Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Ö*, und 2. W*, beide vertreten durch Dr. Raimund Danner und Dr. Madeleine Danner, LL.M., Rechtsanwälte in Salzburg, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien S*, vertreten durch Dr. Christian Schubeck und Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 20.100 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. Mai 2026, GZ 2 R 65/26f-55, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. März 2026, GZ 17 Cg 64/24g-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.863,53 EUR (darin enthalten 310,59 EUR USt) sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien die mit 1.690,80 EUR (darin enthalten 281,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Vater des Klägers wurde als Radfahrer im Zuge der Überquerung einer ampelgeregelten Kreuzung vom von der Erstbeklagten gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Bus erfasst und getötet. Die rechts neben dem vom Vater des Klägers benutzten Fahrstreifen angebrachte Dreikammerlichtsignalanlage sprang von Gelb- auf Rotlicht um, als der Vater des Klägers die bei der Ampel angebrachte Haltelinie überfuhr. Hingegen zeigte eine auf der gegenüberliegenden Straßenseite angebrachte Zweikammerlichtsignalanlage mit einem Fußgänger- und Radfahrerpiktogramm zu diesem Zeitpunkt schon seit zwölf Sekunden Rotlicht.
[2] Die Vorinstanzen gingen vom Alleinverschulden des Vaters des Klägers aus und wiesen die auf Ersatz des Trauerschmerzes, Schockschadens und pauschaler Unkosten sowie Feststellung der Haftung der Beklagten gerichtete Klage ab.
[3] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Geltung einer auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Ampel mit einem Fußgänger- und Radfahrerpiktogramm für einen die Radfahrerüberfahrt benützenden Radfahrer bei gleichzeitigem Vorhandensein eines für den allgemeinen Fahrzeugverkehr geltenden Signals vor der Kreuzung zu.
[4] Die Revisiondes Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
1. Zur Verschuldenshaftung:
[5]1.1. Gemäß § 38 Abs 4 StVO gilt grünes Licht als Zeichen für „Freie Fahrt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zulässt, weiterzufahren oder einzubiegen. Grünes Licht bedeutet kein absolutes Gebot, das Zeichen „Freie Fahrt“ zu befolgen; es befreit den Verkehrsteilnehmer nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht von der Verpflichtung, die Verkehrslage zu beobachten und seine Weiterfahrt danach einzurichten. Die Befugnis, während der Grün-Phase in eine durch Lichtzeichen geregelte Kreuzung einzufahren, wird durch § 38 Abs 4 StVO vielmehr nur nach Maßgabe der jeweils aktuellen, unter Bedacht auf § 3 StVO aus der Ex-ante-Sicht des Fahrzeuglenkers zu beurteilenden Verkehrslage eingeräumt (2 Ob 87/24v [Rz 3 mwN]).
[6] 1.2. Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass der bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahrene Buslenker nicht zu einer kontinuierlichen Beobachtung eines allfälligen Querverkehrs verpflichtet war, ist dies unter Bedacht auf § 3 StVO aus der aus seiner Ex-ante-Sicht zu beurteilenden Verkehrslage jedenfalls vertretbar. Auch die Revision steht auf dem Standpunkt, dass kein durchgehendes Beobachten des Querverkehrs erforderlich sei, sondern meint nur, ein kurzer Blick nach links in die Richtung des in die Kreuzung einfahrenden Vaters des Klägers wäre geboten gewesen. Dass auch eine solcher den Unfall verhindert hätte, steht aber gerade nicht fest. Vielmehr wäre nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nur ein kontinuierlicher Blick nach links und rechts beim Einfahren in die Kreuzung unfallvermeidend gewesen.
[7] 1.3. Dass dem Buslenker ein sonstiger Sorgfaltsverstoß anzulasten wäre, behauptet die Revision nicht. Die Vorinstanzen haben daher eine Verschuldenshaftung nicht korrekturbedürftig verneint.
2. Zur Haftung nach EKHG:
[8]2.1. Nach § 9 Abs 2 EKHG ist die Haftung des Halters ausgeschlossen, wenn der Lenker jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Auch wenn dieser Entlastungsbeweis nicht gelingt, sieht § 7 Abs 1 EKHG vor, dass eine Schadensteilung nach § 1304 ABGB stattzufinden hat, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Dabei muss sich ein Halter zwar grundsätzlich die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurechnen lassen, auch wenn der Unfall ausschließlich auf das Verschulden des Geschädigten zurückzuführen ist ( RS0027224). Selbst ein Kraftfahrzeughalter, dem der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG misslingt, haftet aber nicht, wenn die ihm zur Last gelegte Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt derart geringfügig ist, dass sie gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Geschädigten zu vernachlässigen ist. Das Zurechnungselement der Gefährdung tritt in diesem Fall hinter jenes des gravierenden Verschuldens des Geschädigten so weit zurück, dass es keine Haftung mehr zu begründen vermag (2 Ob 183/25p [Rz 7 mwN]).
[9] 2.2. Ein solcher Fall liegt hier vor.
[10] 2.2.1. Die Bedeutung der Lichtzeichen einer Ampelanlage wird im § 38 StVO geregelt. Nach dessen Abs 1 gilt gelbes nicht blinkendes Licht als Zeichen für „Halt“; bei diesem Zeichen hat ein Lenker demgemäß, wenn eine Haltelinie – wie hier vor der Unfallkreuzung – vorhanden ist, vor dieser anzuhalten (lit a). Nur wenn ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich ist, darf weitergefahren werden (vgl RS0075243 ). Gemäß Abs 5 dieser Gesetzesstelle gilt rotes Licht überhaupt als Zeichen für „Halt“.
[11]2.2.2. Dass dem Vater des Klägers jedenfalls, nämlich auch bei Maßgeblichkeit der Dreikammerlichtsignalanlage, ein Verstoß gegen § 38 Abs 1 iVm Abs 2 StVO anzulasten ist, weil er die Haltelinie beim Umschalten von Gelb- auf Rotlicht passiert hat, obwohl er davor sicher und unfallvermeidend anhalten hätte können (vgl dazu 2 Ob 109/05a), zieht die Revision nicht in Zweifel. Ebenso geht die Revision davon aus, dass bei einem Verstoß des Vaters des Klägers gegen § 38 Abs 5 StVO, also bei Maßgeblichkeit der Zweikammerlichtsignalsanlage, eine Haftung der Beklagten entfiele.
[12] Sowohl § 38 Abs 1 als auch Abs 5 StVO gelten aber als Zeichen für „Halt“ und verfolgen gleiche Schutzzwecke (2 Ob 143/99i = RS0111981). Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Abwägung gegenseitigen Verschuldens schon ausgeführt, dass ein geringfügiges Fehlverhalten (Unaufmerksamkeit: Verstoß gegen § 38 Abs 4 StVO) gegenüber einem Rotlichtverstoß (§ 38 Abs 5 StVO) gänzlich in den Hintergrund tritt (vgl RS0027073). Gerade bei der hier – auch nach Ansicht der Revision – vorliegenden „komplexen Kreuzung mit einer Unzahl von Verkehrssteuerungsanlagen“ ist aber deren Befahren auch unter Verletzung „nur“ des Haltegebots nach § 38 Abs 1 iVm Abs 2 StVO als derart gravierendes Verschulden zu werten, dass die auf Seiten der Beklagten hier allein ins Gewicht fallende gewöhnliche Betriebsgefahr und die – nur einem Entlastungsbeweis allenfalls entgegenstehende, aber keine Verschuldenshaftung begründende (vgl Pkt 1.2.) – nicht kontinuierliche Beobachtung des Querverkehrs gänzlich in den Hintergrund tritt.
[13] 2.3. Damit erweist sich aber die vom Berufungsgericht aufgeworfene Zulassungsfrage zur Maßgeblichkeit der Zwei- oder der Dreikammerlichtsignalanlage als nicht entscheidungswesentlich.
[14]3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Den Vertretern der Nebenintervenientin gebührt kein Streitgenossenzuschlag, weil sie weder mehrere Personen vertreten noch mehreren Personen gegenüberstehen ( RS0072290 [T1]).
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