-Stützpunkt unterbrochen ist. Beide Richtungsfahrbahnen sind durch Leitlinien in gleich breite Fahrstreifen unterteilt. Rechts der Straße – in Fahrtrichtung des Zweitbeklagten gesehen – befinden sich eine Tankstelle und anschließend die Gebäude des *-Stützpunktes. Gegenüber befindet sich ebenfalls eine Tankstelle. Diese war zur Unfallszeit geschlossen. Im Bereich der Zufahrten zum *-Stützpunkt stehen zwei Tankstellenbeleuchtungen, bei der gegenüberliegenden Tankstelle drei. Sämtliche Tankstellenbeleuchtungen waren eingeschaltet.
Zur Unfallszeit herrschte Dunkelheit. Die Fahrbahn war bis zur nördlichen Ausfahrt des *-Stützpunktes trocken, bis zur südlichen Ausfahrt war sie naß. Im Bereich der südlichen Ausfahrt wies die Fahrbahn bis zur Hälfte der rechten Fahrspur eine dünne feuchte Schneedecke auf. Weiter südwärts war sie dann wieder naß und geringfügig vereist. Im gesamten Unfallsbereich war die Fahrbahn nicht gestreut. Per Himmel war mäßig bewölkt und es war diesig, doch bestand dadurch keine Sichtbehinderung. Die Fahrbahn war im Unfallsbereich durch die beschriebenen Tankstellenbeleuchtungen und durch beleuchtete Firmenschilder gut beleuchtet. Die Unfallstelle liegt im Bereich der südlichen Zufahrt zum Stützpunkt.
S* K* war damals als Lenker eines LKW-Zuges unterwegs. Da das von ihm gelenkte Fahrzeug während der Fahrt durch die * Kühlwasser verloren hatte, hielt er den LKW-Zug auf der Nordausfahrt der Mobiltankstelle gegenüber dem *-Stützpunkt an. Er hatte die Absicht vom Stützpunkt Wasser zu holen, weil bei der Tankstelle niemand anwesend war. Er stieg aus dem LKW und blieb zunächst neben der Fahrbahn stehen wobei er diese beobachtete. Anschließend übersetzte er in flottem Tempo (10 bis 15 km/h) in südwestlicher Richtung in Richtung zur südlichen Zufahrt des *-Stützpunktes, also leicht schräg, die Fahrbahn.
Zu dieser Zeit fuhr der Zweitbeklagte mit seinem PKW auf dem rechten Fahrstreifen seiner rechten Fahrbahn von * kommend südwärts, wobei er eine Geschwindigkeit von ca. 80 km/h einhielt. Er fuhr mit aufgeblendeten Scheinwerfern. Er sah mehr geradeaus und war eher auf eine Gefahr, von rechts (ausfahrende Fahrzeuge vom *-Stützpunkt) gefaßt, nicht aber auf eine Gefahr von links. Er wendete daher sein Augenmerk kaum nach links. Es kam zu einer Kollision zwischen dem PKW und dem Fußgänger. K* wurde von der Kühlerhaube des PKW erfaßt und aufgeschaufelt. Der Erstbeklagte versuchte ihn durch dosiertes Bremsen auf der Kühlerhaube zu halten; dies gelang nur teilweise und K* wurde von der Anprallstelle 57 m weit geschleudert. Er erlitt so schwere Verletzungen, daß er bald darauf verstarb.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Der Zweitbeklagte faßte bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von ca 80 km/h 32,5 m vor dem Kontaktpunkt den Vollbremsungsentschluß. Er legte bis zum Kontakt 22,2 m in einer Sekunde Reaktionszeit, 4 m in 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit und 6 m in 0,3 Sekunden Vollbremszeit zurück, insgesamt also rund 32,5 m in 1,5 Sekunden.
1,5 Sekunden vor dem Kontakt befand sich der Fußgänger bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h 1,85 m links der Fahrbahnmitte, bei einer Geschwindigkeit von 12,5 km/h 80 cm links der Fahrbahnmitte und bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h 20 cm rechts der Fahrbahnmitte.
Bei eingeschaltetem Fernlicht und den zusätzlichen Beleuchtungsverhältnissen an der Unfallstelle bestand für den Zweitbeklagten Sicht auf die volle Breite der Fahrbahn aus einer Entfernung von mindestens 50 m vor der Kontaktstelle.
Bei seiner tatsächlichen Fahrweise befand sich der Zweitbeklagte 2,3 Sekunden vor dem Kontakt 50 m von der Unfallstelle.
Hätte der Zweitbeklagte 50 m vor der Unfallstelle den Bremsentschluß gefaßt, so hätte er in einer Sekunde Reaktionszeit 22,2 m und in der Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden 4 m zurückgelegt. Für die Vollbremsung wären dann noch 23,8 m zur Verfügung gestanden. Auf dieser Strecke hätte der Zweitbeklagte sein Fahrzeug in 1,55 Sekunden 28,5 km/h abbremsen können. Bei Fassung des Bremsentschlusses 50 m vor der Unfallstelle hätte der Zweitbeklagte demnach die Unfallstelle erst 2,75 Sekunden nach diesem Zeitpunkt erreicht.
Der Zweitbeklagte hätte also auch in diesem Fall zwar sein Fahrzeug vor der Bewegungslinie des Fußgängers nicht anhalten können, wäre aber mit einer sehr verringerten Geschwindigkeit, vor allem aber um 1,25 Sekunden später als tatsächlich zur Bewegungslinie des Fußgängers gekommen. Dieser Zeitgewinn von 1,25 Sekunden hätte aber für den Fußgänger ausgereicht, um bei Einhaltung einer Laufgeschwindigkeit von 10 km/h um 2,2 m außerhalb des Lichtraumprofiles des PKW zu kommen; somit wäre der Kontakt unterblieben. Bei einer Laufgeschwindigkeit von 12,5 bzw 15 km/h wäre der Fußgänger noch weiter gekommen als bei 10 km/h. Tatsächlich erfolgte der Kontakt mit dem Fußgänger 1,3 m vor der rechten Flanke des PKW. Bei einer Laufgeschwindigkeit von 10 km/h hätte der Fußgänger in den zusätzlichen 1,25 Sekunden 3,5 m zurückgelegt und wäre damit eben 2,2 m über die rechte Flanke des PKW hinaus gekommen.
Bei Beginn der Überquerung der Fahrbahn durch K* war der PKW des Zweitbeklagten noch rund 100 m von der späteren Anprallstelle entfernt, muß also für K* gut erkennbar gewesen sein. Die Schätzung der Entfernung und der Geschwindigkeit des mit eingeschaltetem Fernlicht fahrenden PKW muß für K* allerdings schwierig gewesen sein.
Das Erstgericht beurteilte den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Fußgänger K* gegen die Bestimmung des § 76 StVO verstoßen habe. Aber auch den Zweitbeklagten treffe ein Verschulden, weil er nicht bereits bei erster Sichtmöglichkeit auf den die Fahrbahn überquerenden Fußgänger, also schon 50 m vor der späteren Kontaktstelle eine Notbremsung eingeleitet habe. Das Verschulden des K* wiege schwerer als das des Zweitbeklagten; unter diesen Umständen sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Gunsten des Zweitbeklagten gerechtfertigt.
Damit kam das Erstgericht, ausgehend vom festgestellten Deckungsfonds, zur vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens.
Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen im obigen wiedergegebenen Umfange und ergänzte auf Grund der erstrichterlichen Feststellungen dessen Zeitwegberechnung wie folgt: Bei seiner tatsächlichen Fahrweise befand sich der Zweitbeklagte 2,3 Sekunden vor dem späteren Kontakt 50 m vor der späteren Kontaktstelle. Berücksichtigt man, daß die Kontaktstelle 4,4 m über der Fahrbahnmitte liegt und zieht man in Betracht, daß der Fußgänger in 2,3 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h rund 6,4 m, bei einer Geschwindigkeit von 12,5 km/h rund 8 m und bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h rund 9,6 m zurücklegte, dann ergibt sich daraus, daß sich der Fußgänger in dem Zeitpunkt, als der Zweitbeklagte noch tatsächlich 50 m von der späteren Kontaktstelle entfernt war, bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h rund 4,6 m, bei einer Geschwindigkeit von 12,5 rund 3 m und bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h rund 1,4 m innerhalb der Fahrbahn befand.
Hieraus folgerte das Berufungsgericht: da der Zweitbeklagte nach den Feststellungen mindestens 50 m vor der Unfallstelle die gesamte Fahrbahnbreite bei den gegebenen Sichtverhältnissen überblicken konnte und K* sich bereits laufend innerhalb der Fahrbahn befand, als der Zweitbeklagte auf diese Entfernung herangekommen war, hätte letzterer auf dieses verkehrswidrige Verhalten des Fußgängers sofort durch Einleitung einer Notbremsung reagieren müssen, und nicht erst 0,8 Sekunden später, wie er es tatsächlich getan hat. Unter diesen Umständen könne zunächst keine Rede davon sein, daß der Zweitbeklagte den ihm im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG obliegenden Entlastungsbeweis erbracht hätte. Darüber hinaus begründe das dargestellte Fehlverhalten des Zweitbeklagten ein Mitverschulden an dem vorliegenden schweren Verkehrsunfall im Ausmaße von einem Drittel.
Demgegenüber vertritt die Revision weiterhin die Auffassung, daß das Klagebegehren mangels jeglicher Haftung der Beklagten abzuweisen sei. Ihr kommt im Ergebnis teilweise Berechtigung zu.
Insoferne die Klägerin ein von der Gegenseite zu vertretendes haftungsbegründendes Verschulden des Zweitbeklagten behauptet, trifft sie hiefür die Beweislast, so dass verbliebene Unklarheiten im erhobenen Sachverhalt in diesem Belange zu Lasten der Klägerin gehen. Geht man somit zu Gunsten der Beklagten davon aus, daß der Zweitbeklagte erst aus 50 m vor der Unfallstelle Sicht auf die volle Breite der Fahrbahn im Unfallsbereich hatte, als sich der Verunglückte erst 1,4 m innerhalb der für den Gegenverkehr bestimmten Hälfte der insgesamt 13,20 m breiten Fahrbahn befand, und billigt man dem Zweitbeklagten auch nur eine geringfügige Verlängerung der Reaktionszeit zu, weil für diesen eine Gefahr von links nicht zu erwarten und erst nach Wahrnehmung der Laufbewegung als solche erkennbar war, so kann in einer Sekundenbruchteile betragenden Reaktionszeit unter den festgestellten Verhältnissen bei Anlegung der gewöhnlichen Sorgfalt des ABGB als Maßstab ein Verschulden nicht erblickt werden (ZVR 1967/99 ua). Diese Überlegungen reichen allerdings – entgegen den Revisionsausführungen –keineswegs zur Abweisung des Klagebegehrens aus. Geht man nämlich bei der Prüfung der Haftung der Beklagten nach dem EKHG von den für den Zweitbeklagten ungünstigeren Feststellungen aus, somit von einer früheren Wahrnehmbarkeit des bereits weiter innerhalb der Fahrbahn laufenden Fußgängers und prüft man die Bremsverzögerung des Zweitbeklagten – die Abgabe von Warnzeichen wurde nicht einmal behauptet –mit dem Maßstab der besonderen Sorgfalt des EKHG, dann kann – wie das Berufungsgericht zutreffen dargelegt hat –nicht gesagt werden, daß den Beklagten der ihnen obliegende Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG gelungen wäre. Die Beklagten haben somit für die vom Kraftfahrzeug des Zweitbeklagten ausgehende Betriebsgefahr einzustehen. Es handelt sich hier nicht um einen nach § 11 EKHG zu beurteilenden Schadensausgleich der Beteiligten, bei dem nach der durch diese Gesetzesstelle normierte Rangordnung in der Regel die Betriebsgefahr gegenüber dem Verschulden zurücktritt (ZVR 1974/227, 1975/73, 8 Ob 165/76 ua), sondern um ein nach § 7 EKHG zu beurteilendes Zusammentreffen von Verschuldenshaftung einerseits und Gefährdungshaftung andererseits, für das die Grundsätze des § 1304 ABGB anzuwenden sind (Anm 1 zu § 7 EKHG in MGA 3 ; Koziol-I, 199; 8 Ob 113/76 ua). Berücksichtigt man, daß der Verunglückte durch sein schuldhaftes Verhalten die den Unfall einleitende Ursache gesetzt hat, daß aber andererseits die Betriebsgefahr eines in der Dunkelheit mit 80 km/h fahrenden PKWs unter den festgestellten Verhältnissen nicht unbeträchtlich ist, dann erscheint die von den Vorinstanzen vorgenommene Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Gunsten der Beklagten gerechtfertigt (vgl 8 Ob 326/71, 8 Ob 171/71 ua). Der Erfolg der Revision erschöpft sich somit in der Einfügung der Haftungsbegrenzung nach dem EKHG in dem Feststellungsausspruch – während im übrigen der Ausspruch über das Leistungsbegehren und das Feststellungsbegehren zu bestätigen war.
Da sich derzeit nicht im entferntesten abschätzen läßt, ob und inwieweit sich diese Einfügung der Haftungshöchstbeträge des EKHG jemals auswirken könnte, die Revision der Beklagten im übrigen aber erfolglos blieb, hat es bei der Kostenentscheidung der Vorinstanzen zu verbleiben. Der Klägerin waren nach § 43 Abs 2 und 50 ZPO die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen.
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