Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , (nunmehr) vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in 6780 Schruns, gegen die beklagten Parteien 1. C* und 2. D* AG, beide vertreten durch die Doshi Akman&Partner Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, wegen (ausgedehnt) EUR 132.773,48 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,--), über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse: EUR 20.806,66 sA) gegen das Teilurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23.8.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt , dass sie in ihrem Spruchpunkt 1. lautet:
„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin bei sonstiger Exekution den Betrag von EUR 20. 80 6,66 samt 4 % Zinsen aus EUR 15.000,-- vom 24.1.2018 bis 13.7.2022 und 4 % Zinsen aus EUR 20.806,66 seit 19.7.2022 zu zahlen.“
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 2.586,36 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E NTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Am 14.12.2015 um etwa 19.25 Uhr ereignete sich auf der Kreuzung E*straße/F*/G*straße in H* ein Verkehrsunfall, an dem der Erstbeklagte als Lenker und Halter des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW der Marke **, Typ **, mit dem Kennzeichen ** (im Folgenden als „PKW“ bezeichnet) und der Kläger mit seinem Fahrrad der Marke **, Typserie ** (im Folgenden als „Fahrrad“ bezeichnet), beteiligt waren. Durch die Kollision mit dem PKW wurde der Kläger schwer verletzt.
Die E*straße in H* verläuft im Bereich der Unfallstelle weitgehend in südwest-nordöstlicher Richtung. Die Unfallstelle liegt im ampelgeregelten Kreuzungsbereich der E*straße mit der F*- und der G*straße. Die höchstzulässige Geschwindigkeit beträgt dort 50 km/h. Zum Unfallzeitpunkt herrschte Dunkelheit; der Kreuzungsbereich war künstlich beleuchtet; die Fahrbahn war nass.
Die G*straße mündet von Südosten kommend in etwa rechtwinklig zum Verlauf der E*straße in den Kreuzungsbereich ein. An der Einmündungslinie sind drei Fahrstreifen durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet. Ca 22 m südöstlich der Einmündung der G*straße in die E*straße mündet von Nordosten kommend die I*straße in die G*straße J*. Gegenüber der G*straße mündet die F* von Nordwesten kommend mit drei Fahrstreifen in den Kreuzungsbereich ein. Durch Bodenmarkierungen sind im Nahebereich der Einmündung drei Fahrstreifen markiert, wobei der mittlere für den Linksabbiegeverkehr in Richtung des nordöstlichen Asts der E*straße gekennzeichnet ist.
Der Erstbeklagte lenkte den PKW auf der **straße F* Richtung Osten und beabsichtigte im Kreuzungsbereich nach links in die E*straße abzubiegen. Ob er während der Annäherung an den Kreuzungsbereich und des Linksabbiegevorgangs den linken Blinker gesetzt hat, kann nicht festgestellt werden.
Zeitgleich fuhr der Kläger mit dem Fahrrad aus östlicher Richtung von der I*straße kommend in die G*straße J*. Er beabsichtigte den Kreuzungsbereich der G*straße mit der E*straße richtungsbeibehaltend in Richtung F* zu überqueren.
Ob einer der beiden Lenker bei rotem Ampelsignal in den Kreuzungsbereich einfuhr, kann nicht festgestellt werden.
Der Kläger fuhr in einer [in seiner Fahrtrichtung gesehen] weitgehend links gelegenen Fahrlinie in die Kreuzung ein; auf Höhe der Kollisionsstelle betrug sein Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand zumindest 4 m.
Nachdem der Erstbeklagte nach links in die E*straße abgebogen war, kollidierte der PKW mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h mit dem Kläger. Die Geschwindigkeit des Fahrrads kann nicht festgestellt werden. Durch den Anprall wurde der Kläger auf die Haube des PKW „aufgeladen“ und rutschte über dessen linke A-Säule auf die Fahrbahn.
Der Kläger hatte an seinem Fahrrad weder eine entsprechende Beleuchtung noch Katzenaugen montiert. Er war dunkel gekleidet. Der Erstbeklagte hat den Kläger erstmals im Kollisionszeitpunkt wahrgenommen.
Hätte der Kläger an seinem Fahrrad eine entsprechende Beleuchtung angebracht gehabt, hätte er durch den Kontrast des sich bewegenden Lichts einen sehr deutlich höheren Auffälligkeitswert erreicht. Er wäre für einen ankommenden Fahrzeuglenker wie den Erstbeklagten sehr viel leichter „erkennbar bzw als Gefahr erkennbar“ gewesen als ohne Beleuchtung. Bei den gegebenen Verhältnissen und der vom Erstbeklagten eingehaltenen Geschwindigkeit wäre der Auffälligkeitswert des Klägers durch entsprechende Beleuchtung des Fahrrads derart gestiegen, dass der ankommende Erstbeklagte ihn bei guter Aufmerksamkeit sehr wahrscheinlich derart rechtzeitig als Gefahr erkannt hätte, dass er den Unfall durch das Einleiten einer Abwehrreaktion (Ausweichen oder Bremsen) hätte vermeiden können.
Aufgrund des nicht beleuchteten Fahrrads des Klägers, seiner dunkler Bekleidung und auch der nassen Fahrbahnoberfläche lag für den Erstbeklagten eine schwierige Ausgangssituation vor; dennoch hätte er den auf dem unbeleuchteten Fahrrad herannahenden Kläger im künstlich beleuchteten Kreuzungsbereich bei sehr guter Aufmerksamkeit derart rechtzeitig wahrnehmen können, dass ihm ein Vermeiden des Unfalls durch Ausweichen und Bremsen bei unverändertem Verhalten des Klägers möglich gewesen wäre.
Der Kläger fuhr bei Annäherung an den Kreuzungsbereich in einer auf seinem Fahrstreifen weitgehend links gelegenen Fahrlinie in die F* J*. Hätte er stattdessen eine weitgehend rechts gelegene Fahrlinie gewählt, wäre bei unverändertem Fahrverhalten des Erstbeklagten der Unfall vermieden worden.
Die Fahrlinie des Erstbeklagten war kurvenschneidend; wäre er stattdessen bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorgefahren und in weitem Bogen nach links abgebogen, wäre der Unfall bei unverändertem Fahrverhalten des Klägers vermieden worden.
Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang . Gegenstand des Berufungsverfahrens sind lediglich die geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus den Titeln des Schmerzengelds und der Verunstaltungsentschädigung; strittig ist dabei nur noch die Frage der Verschuldensteilung, nicht hingegen (auch) die Höhe dieser beiden Ansprüche.
Mit der am 19.1.2018 eingebrachten Klage begehrte der Kläger – unter Anrechnung einer Mithaftung im Ausmaß von einem Fünftel (20 %) – die Zahlung von EUR 43.033,54 sA an Schadenersatz bestehend aus Schmerzengeld, Heilungskosten, Pflegekosten, Haushaltshilfekosten, Fahrtkosten, Verunstaltungsentschädigung, Verdienstentgang, Sachschaden und pauschale Unkosten.
Im weiteren Verfahren folgten Klagsausdehnungen und -einschränkungen nachstehender, im Berufungsverfahren nicht gegenständlicher Positionen:
Mit Schriftsatz vom 18.7.2022 (ON 146) dehnte der Kläger das Zahlungsbegehren auf EUR 77.111,60 sA aus. Davon ausgehend schlüsselten sich die geltend gemachten Ansprüche wie folgt auf:
Davon wurden dem Kläger zwischenzeitlich EUR 20.806,67 (darin EUR 19.140,-- Schmerzengeld und EUR 1.666,67 Verunstaltungsentschädigung) samt 4 % Zinsen aus EUR 15.000,-- vom 24.1.2018 bis 13.7.2022 und 4 % Zinsen aus EUR 20.806,67 seit 19.7.2022 rechtskräftig zugesprochen (vgl Beschluss und Teilurteil des Berufungsgerichts vom 18.7.2023, ON 190).
In der Tagsatzung vom 10.1.2024 (ON 205 S 2) wurde (nur) das Feststellungsbegehren modifiziert.
Mit Schriftsatz vom 21.3.2024 (ON 216), vorgetragen in der Tagsatzung vom 3.4.2024 (ON 217), dehnte der Kläger schließlich den begehrten Verdienstentgang um EUR 76.460,95 (ungekürzt EUR 95.576,19) aus. Beim Übertrag des zuletzt mit Schriftsatz vom 18.7.2022 begehrten (Gesamt-)Betrags unterlief ihm jedoch ein „Zahlendreher“ (EUR 96.3 98 ,49 statt richtig EUR 96.3 89 ,49), der sich in der Berechnung fortschreibt, die letztlich den Gesamtbetrag von EUR 132.773,48 ergibt, auf den ausgedehnt wurde. Auf das Berufungsverfahren zeitigt dies jedoch keine Auswirkungen, weil dieses den Verdienstentgang nicht zum Gegenstand hat; Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung wurden im Schriftsatz vom 21.3.2024 hingegen nicht mehr ausgedehnt.
Eine weitere – nicht recht verständliche – Ausdehnung des begehrten Verdienstentgangs im Schriftsatz vom 24.6.2024 (ON 232) wurde noch nicht mündlich vorgetragen und betrifft das Berufungsverfahren ebenso wenig, wird jedoch im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich dieses Teils des Anspruchs noch zu erörtern sein, um eine allfällige Unschlüssigkeit der Höhe nach zu beseitigen. Dasselbe gilt für die Einschränkung des Verdienstentgangbegehrens im Schriftsatz vom 7.10.2024 (ON 249).
Anspruchsbegründend brachte der Kläger – soweit im Berufungsverfahren von Relevanz – vor, das weit überwiegende Verschulden am Unfall treffe den Erstbeklagten, der mit rasantem Tempo nach links abgebogen sei und dabei die Kurve geschnitten habe. Da der Kläger an seinem Fahrrad kein Licht montiert gehabt habe, gestehe er ein Mitverschulden von einem Fünftel (20 %) zu. Zumal die Kreuzung gut ausgeleuchtet gewesen sei, hätte der Erstbeklagte ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit aber dessen ungeachtet erkennen können. Der Erstbeklagte habe daher sowohl eine Vorrangverletzung als auch einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zu verantworten; zudem habe er die Änderung seiner Fahrtrichtung nicht ordnungsgemäß angezeigt und verzögert reagiert.
Die Beklagtenbeantragten Klagsabweisung und wendeten – ebenfalls soweit für das Berufungsverfahren relevant – ein, der Kläger habe den Unfall rechtswidrig und schuldhaft verursacht, während die Kollision für den Erstbeklagten unabwendbar im Sinn des § 9 Abs 2 EKHG gewesen sei. Im Zuge des Linksabbiegemanövers des Erstbeklagten sei der Kläger plötzlich mit seinem Fahrrad aus östlicher Richtung in die Kreuzung eingefahren und gegen den PKW gestoßen. Der Kläger möge sich als geradeaus Fahrender im Vorrang befunden haben, dem Erstbeklagten könne dennoch keine Vorrangverletzung zur Last gelegt werden, weil der Kläger für ihn nicht rechtzeitig wahrnehmbar gewesen sei, zumal dieser ohne Beleuchtung sowie dunkel bekleidet unterwegs gewesen sei. Zudem habe der Kläger gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen; hätte er eine weiter rechts gelegene Fahrlinie gewählt, wäre die Kollision vermieden worden. Der Erstbeklagte habe sich hingegen nicht verkehrswidrig verhalten, weil er sich auf dem linken Fahrstreifen eingeordnet habe und ein tangentiales Einbiegen erlaubt sei, wenn mindestens zwei Fahrstreifen vorhanden seien.
Mit dem bekämpften Teilurteilerkannte das Erstgericht die Beklagten im zweiten Rechtsgang zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von EUR 20.086,66 samt 4 % Zinsen aus EUR 15.000,-- von 24.1.2018 bis 13.7.2022 und 4 % Zinsen aus EUR 20.806,66 seit 19.7.2022 zu zahlen; das Mehrbegehren von EUR 8.322,67 sA wies es ab. Die Kostenentscheidung behielt es gemäß § 52 Abs 4 ZPO dem Endurteil vor. Dieser Entscheidung legte es den eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt zugrunde und gelangte in rechtlicher Würdigung zu einer Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten der Beklagten. Dabei nahm es das kurvenschneidende Einfahren in den Kreuzungsbereich ebenso als verschuldensbegründendes Verhalten des Erstbeklagten an wie dessen Vorrangverletzung als Linksabbieger; trotz schwieriger Ausgangssituation hätte der Erstbeklagte den sich auf dem unbeleuchteten Fahrrad annähernden Kläger bei sehr guter Aufmerksamkeit nämlich noch derart rechtzeitig wahrnehmen können, dass ihm eine unfallvermeidende Reaktion möglich gewesen wäre. Dem gegenüber stünden der Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot sowie das Fehlen einer entsprechenden Beleuchtung seines Fahrrads bei gleichzeitiger dunkler Bekleidung; letzterer Umstand habe seinen Auffälligkeitswert negativ beeinflusst. Angelehnt an – nicht näher bezeichnete – Entscheidungen aus der Rechtsprechung in ähnlichen Konstellationen erachtete das Erstgericht daher eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten der Beklagten als angemessen. Abzüglich der Mitverschuldensquote von einem Drittel habe der Kläger somit Anspruch auf EUR 41.613,33 sA (davon EUR 38.280,-- Schmerzengeld und EUR 3.333,33 Verunstaltungsentschädigung). Nach Abzug des bereits rechtskräftig zuerkannten Betrags von EUR 20.806,67 verbleibe ein weiterer Zuspruch von EUR 20.806,66; das Mehrbegehren von EUR 8.322,67 sei hingegen abzuweisen.
Während die Abweisung des Mehrbegehrens unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wenden sich die Beklagten mit rechtzeitiger Berufung gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung. Sie streben unter Ausführung des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eine Abänderung des bekämpften Teilurteils dahin an, dass das Klagebegehren auch im Umfang von EUR 20.806,66 abgewiesen werde.
In seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt :
1. Zum Verfahrensgegenstand ist vorab klarzustellen, dass das Erstgericht – wie bereits im ersten Rechtsgang – zulässigerweise eine quantitative Gliederung des Prozessstoffs vornahm, indem es, wie in der Tagsatzung vom 3.4.2024 (ON 217 S 8) angekündigt, ein Teilurteil über die geltend gemachten Ansprüche aus den Titeln des Schmerzengelds und der Verunstaltungsentschädigung fällte. Ein Teilurteil erledigt einen Teil des Rechtsstreits zur Gänze, erfüllt daher in dem von ihm abgedeckten Bereich die Funktion eines Endurteils und ist im Hinblick auf Urteilswirkungen, Rechtsmittel und Exekution als selbständiges Urteil zu betrachten (vgl Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 §§ 391-392 Rz 1; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3III/2 § 391 ZPO Rz 1; RIS-Justiz RS0106481).
Im ersten Rechtsgang hatte das Erstgericht einen – um das vom Kläger zugestandene Mitverschulden im Ausmaß von einem Fünftel von diesem selbst bereits gekürzten – geltend gemachten Schmerzengeldanspruch von EUR 45.936,-- (ungekürzt EUR 57.420,--) und einen behaupteten Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung von EUR 4.000,-- (ungekürzt EUR 5.000,--) zu prüfen. Davon wurden dem Kläger zwischenzeitlich EUR 20.806,67 (darin EUR 19.140,-- Schmerzengeld und EUR 1.666,67 Verunstaltungsentschädigung) sA rechtskräftig zugesprochen (vgl Beschluss und Teilurteil des Berufungsgerichts vom 18.7.2023, ON 190). Gegenstand des im zweiten Rechtsgang gefällten, nunmehr bekämpften Teilurteils war daher eine restliche Forderung von EUR 29.129,33 (darin EUR 26.796,-- Schmerzengeld und EUR 2.333,33 Verunstaltungsentschädigung). Davon wiederum ist im Berufungsverfahren nur noch der vom Erstgericht zugesprochene Betrag von [richtig: vgl unten Punkt 4.] EUR 20.806,66 (darin EUR 19.140,-- Schmerzengeld und EUR 1.666,66 Verunstaltungsentschädigung) gegenständlich; die Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 8.322,67 sA erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
2. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbeantwortung ist die Berufung der Beklagten rechtzeitig: Die angefochtene Entscheidung wurde ihnen am 26.8.2024 zugestellt; die Berufung (ON 244) brachten sie am 20.9.2024 – und damit innerhalb der vierwöchigen Frist des § 464 Abs 1 ZPO – ein.
3. In ihrer ausschließlich ausgeführten Rechtsrüge wenden sich die Berufungswerber gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung. Sie vertreten den Standpunkt, das Mitverschulden des Klägers hätte nicht mit einem Drittel, sondern mit zwei Dritteln gewichtet und davon ausgehend das restliche Begehren abgewiesen werden müssen. Dem Erstbeklagten sei lediglich ein kurvenschneidendes Abbiegemanöver und damit ein Verstoß gegen § 13 Abs 2 StVO vorzuwerfen. Dem stünden mehrere Sorgfalts- und Regelverstöße auf Seiten des Klägers gegenüber, konkret eine Verletzung des Rechtsfahrgebots gemäß § 7 StVO sowie die Missachtung der Vorschriften für die Beleuchtung seines Fahrrads. Durch entsprechende Beleuchtung wäre sein Auffälligkeitswert derart gestiegen, dass der Erstbeklagte ihn bei guter Aufmerksamkeit sehr wahrscheinlich als Gefahr erkannt hätte, sodass der Unfall durch das Einleiten einer Abwehrreaktion hätte vermieden werden können. Auch im Beschluss und Teilurteil des Berufungsgerichts vom 18.7.2023 sei ausgeführt worden, dass dem Erstbeklagten eine rechtzeitige Gefahrenerkennung im Sinn eines kollisionsvermeidenden Verhaltens ohne entsprechende Beleuchtung des Fahrrads nicht möglich gewesen sei.
3.1. Das Erstgericht traf im ersten Rechtsgang zur Thematik der rechtzeitigen Gefahrenerkennung durch den Erstbeklagten lediglich die Feststellung, der Auffälligkeitswert des Klägers wäre durch entsprechende Beleuchtung seines Fahrrads derart gestiegen, dass der ankommende Erstbeklagte ihn bei guter Aufmerksamkeit sehr wahrscheinlich derart rechtzeitig als Gefahr erkannt hätte, dass durch das Einleiten einer Abwehrreaktion (Ausweichen oder Bremsen) der Unfall hätte vermieden werden können. Aus dieser zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Sachverhaltsgrundlage zog das Berufungsgericht in seinem Beschluss und Teilurteil vom 18.7.2023 (ON 190 S 23-24) anlässlich der Behandlung der vom Kläger erhobenen Rechtsrüge – wie das Rechtsmittel grundsätzlich richtig darstellt – den tatsächlichen (Umkehr-)Schluss, dass mangels entsprechender Beleuchtung des Fahrrads dem Erstbeklagten eine rechtzeitige Gefahrenerkennung, die ein kollisionsvermeidendes Verhalten ermöglicht hätte, gerade nicht möglich war.
Die Berufungswerber berücksichtigen bei ihrer Argumentation jedoch nicht, dass das Erstgericht die Tatsachengrundlage im zweiten Rechtsgang um die Feststellung ergänzte, der Erstbeklagte hätte den auf dem unbeleuchteten Fahrrad herannahenden Kläger im künstlich beleuchteten Kreuzungsbereich ungeachtet der „schwierigen Ausgangssituation“ dennoch rechtzeitig – im Sinn der Möglichkeit, kollisionsvermeidend zu reagieren – wahrnehmen können, wenn er eine „sehr gute Aufmerksamkeit“ an den Tag gelegt hätte. Diese ergänzend getroffene Sachverhaltsannahme wird von den Berufungswerbern nicht bekämpft, sie legen sie ihrer Rechtsrüge aber dessen ungeachtet nicht zugrunde. Vielmehr gehen sie auf der Tatsachenebene davon aus, der Erstbeklagte habe „nur“ die Kurve geschnitten, nicht aber auch auf eine ihm erkennbare Gefahr nicht oder zu spät reagiert. Damit ist die Rechtsrüge aber nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil sie vom festgestellten Sachverhalt abweicht (RIS-Justiz RS0043603 [T8]).
3.2. Zur Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage im genannten Punkt war das Erstgericht auch berechtigt:
Wie im Beschluss und Teilurteil des Berufungsgerichts vom 18.7.2023 (ON 190 S 25) dargestellt konnten die für die Verschuldensabwägung maßgeblichen Umstände aufgrund des im ersten Rechtsgang unterlaufenen Verfahrensmangels zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden. Bereits an dieser Stelle wurde darauf hingewiesen, dass eine isolierte Behandlung einzelner Verstöße und eine Vorabzuordnung von möglichen Haftungsquoten infolge der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht sachgerecht wäre (ebendort).
Damit ist aber klargestellt, dass der Aspekt der rechtzeitigen Gefahrenerkennung durch den Erstbeklagten keinen abschließend erledigten Streitpunkt bildete, der im fortgesetzten Verfahren nicht neuerlich – auch nicht durch das Erstgericht mittels ergänzender Feststellungen – hätte aufgegriffen werden können (vgl RIS-Justiz RS0042031; RS0042458 [T3]). Von einem abschließend erledigten Streitpunkt kann nur ausgegangen werden, wenn die aufhebende Instanz einen bestimmten „Streitpunkt“ aufgrund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden hat (8 Ob 121/07p mwN). Davon kann aber in Bezug auf Umstände, die im Rahmen einer – wie hier anzustellenden – Verschuldensabwägung von Bedeutung sind, und die wie bereits in der aufhebenden Entscheidung dargestellt nicht isoliert betrachtet werden dürfen, keine Rede sein.
3.3.Obgleich die nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgehende Rechtsrüge einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden kann (RIS-Justiz RS0043603 [T8]), ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass das Rechtsmittel der vom Erstgericht vorgenommenen Verschuldensteilung auch keine überzeugenden Argumente entgegenhält:
Bei der Verschuldensabwägung entscheidet für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Vorschrift und der Grad der Fahrlässigkeit (RIS-Justiz RS0026861; RS0027389). Wesentlich ist nicht die Zahl der Sorgfaltswidrigkeiten, sondern vielmehr das Gewicht des Gesamtverschuldens (RS0026861 [T1]).
Zu „sehr guter Aufmerksamkeit“ war der Erstbeklagte als Linksabbieger verpflichtet; als solcher musste er nicht nur die Straße, in die er einbiegen wollte, sondern auch die Gegenfahrbahn, die er überquerte, weiterhin beobachten (vgl RIS-Justiz RS0073774). Darüber hinaus verpflichtete ihn der Umstand, dass er das beabsichtigte Einbiegemanöver nach links nicht nach der Vorschrift des § 13 Abs 2 StVO durchführte, zu besonderer, erhöhter Vorsicht (vgl RIS-Justiz RS0073775).
Davon ausgehend begegnet die Rechtsansicht des Erstgerichts, den Erstbeklagten treffe das überwiegende Verschulden, während dem Kläger jedenfalls kein ein Drittel übersteigendes Mitverschulden anzulasten sei, keinen Bedenken, lenkte der Erstbeklagte sein Fahrzeug doch nicht bloß unter Missachtung der Bestimmung des § 13 Abs 2 StVO in den Kreuzungsbereich ein, sondern übersah infolge nicht gehöriger Aufmerksamkeit auch den bevorrangten Kläger.
4. Die Berufung ist somit nicht berechtigt, wobei das angefochtene Teilurteil aus folgenden Gründen mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen ist:
Sowohl aus der Zinsstaffel im Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung als auch aus den Entscheidungsgründen (rechtliche Beurteilung US 15) ergibt sich zweifellos, dass dem Erstgericht hinsichtlich des zuerkannten Betrags im Spruch lediglich ein Schreibfehler unterlaufen ist und es tatsächlich nicht EUR 20.086,66, sondern [richtig] EUR 20. 806,66 zusprechen wollte; dies entspricht einem weiteren Drittel der ungekürzten Summe aus den ihrer Höhe nach nicht mehr strittigen Ansprüchen auf Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung. Es handelt sich somit um eine offenbare, berichtigungsfähige Unrichtigkeit. Das Berufungsgericht kann daher im Sinn des § 419 Abs 1 und Abs 3 ZPO im Weg einer „Maßgabebestätigung“ eine entsprechende Berichtigung, die gemäß § 419 ZPO jederzeit auch von Amts wegen möglich ist, vornehmen (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3III/2, § 419 ZPO, Rz 7 und 15).
5.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger verzeichnete die Kosten seiner Berufungsbeantwortung rechtzeitig und tarifgemäß.
6. Eines Bewertungsausspruchs bedarf es nicht:
Für die Revisionszulässigkeit ist jener Wert des Entscheidungsgegenstands maßgebend, über den das Berufungsgericht im Einzelfall tatsächlich entschieden hat. Erließ das Erstgericht – wie hier – ein Teilurteil, ist dies demnach nur der betreffende Teilbetrag (10 Ob 131/05w; 6 Ob 148/13b; Lovrek in Fasching/Konecny 3IV/1 § 502 ZPO Rz 178). Da das erhobene Feststellungsbegehren nicht Gegenstand des vom Erstgericht gefällten Teilurteils war, besteht der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht erkannte, ausschließlich in einem Geldbetrag.
7.Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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