Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C*, vertreten durch Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. D*, 2. R* und 3. D*, alle vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, wegen 55.416 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. September 2025, GZ 4 R 112/25f-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger befuhr einen parallel zu einer Bundesstraße geführten Geh- und Radweg, der vor einer Kreuzung mit einer Gemeindestraße endete („Geh- und Radweg Ende“) und nach dieser Kreuzung wieder begann. Eine Radfahrerüberfahrt (§ 2 Abs 1 Z 12a StVO) war nicht markiert. Der Drittbeklagte näherte sich mit einem LKW von der Gemeindestraße der Bundesstraße und wollte rechts in diese abbiegen. Vor der Kreuzung war auf der Gemeindestraße ein Vorrangzeichen nach § 52 Z 23 StVO („Vorrang geben“) angebracht. Im Bereich der gedachten Verlängerung des Geh- und Radweges kam es zur Kollision.
[2] Die Vorinstanzen gingen vom Alleinverschulden des klagenden Radfahrers aus.
[3] Die außerordentliche Revision des Klägerszeigt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht auf:
[4]1. Nach § 19 Abs 6a StVO haben Radfahrer, die einen nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzten (§ 56a StVO) Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr, ausgenommen im hier nicht vorliegenden Fall des § 11 Abs 5 letzter Satz StVO, den Vorrang zu geben. Da der vom Drittbeklagten gelenkte LKW zum Unfallszeitpunkt im Fließverkehr war (vgl nur 2 Ob 135/15i [Punkt 3.]), sind die Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig davon ausgegangen, dass ihm der Kläger, der die Radfahranlage verlassen hat, gemäß § 19 Abs 6a StVO Vorrang zu geben hatte (RS0122776).
[5] 2. Das Vorrangzeichen nach § 52 Z 23 StVO („Vorrang geben“) verpflichtet nach der Rechtsprechung zur Wahrung des Vorrangs für die gesamte folgende Kreuzung (RS0073405). Ein von diesem Verkehrszeichen betroffener Verkehrsteilnehmer hat dieses im Bereich einer Kreuzung angebrachte Vorschriftszeichen erst nach dessen Passieren zu beachten (RS0112507; 2 Ob 44/98d mwN). Der Grundsatz, dass sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht und auch dann nicht verlorengeht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält, verliert jedoch seine Wirkung, wenn der Wartepflichtige den anderen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwarten muss (RS0073421). Im vorliegenden Einzelfall sind – wie die Vorinstanzen ohne Korrekturbedarf erkannt haben – die konkreten örtlichen Gegebenheiten entscheidend, weil der Drittbeklagte in Annäherung an die Kreuzung nur die Bundesstraße, wegen des dichten Bewuchses und mangels jeden Anhaltspunkts in der Oberflächenbeschaffenheit der Straße aber nicht erkennen konnte, dass sich (aus seiner Annäherungsrichtung gesehen) davor ein im Bereich der Gemeindestraße allerdings unterbrochener Geh- und Radweg befand. Er durfte daher darauf vertrauen (§ 3 StVO), dass sich vor Erreichen der Bundesstraße im (aus seiner Annäherungsrichtung betrachtet) Querverkehr von rechts – also auf der linken Seite der Vorrangstraße – kein Fahrzeug nähern wird.
[6]3. Wenn der Kläger nach § 19 Abs 6a StVO benachrangt war und sich auch nicht darauf berufen kann, dass der Drittbeklagte ihm gegenüber nach § 19 Abs 4 StVO wartepflichtig gewesen wäre (vgl RS0073375), stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen diesen beiden Bestimmungen nicht. Anzumerken bleibt, dass im Unfallbereich keine unklare Situation oder „Sonderkonstellation“ (wie in 2 Ob 135/11h) bestand und der Kläger das in Annäherung des LKWs angebrachte Vorrangzeichen vom Geh- und Radweg aus wegen des dichten Bewuchses gar nicht wahrnehmen konnte. Insgesamt sind die Vorinstanzen damit ohne Korrekturbedarf davon ausgegangen, dass ein der Entscheidung 2 Ob 135/15i gut vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.
[7]4. Nach § 9 Abs 2 EKHG ist die Haftung des Halters ausgeschlossen, wenn der Lenker jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Auch wenn dieser Entlastungsbeweis nicht gelingt, sieht § 7 Abs 1 EKHG vor, dass eine Schadensteilung nach § 1304 ABGB stattzufinden hat, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Dabei muss sich ein Halter zwar grundsätzlich die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurechnen lassen, auch wenn der Unfall ausschließlich auf das Verschulden des Geschädigten zurückzuführen ist (RS0027224). Selbst ein Kraftfahrzeughalter, dem der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG misslingt, haftet aber nicht, wenn die ihm zur Last gelegte Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt derart geringfügig ist, dass sie gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Geschädigten zu vernachlässigen ist. Das Zurechnungselement der Gefährdung tritt in diesem Fall hinter jenes des gravierenden Verschuldens des Geschädigten so weit zurück, dass es keine Haftung mehr zu begründen vermag (2 Ob 205/24x [Rz 6 mwN]).
[8] Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig. Der Drittbeklagte näherte sich der Kreuzung in Schrittgeschwindigkeit an, reagierte sofort nach Wahrnehmung des Klägers und hatte als bevorrangter Verkehrsteilnehmer keine Unfallverhinderungsmöglichkeit. Der Kläger hat hingegen den (ihm bewussten und durch Aufmalen des Zeichens „Vorrang geben“ auf dem Geh- und Radweg überdies deutlich vor Augen geführten) Vorrang des Drittbeklagten missachtet und seine Möglichkeit zur Unfallverhinderung nicht genutzt, sodass sein Verschulden als so schwerwiegend einzustufen ist, dass selbst bei Annahme des Misslingens des Entlastungsbeweises die Betriebsgefahr des LKWs zur Gänze dahinter zurücktreten würde.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden