Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Selbständiger, **, **straße **, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. B* , geboren am **, Arbeitnehmerin, **, 2. C* GmbH , **, **, und 3. D* AG , **, **straße **, alle vertreten durch Dr. Johannes Schütz, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen (zuletzt) EUR 23.330,00 sA über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil Landesgerichts Linz vom 29. August 2025, Cg*-37, (Berufungsstreitwert: EUR 16.482,82 sA) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 2.251,49 (darin EUR 375,25 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 17. Juli 2022 fuhr der Kläger mit seinen Rennrad „**“ auf der [richtig:] E* Straße in ** bergab in Richtung ** und kollidierte knapp vor Straßenkilometer 0,6 – der sich in seiner Fahrtrichtung 6 m vor dem Beginn einer Rechtskehre mit 160° und einer Länge von etwa 40 m befindet – mit dem von der Erstbeklagten in der entgegengesetzten Richtung gelenkten, von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Pkw ** mit dem Kennzeichen **.
Mit der am 24. Mai 2025 eingebrachten Klagebegehrte der Kläger zuletzt die Zahlung des Klagsbetrags – bestehend aus EUR 7.500,00 Schmerzengeld, EUR 1.260,00 Haushaltshilfe, EUR 454,00 Kosten der Heilbehandlung, EUR 100,00 Fahrtkosten, EUR 100,00 Besuchskosten sowie EUR 13.916,00 Schaden an Rennrad und Bekleidung – und brachte vor, die Erstbeklagte habe den Unfall durch das Überfahren der Fahrbahnmitte alleine verschuldet. Die Beklagten würden auch nach EKHG haften.
Die Beklagten bestritten, beantragten die Abweisung der Klage und brachten vor, das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe den Kläger, der mit überhöhter Geschwindigkeit die Fahrbahnmitte überfahren habe.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 5.494,28 sA Folge gegeben und das Mehrbegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst, soweit im Berufungsverfahren relevant – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:
Die Erstbeklagte durchfuhr mit dem Pkw die Kehre zur Gänze auf dem aus ihrer Sicht rechten Fahrstreifen und überfuhr die Leitlinie in der Fahrbahnmitte auch in der Folge nicht. Die von ihr in Annäherung an die Kollisionsstelle eingehaltenen Abstände zum rechten Fahrbahnrand und zur Leitlinie können nicht näher festgestellt werden.
Der Kläger näherte sich der Kollisionsstelle mit einer Geschwindigkeit von zunächst etwa 46 km/h und befuhr dabei den in seine Fahrrichtung rechten Fahrstreifen in etwa mittig bzw leicht rechts der Mitte. In den letzten drei Sekunden bremste er auf etwa 36 km/h ab und „holte er aus“, um die Kurve mit einer höheren Geschwindigkeit durchfahren zu können. Durch dieses Manöver gelangte er unvermittelt in den Bereich der Fahrbahnmitte und überfuhr die Leitlinie. Dort kollidierte er zunächst mit der linken Front und später mit dem linken Außenspiegel des von der Erstbeklagten gelenkten Fahrzeugs und kam zu Sturz. Die Kollisionsstelle lag in Annäherungsrichtung des Klägers auf dem linken Fahrstreifen im Nahbereich der Fahrbahnmitte, etwa 5 bis 6 m vor dem Straßenkilometer 0,6.
In der rechtlichen Beurteilung hat das Erstgericht eine Verschuldensteilung von 3:1 zu Lasten des Klägers vorgenommen; die Beklagte hafte für ein Viertel der Schäden unter Berücksichtigung eines geringeren Bedarfs an Haushaltshilfe und einer Abwertung für die (maximal einjährige) Nutzung der Ausrüstung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe im Umfang von insgesamt EUR 21.977,10 sA gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 In der Tatsachenrüge bekämpft der Kläger die kursiv dargestellten Feststellungen und begehrt ersatzweise (im Kern) eine Feststellung zur Fahrlinie der Erstbeklagten (weder mittig noch rechts auf ihrem Fahrstreifen) und eine Non-liquet-Feststellung zur Kollisionsstelle bezogen auf die Fahrbahnbreite.
1.1Er bekämpft zwar auch die Feststellung zur Kollisionsstelle bezogen auf die Fahrbahnlängsachse, führt jedoch nicht aus, warum diese unrichtig sein soll, und begehrt auch keine diesbezügliche Ersatzfeststellung. In diesem Umfang ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0041835, insb [T3, T4, T5]). Der Kläger selbst hat freilich die Kollisionsstelle sechs Meter vor Straßenkilometer 0,6 verortet (vgl PV ON 14.1 S 2).
1.2Das Erstgericht, das sich aufgrund der Einvernahme des Klägers und der Erstbeklagten einen persönlichen Eindruck von diesen verschaffen konnte, hat die den bekämpften Feststellungen zugrundeliegenden Beweismittel umfangreich gewürdigt; darauf kann verwiesen werden (§ 500a ZPO). Den Argumenten des Klägers ist lediglich ergänzend entgegenzuhalten:
1.3 Die Feststellung, dass der Kläger „dort“ – gemeint: nachdem er die Leitlinie überfahren hatte – mit dem von der Erstbeklagten gelenkten Fahrzeug kollidiert ist, wird von ihm ebensowenig bekämpft wie die Non-liquet-Feststellung zur exakten Fahrlinie der Erstbeklagten. Bei strenger Betrachtung würde der Sachverhalt daher durch die begehrten Ersatzfeststellungen in sich widersprüchlich, sodass diese schon grundsätzlich ausscheiden.
1.4 Die im (gegen die Erstbeklagte geführten) Strafverfahren und im vorliegenden Verfahren beigezogenen kfz-technischen Sachverständigen konnten zwar die Kollisionsstelle bezogen auf die Fahrbahnbreite aus technischer Sicht nicht gesichert festlegen (vgl ON 14.1 S 10 f und ON 10.1 im Akt BAZ* der Staatsanwaltschaft Linz [in der Folge kurz: „BAZ-Akt“]). Es trifft auch zu, dass der kfz-technische Sachverständige im vorliegenden Verfahren mit den Angaben der Parteien „aus technischer Sicht gesehen relativ wenig anfangen“ konnte.
1.5 Der Kläger übersieht in seiner Argumentation jedoch mehrere Umstände:
1.5.1 Die zuletzt genannte Einschätzung des kfz-technischen Sachverständigen hat sich auf Angaben des Klägers zu den von beiden Unfallbeteiligten eingehaltenen Fahrlinien bezogen, während sie zur Aussage der Erstbeklagten nur die vom Kläger eingehaltene Fahrlinie betrifft, und zwar konkret den Zeitpunkt, in dem der Kläger die Fahrbahnmitte passiert hat (ON 14.1 S 10).
In diesem Zusammenhang hat die Erstbeklagte jedoch ausdrücklich auf ihre fehlende exakte Erinnerung verwiesen (PV ON 14.1 S 7: „vielleicht zwei Meter vorher oder so, keine Ahnung“; dass der Kläger „weit innerhalb ihres Fahrstreifens, nämlich rund zwei Meter jenseits der Leitlinie gefahren“ sei, hat die Erstbeklagte nie angegeben). Während sie bereits im Strafverfahren generell auf eine eingeschränkte Erinnerung hingewiesen hat (vgl ON 2.4 S 4 im Strafakt, vgl aber auch PV ON 14.1 S 6), werden vom Kläger Einschränkungen seines eigenen Erinnerungsvermögens erstmals in der Berufung ins Treffen geführt.
1.5.2Darüber hinaus hat der im Strafverfahren beigezogene Sachverständige aus der Abstellposition des Pkw – im Einklang mit den Angaben der Erstbeklagten (vgl bereits ON 2.4 S 4, ON 2.5 S 2 im Strafakt, PV ON 14.1 S 6) – geschlossen, dass dieser im Bereich der Unfallstelle auf ihrem Fahrstreifen gewesen sein muss (ON 10.1 S 23 im BAZ-Akt).
Der im vorliegenden Verfahren beigezogene kfz-technische Sachverständige konnte nicht nur diese Aussage „durchaus nachvollziehen“, sondern auch „technischerseits nicht widerlegen“, dass die Erstbeklagte die Endstellung aus einer mittigen Fahrlinie am rechten bergwärts führenden Fahrstreifen erreicht hat.
Das im Strafverfahren eingeholte kfz-technische Gutachten wurde daher keineswegs durch das im vorliegenden Verfahren eingeholte „überholt“.
1.5.3 Der Kläger bezeichnet die vom Erstgericht angestellten Überlegungen zwar als „bloß fiktiv“, hält diesen jedoch inhaltlich nichts entgegen.
Der im vorliegenden Verfahren beigezogene kfz-technische Sachverständige – dem der Kläger ausdrücklich „gute Kenntnisse bezüglich Radfahrens“ zugesteht – hat im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die in einer Kurve mögliche Geschwindigkeit mit dem Kurvenradius ansteigt, ausdrücklich darauf hingewiesen, es könne für den Kläger eine Fahrlinie im Bereich der Leitlinie hilfreich sein, während es für die Erstbeklagte in diesem Bereich keine Notwendigkeit mehr gäbe, über der Fahrbahnmitte zu fahren (ON 14.1 S 11).
Der im Strafverfahren beigezogene Sachverständige hat auf Grundlage der durch die Auswertung der GPS-Daten des Fahrradcomputers objektivierten Geschwindigkeit des Klägers hervorgehoben, dass dieser auch bei Fortsetzung der Vollbremsung bis zum Kurveneingang nicht auf die Kurvengrenzgeschwindigkeit abbremsen hätte können und sich (dem entsprechend) „tendenziell“ „im Bereich der Mittellinie“ befunden habe (ON 10.1 S 27). Dies – ergänzt darum, dass die Kollisionsstelle „vielleicht in Fahrtrichtung des Klägers gesehen knapp links der Fahrbahnmitte gelegen ist“ – hat der Sachverständige im vorliegenden Verfahren ausdrücklich als „grundsätzlich möglich, vielleicht sogar wahrscheinlich“ erachtet (ON 14.1 S 11).
1.5.4 Der Kläger hat nicht nur im vorliegenden Verfahren seine Fahrlinie objektiv unrichtig dargestellt (vgl das Gutachten ON 14.1 S 10). Er hat darüber hinaus im Strafverfahren zu der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit – durch die erst danach erfolgte Auswertung der GPS-Daten objektiviert – signifikant unrichtige Angaben gemacht hat, indem er behauptet hat, etwa 50 bis 100 m vor der Kehre sei er „circa 25 km/h“ gefahren und habe stark abzubremsen begonnen (ON 2.7 S 4) – wodurch er freilich spätestens 40 m vor der Kehre zum Stillstand gekommen wäre –, während er nach den GPS-Daten 100 m vor der Unfallstelle 47 km/h und kurz vor dem Aufprall (noch immer) 36 km/h schnell war (ON 10.1 S 13, 15).
Die vom Erstgericht gegen die Zuverlässigkeit seiner Angaben geäußerten Bedenken sind daher durchaus nachvollziehbar.
1.6 Insgesamt gelingt es somit dem Kläger nicht, eine vom Berufungsgericht aufzugreifende fehlerhafte Beweiswürdigung aufzuzeigen.
2 In der Rechtsrüge kritisiert der Kläger die vorgenommene Verschuldensteilung.
2.1.1Die Behauptungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung des Gegners für die Unfallfolgen begründendes Verschulden abgeleitet wird, trifft denjenigen, der sich darauf beruft; jede verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet (RIS-Justiz RS0027310).
2.1.2 Während zur Fahrlinie des Klägers feststeht, dass er die Leitlinie in der Fahrbahnmitte überfahren hat, ist dies für die Fahrlinie der Erstbeklagten gerade nicht der Fall: Zu ihrer Fahrlinie hat das Erstgericht eine Non-liquet-Feststellung getroffen.
2.1.3 Dem Kläger ist daher der Beweis eines (Mit-)Verschuldens der Erstbeklagten nicht gelungen.
2.2.1Bei Zusammentreffen einer Verschuldenshaftung mit einer Gefährdungshaftung kommt zwar § 1304 ABGB zur Anwendung (vgl RIS-Justiz RS0029786 [T3]). Die gewöhnliche Betriebsgefahr wird aber durch das Verschulden des anderen Beteiligten als Unfallursache in der Regel ganz zurückgedrängt, auch wenn dem Halter der ihm obliegende Entlastungsbeweis nicht gelungen ist (vgl RIS-Justiz RS0058551, insb [T2, T3, T7]). Selbst eine außergewöhnliche Betriebsgefahr würde nur zu einer Quote von 25 % führen, wenn ihr ein grobes Verschulden des anderen Beteiligten gegenübersteht, bzw als gleichwertig betrachtet werden, wenn das Verschulden nicht gravierend ins Gewicht fällt (RIS-Justiz RS0058551 [T8, T9]).
2.2.2Anders als in der vom Kläger zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 31/82 ZVR 1983/154) steht eine Verletzung des Rechtsfahrgebots durch die Erstbeklagte gerade nicht fest. Aufgrund der Non-liquet-Feststellung zur Fahrlinie der Erstbeklagten ist den Beklagten jedoch auch der Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 EKHG nicht gelungen.
2.2.3 Selbst unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs ist somit die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung nicht zu beanstanden.
3 Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
4Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
5Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu klären war (vgl RIS-Justiz RS0087606).
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