IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.02.2026, Zl. XXXX zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbediensteter der Landespolizeidirektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Mit Bescheid vom 19.11.2025, GZ. XXXX , setzte die belangte Behörde gemäß § 169f Abs. 9a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers fest.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.12.2025 Beschwerde. Dieser langte aufgrund diverser – für das gegenständliche Verfahren nicht relevanter Umstände – am 22.12.2025 bei der belangten Behörde ein.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.02.2026 wies die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde vom 05.12.2025, eingelangt am 22.12.2025, als verspätet zurück. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde der Beschwerdeführer auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 7 VwGVG verwiesen, beginnend mit dem Tag der Zustellung des Bescheides, sowie auf die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gemäß § 9 VwGVG.
Aus dem Bescheidinhalt und aus den Umständen ist nicht erkennbar, dass die Behörde unter Inanspruchnahme ihrer Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung über die ursprüngliche Beschwerde vom 05.12.2025 entschieden hat.
5. Mit Schreiben vom 15.02.2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.02.2026 und führte inhaltlich zu seinen Beschwerdegründen näher aus.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2025, GZ. XXXX , mit welchem das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers neu festgesetzt wurde, die dagegen erhobene Beschwerde, den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.02.2026 und die gegenständliche Beschwerde vom 15.02.2026. Auch aus dem mitübermittelten Vorlageschreiben der belangten Behörde ist nicht ersichtlich, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid eine Beschwerdevorentscheidung intendiert gewesen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Regelung ist gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Zu A) Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides
3.1. Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lautet auszugweise wie folgt:
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
[…]
3.2. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der belangten Behörde frei, einen angefochtenen Bescheid im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
3.3. Gegenständlich hat die belangte Behörde über die Beschwerde einen neuen Bescheid erlassen, ohne inhaltlich auf das Rechtsmittel des Beschwerdevorentscheidung an irgendeiner Stelle des Bescheides Bezug zu nehmen.
Zwar scheidet die Qualifikation eines Bescheides als Beschwerdevorentscheidung iSd § 14 VwGVG nicht schon deswegen aus, weil dieser nicht ausdrücklich als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet ist. Für eine Einordnung als Beschwerdevorentscheidung ist es aber erforderlich, dass aus dem Bescheidinhalt und den Umständen insgesamt hinreichend deutlich erkennbar ist, dass die Behörde unter Inanspruchnahme ihrer Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen einen Bescheid entschieden hat (VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342).
Der verfahrensgegenständliche Bescheid lässt sich unter Berücksichtigung seines Inhalts nicht als Beschwerdevorentscheidung deuten. Die Behörde hat nicht nur den angefochtenen Rechtsakt nicht als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet. Der Bescheid nimmt auch nicht Bezug auf die betreffenden Bestimmungen des VwGVG zu Beschwerdevorentscheidungen (§ 14 f leg. cit.). Er enthält weiters keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, sondern eine herkömmliche, auf die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde innerhalb von vier Wochen hinweisende Rechtsmittelbelehrung (siehe VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 Rz 25).
In der Entscheidung vom 17.02.2023, Ra 2022/01/0342, sprach der Verwaltungsgerichtshof zwar aus, dass (allein) eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung keine krasse Fehlbeurteilung in Bezug auf die Qualifikation der Entscheidung darlegen kann, jedoch liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid als Beschwerdevorentscheidung zu interpretieren wäre.
Die Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet darf somit von einer Behörde generell ausschließlich im Wege des Rechtsinstituts der Beschwerdevorentscheidung erfolgen.
Die Erlassung der gegenständlichen Bescheides in Folge der Beschwerde des Beschwerdeführers war demzufolge in dieser Form unzulässig. Aufgrund dessen war der verfahrensgegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben.
3.4. Nachdem zwischenzeitig die Frist für die Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verstrichen ist, wird die belangte Behörde nunmehr den ursprünglichen Bescheid vom 19.11.2025 samt Beschwerde vom 05.12.2025 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen haben.
3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise