Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Gastwirt, **, **-Straße **, vertreten durch Dr. Johann Bruckner, Rechtsanwalt in Schärding, gegen die beklagten Parteien 1. B* , geboren am **, Monteur, **, **straße **, 2. C* GmbH , FN **, **, **, und 3. D*-AG , FN **, **, **, sämtliche vertreten durch Dr. Ernst Grubeck, Rechtsanwalt in Schärding, wegen EUR 14.791,44 sA und Feststellung (Streitwert EUR 1.500,00), über Berufung der zweit- und drittbeklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 11.093,58) gegen das Teil- und Teilzwischenurteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 29. Mai 2025, Cg*-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Teil- und Teilzwischenurteil in seinen Spruchpunkten 2. und 3. dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„ 2. Das Klagebegehren, die zweit- und drittbeklagte Partei seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 14.791,44 samt 4 % Zinsen seit 12. Jänner 2024 zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht.
3. Das Mehrbegehren, die zweit- und drittbeklagte Partei seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 7.395,72 samt 4 % Zinsen seit 12. Jänner 2024 zu bezahlen, wird abgewiesen. “
Die klagende Partei ist schuldig, der zweit- und der drittbeklagten Partei an saldierten Kosten des Berufungsverfahrens EUR 24,37 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 30. Mai 2023 ereignete sich zwischen dem Kläger als Lenker eines Motorrads sowie dem Erstbeklagten, welcher den von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten LKW steuerte, ein Verkehrsunfall.
Der Erstbeklagte fuhr mit einem ca 2,10 m breiten und 7,10 m langen sowie mit Aluleitern stark beladenen Pritschenwagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h eine mit etwa 12 % abfallende, in einer Breite von 3,90 m asphaltierte Gemeindestraße auf der rechten Fahrbahnseite entlang. Dahinter fuhr der Kläger mit seinem ca 0,80 m breiten, 2,2 m langen und rund 232 kg schweren Motorrad, an welchem beidseitig Koffer montiert waren; er hielt eine zur Fahrbahnmitte hin gelegene Fahrlinie ein. Aufgrund eines entgegenkommenden Linienbusses hielt der Erstbeklagte sein Fahrzeug an. Der Kläger kam hinter dem Beklagtenfahrzeug zum Stehen und stand mit seinem Motorrad etwas bergab. Die genaue Position sowie der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen im Zeitpunkt des Stillstands können nicht festgestellt werden. Um dem Linienbus ein Vorbeifahren zu ermöglichen, beabsichtigte der Erstbeklagte zurückzusetzen und legte den Rückwärtsgang ein. Noch bevor er den Pritschenwagen in Bewegung setzte, versicherte er sich durch einen Blick in den linken und rechten Seitenspiegel, ob er das Rückfahrmanöver gefahrlos durchführen kann; die Sicht durch den Rückspiegel war ihm aufgrund der Beladung verwehrt. Dem Erstbeklagten fiel der sich hinter ihm befindliche Motorradfahrer bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf.
Als der Kläger den Rückfahrscheinwerfer des Beklagtenfahrzeuges bemerkte, versuchte er zur Verhinderung einer Kollision links an diesem vorbeizufahren. Im Zeitpunkt des Losfahrens des Klägers befand sich der Pritschenwagen nicht in Bewegung. Der Kläger gab kein Hupsignal ab, um den Erstbeklagten auf sich aufmerksam zu machen. Im Zuge des Vorbeifahrens des Klägers kam es zur Kollision im Bereich des am Motorrad montierten rechten Seitenkoffers und des linken Unterfahrschutzes des Beklagtenfahrzeugs. Der Kläger kam mit seinem Motorrad ins Straucheln, fuhr eine Böschung hinunter und kam zu Sturz. Der Erstbeklagte bemerkte den Kläger erstmals, als er einen Knall hörte. Er sah den Kläger über den Seitenspiegel, wie er mit dem Motorrad die Böschung hinunterfuhr.
Mit Klage vom 22. Juli 2024 begehrte der Klägeran Schadenersatz EUR 14.791,44 sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für etwaige künftige unfallkausale Spätfolgen und brachte zusammengefasst vor, dass den Erstbeklagten das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls treffe. Dieser habe beim Zurückschieben nicht die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt und daher das im Stillstand befindliche Motorrad des Klägers übersehen. Für den Kläger stelle sich der Unfall jedenfalls als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG dar. Durch den Sturz habe sich der Kläger schwere Verletzungen zugezogen.
Die Beklagtenbestritten, beantragten Klagsabweisung und wandten im Wesentlichen ein, dass ausschließlich der Kläger den Unfall zu verantworten habe. Dieser habe beim Überholen einen zu geringen Seitenabstand zum Beklagtenfahrzeug eingehalten. Der Kläger hätte auch durch Hupen auf sich aufmerksam machen können. Das Fahrmanöver des Klägers stelle ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG dar.
Mit dem angefochtenen Teil- und Teilzwischenurteil wies das Erstgericht das Leistungsbegehren gegenüber dem Erstbeklagten ab, stellte fest, dass dieses gegenüber der zweit- und drittbeklagten Partei im Ausmaß von drei Viertel dem Grunde nach zu Recht bestehe und wies das Mehrbegehren von EUR 3.697,86 ab. Neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt traf es zum Unfallhergang folgende Feststellungen:
Es kann nicht festgestellt werden, ob sich das Beklagtenfahrzeug im Kollisionszeitpunkt in Bewegung befand bzw ob der Erstbeklagte nach dem Einlegen des Rückwärtsgangs mit dem Beklagtenfahrzeug rückwärts fuhr. Ebenso wenig kann festgestellt werden, welchen Seitenabstand der Kläger zum Beklagtenfahrzeug einhielt.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass aufgrund des non liquet zum konkreten Unfallhergang eine Verschuldenshaftung zu verneinen sei und daher die Voraussetzungen einer Gefährdungshaftung zu prüfen seien. Mangels Verschuldens und einer die außergewöhnliche Betriebsgefahr begründenden Gefahrenlage sei gemäß § 11 EKHG auf die jeweilige Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge abzustellen. Zur Ermittlung der Betriebsgefahr seien die Summen der Gefahren der Fahrzeuge infolge ihrer Eigenheiten in der konkreten jeweiligen Situation miteinander zu vergleichen. In Abwägung der von den beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen ausgehenden gewöhnlichen Betriebsgefahr überwiege jene des stark beladenen Pritschenwagens mit Rücksicht auf seine Länge und seine Breite gegenüber der gewöhnlichen Betriebsgefahr eines Motorrads. Eine Schadensteilung im Verhältnis 1:3 zu Lasten des Beklagtenfahrzeugs sei sachgerecht. Der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG sei keiner der Streitparteien gelungen. Da der Erstbeklagte bloß Lenker und nicht auch Halter des Beklagtenfahrzeugs gewesen sei, komme ihm gegenüber eine Zurechnung der mitwirkenden Betriebsgefahr nicht in Betracht und das Klagebegehren sei ihm gegenüber abzuweisen.
Gegen das sie betreffende Teilzwischenurteil richtet sich die Berufung der Zweit- und Drittbeklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist teilweise berechtigt .
1 Die Berufung ist der Ansicht, dass der Verkehrsunfall für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis dargestellt habe und aufgrund der Haftungsbefreiung des § 9 EKHG eine Haftung von Zweit- und Drittbeklagter ausscheide. Überdies sei dem im Kollisionszeitpunkt links am Beklagtenfahrzeug vorbeifahrenden und mit Seitenkoffern ausgestatteten Motorrad eine überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr zuzuschreiben, sodass es zu einer Schadensteilung von 0:1 zu Lasten des Klägers kommen müsse.
2 Dass auf Basis der getroffenen Feststellungen keinem der Lenker und Halter ein Verschulden am eingetretenen Unfall anzulasten ist, ziehen die Streitteile im Berufungsverfahren nicht in Zweifel. Beide Halter haften aber nach den Vorschriften des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes für den dem Unfallgegner verursachten Schaden, es sei denn, dass ihnen iSd § 9 EKHG der ihnen obliegende Entlastungsbeweis gelingt. Die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Haftungsbefreiung trifft den Halter als Haftpflichtschuldner (vgl RIS-Justiz RS0058926, RS0058979, RS0058992). Nach den erstgerichtlichen Feststellungen lassen sich die näheren Umstände, die zum Zusammenstoß der Fahrzeuge führten, nicht mehr genügend aufklären. Damit ist aber keinem der Fahrzeughalter der Beweis eines unabwendbaren Ereignisses gelungen.
3 § 11 EKHG regelt die Schadensverteilung zwischen den Unfallbeteiligten und stellt eine Rangordnung der bei der Beurteilung der gegenseitigen Ersatzansprüche maßgebenden Umstände auf. Mangelt es sowohl an dem in erster Linie in Betracht zu ziehenden Verschulden der Beteiligten als auch an einer in nächster Stufe zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr, so ist die in letzter Rangstufe stehende überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen (RIS-Justiz RS0058418, RS0058443).
3.1 Wie bereits oben erwähnt, kann mangels objektiver Feststellungen zum konkreten Unfallhergang keinem der Fahrzeuglenker ein Verschulden angelastet werden. Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr behauptete keine der Parteien und in den Feststellungen finden sich dafür auch keine Anhaltspunkte. Für die Schadensteilung ist daher die von den beiden Fahrzeugen ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr maßgebend.
3.2 Unter Betriebsgefahr ist die Summe der Gefahren zu verstehen, die ein Fahrzeug durch seine Eigenheiten im Verkehr trägt, sie umfasst alle aus der Natur der Fahrzeuge entspringenden Umstände, die bei dem Betrieb des betreffenden Fahrzeuges unter den gegebenen Verhältnissen Gefahren für die beteiligten Personen oder Sachen mit sich bringen ( Danzl, EKHG 11 § 11 Anm 8 [Stand 1.1.2024, rdb.at]). Bei der Bemessung der Betriebsgefahr sind Gewicht, Länge, Breite bzw Raumbedarf in der konkreten jeweiligen Situation zu berücksichtigen (vgl Neumayr in Schwimann/Neumayr , ABGB-TaKom 6§ 11 EKHG Rz 14).
3.3 In Bezug auf das Verhältnis zwischen einem PKW und einem einspurigen Fahrzeug kann weder allgemein gesagt werden, dass die Betriebsgefahr eines Personenkraftwagens stets höher sei als die eines einspurigen Fahrzeugs, noch, dass die Betriebsgefahr eines Motorfahrrads wegen seiner Labilität stets größer sei als jene eines Personenkraftwagens. Es ist vielmehr jeweils auf die im konkreten Fall die Betriebsgefahr erhöhenden Umstände Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0058619). Demgegenüber geht die Rechtsprechung davon aus, dass von dem wesentlichen größeren und schwereren LKW im Vergleich zu einem PKW eine erhöhte Betriebsgefahr ausgeht (vgl OGH 2 Ob 25/21x [Rz 12]), was sich in der Praxis in einer Schadensteilung im Verhältnis 2:1 niederschlägt (vgl Neumayr in Schwimann/Neumayr , ABGB-TaKom 6§ 11 EKHG Rz 14). Auch gegenüber einem einspurigen Fahrzeug weist ein LKW eine höhere Betriebsgefahr auf. So wurde die Schadensteilung am Unfall zwischen einem großen, schweren und relativ schnell fahrenden Sattelzug und einem Moped aufgrund der Abwägung der beiderseitigen gewöhnlichen Betriebsgefahr mit 1:3 zu Lasten des LKW-Halters bemessen (OGH 8 Ob 5/87 = ZVR 1988/73).
3.4 Beim Beklagtenfahrzeug handelt es sich nach den Feststellungen zwar um einen LKW, jedoch in Form eines Pritschenwagens, der in seinen Dimensionen eher einem großen PKW ähnelt als einem Lastkraftwagen im herkömmlichen Sinn. Länge, Breite und Gewicht sind zwar nicht mit den Maßen des klagsgegenständlichen Motorrads vergleichbar und zudem war das Beklagtenfahrzeug im Unfallzeitpunkt sichteinschränkend stark beladen, allerdings befand es sich im Stillstand. Dem gegenüber steht die besondere Labilität des einspurigen Klagsfahrzeugs, da dieses mit Seitenkoffern ausgestattet war und nach links ausscherte, um am stehenden Pritschenwagen vorbeizufahren. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung ist von einer annähernd gleich großen gewöhnlichen Betriebsgefahr der Unfallfahrzeuge auszugehen, sodass es zu einer Schadensteilung im Verhältnis 1:1 zu kommen hat (RIS-Justiz RS0058632).
4 Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil abzuändern.
5 Wie das Erstgericht richtig erkannte, darf bei Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden; dies trifft gegenständlich aber nur auf die Zweit- und Drittbeklagte zu. Zumal eine Haftung des Erstbeklagten verneint wurde, wäre auch das ihn betreffende Feststellungsbegehren entscheidungsreif gewesen. Dieser Umstand wird im fortzusetzenden Verfahren zu berücksichtigen sein.
6 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Zweit- und Drittbeklagte sind im Berufungsverfahren mit einem Drittel durchgedrungen, sodass der Kläger in diesem Umfang einen Teil der Pauschalgebühr iHv EUR 550,00 zu tragen hat. Dem Kläger ist wiederum ein Drittel seiner Kosten für die Berufungsbeantwortung zu ersetzen; das sind EUR 525,63 brutto. Saldiert ergibt dies einen Barauslagenersatz zugunsten von Zweit- und Drittbeklagter iHv EUR 24,37. Da der Erstbeklagte am Berufungsverfahren nicht beteiligt war, ist lediglich ein Streitgenossenzuschlag von 10% zu berücksichtigen und nicht von 15 %. Die verzeichnete Pauschalgebühr sowie die Kosten der Berufungsbeantwortung waren daher entsprechend zu kürzen.
7 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig; bei der Abwägung von Betriebsgefahren kommt es auf die konkreten Umstände des jeweiligen Falls an (RIS-Justiz RS0058418 [T3]), was aber keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO begründet.
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