IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rudolf-Anton PREYER sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 08.04.2026, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Bei der am 02.04.2026 vor dem Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) wegen Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) an, dass es wegen seines Umzugs zu einem Missverständnis gekommen sei. Er sei am 09.03.2026 beim AMS XXXX gewesen und sei ihm dabei gesagt worden, dass er an diesem Deutschkurs nicht teilnehmen müsse, da er einen neuen Termin erhalte.
Mit Bescheid des AMS vom 08.04.2026 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 10.03.2026 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 10.03.2026 Kenntnis über das Fernbleiben des Beschwerdeführers am vereinbarten Infotag für den Deutschkurs bei der XXXX GmbH als Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erlangt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.04.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er, als er den Deutschkurs vom AMS XXXX zugeteilt bekommen habe, sofort geantwortet habe, dass er mit März 2026 in den 20. Bezirk übersiedeln werde. Als er dann übersiedelt sei, sei er zum AMS XXXX gegangen um sich dort anzumelden und habe er nachgefragt, wie es mit seiner Zuteilung beim AMS XXXX aussehe. Ihm sei erklärt worden, dass er alle weiteren Informationen direkt vom AMS XXXX und nicht mehr vom AMS XXXX erhalten werde. Am 02.03.2026 habe er erneut wegen des Deutschkurses nachgefragt. Am 09.03.2026 sei er gemeinsam mit seiner Übersetzerin erneut zum AMS XXXX gegangen und habe zweimal nach dem Stand seines Deutschkurses gefragt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er über die AMS-Plattform informiert werde. Außerdem sei ihm die Betreuungsvereinbarung mit dem Hinweis auf einen Deutschkurs ab 10.03.2026 ausgedruckt worden, jedoch ohne Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse oder sonstige Kontaktdaten. Es sei lediglich ein Missverständnis vorgelegen, für das der Beschwerdeführer keine Verantwortung trage.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 13.05.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 20.02.2026 ein Einladungsschreiben für einen Infotag für einen Deutschkurs am 10.03.2026 per MeinAMS übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin am 24.02.2026 mitgeteilt, dass er ab 01.03.2026 im 20. Bezirk wohnen werde. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 09.03.2026 sei der Beschwerdeführer nochmals über den bereits vereinbarten Deutschkurs ab 10.03.2026 informiert worden. Am 10.03.2026 habe das Kursinstitut rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer nicht erschienen sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein Nichterscheinen den Erfolg der Maßnahme vereitelt.
Mit Schreiben vom 25.05.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass ihm am 02.03.2026 und 09.03.2026 beim AMS XXXX ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass er nicht mehr zum AMS XXXX gehen müsse und er einen neuen Termin über MeinAMS erhalten werde. Eine konkrete Kursadresse oder Terminbestätigung sei ihm nicht ausgehändigt worden. Er habe seinen Wohnsitzwechsel am 24.02.2026 rechtzeitig gemeldet, habe jedoch keine Rückmeldung und keine neue Kurszuweisung erhalten. Es liege kein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers vor, da er mehrfach aktiv nach dem Kurs gefragt habe, sich ordnungsgemäß umgemeldet habe und alle Mitwirkungspflichten erfüllt habe. Die Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung, wonach der Beschwerdeführer zweimal über den Kurs informiert worden sei, sei aktenwidrig, da ihm nach dem Umzug keine gültige Kursinformation mehr vorgelegen sei.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.06.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 18.08.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Farsi teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeugin einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand zuletzt im Wesentlichen seit 24.07.2025 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 13.12.2025 bezog er Notstandshilfe.
In der am 25.11.2025 zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS XXXX abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde eine Zubuchung zum nächstmöglichen Deutschkurs aufgrund der verbesserungswürdigen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers vereinbart.
Am 20.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer per MeinAMS-Konto ein Einladungsschreiben für einen „Infotag für Deutschkurs“ am 10.03.2026 übermittelt. In dem Einladungsschreiben wurde dem Beschwerdeführer der Veranstalter, der Veranstaltungsort sowie Datum und Uhrzeit (10.03.2025 um XXXX Uhr) zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde in dem Schreiben die Maßnahme inhaltlich sowie der Zweck bzw. das Ziel der Maßnahme erläutert. Der Beschwerdeführer wurde im Einladungsschreiben zudem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen bzw. die Vereitelung des Erfolgs dieser Maßnahme gemäß § 10 AlVG den Verlust des Leistungsanspruches für mindestens sechs Wochen nach sich zieht.
Der Beschwerdeführer hat das Schreiben in seinem MeinAMS-Konto am 20.02.2026 um 08:27 Uhr empfangen und am selben Tag um 19:54 Uhr gelesen.
Am 24.02.2026 hat der Beschwerdeführer in Reaktion auf das Einladungsschreiben dem AMS XXXX per MeinAMS-Konto mitgeteilt, dass er am 01.03.2026 umziehen werde und hat seine neue Adresse in 1200 Wien bekanntgegeben. Am Ende dieses Schreibens hat der Beschwerdeführer folgende Frage formuliert: „Now, could you please advise me on what I should do?“
Eine Antwort auf dieses Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.02.2025 durch das AMS erfolgte nicht.
Aufgrund des Umzuges des Beschwerdeführers war für ihn nunmehr keine Zuständigkeit des AMS XXXX mehr gegeben, sondern eine Zuständigkeit des AMS XXXX .
Am 09.03.2026 hat der Beschwerdeführer beim AMS XXXX im Beisein einer der deutschen Sprache mächtigen Begleitperson persönlich vorgesprochen. Im Zuge dieses Gesprächs wurde der Beschwerdeführer auf den am nächsten Tag startenden Deutschkurs hingewiesen und wurde er darüber informiert, dass er einen Einstufungstest absolvieren müsse. Zudem wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Enddatum des Kurses noch nicht feststehe und er einen neuen Termin beim AMS zugeschickt bekomme, sobald das Enddatum feststeht. Konkrete Details des am 10.03.2026 startenden Deutschkurses, wie Ort und Uhrzeit bzw. Kontaktdaten, wurden bei dem Gespräch am 09.03.2026 nicht besprochen.
In der an diesem Tag abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung war wie folgt festgehalten: „Deutschkurs ab 10.03.2026 wurde verbindlich vereinbart.“ Eine Adresse bzw. Kontaktdaten betreffend diesen Kurs waren in der Betreuungsvereinbarung nicht angeführt. Dem Beschwerdeführer wurde die Betreuungsvereinbarung ausgefolgt und wurde ihm insbesondere der den Deutschkurs betreffende Satz seitens seiner Begleitperson übersetzt. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge diesbezüglich nicht beim AMS nachgefragt.
Der Beschwerdeführer ist am 10.03.2026 nicht zum Infotag für den Deutschkurs erschienen.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Betreuungsvereinbarung vom 25.11.2025 liegt im Akt ein.
Das Einladungsschreiben vom 20.02.2026 liegt ebenso im Akt ein. Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Empfangens und Lesens durch den Beschwerdeführer im MeinAMS-Konto ergeben sich aus dem Sendeprotokoll und hat der Beschwerdeführer diese Vorgänge auch nicht bestritten.
Die Nachricht des Beschwerdeführers vom 24.02.2026 an das AMS liegt im Akt ein. Dass seitens des AMS keine Antwort auf dieses Schreiben erfolgte, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit der Aussage der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 09.03.2026 beim AMS XXXX vorgesprochen hat. Zum Inhalt dieses Gesprächs ist wie folgt auszuführen: In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entstand beim erkennenden Senat der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer nicht vollständig an das Gespräch erinnern konnte. So führte er aus, dass nicht über einen Einstufungstest gesprochen worden sei. Diese Angabe steht im Widerspruch zu der Aussage von Frau XXXX , AMS-Mitarbeiterin, die das Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 09.03.2026 geführt hat. Frau XXXX wurde in der Verhandlung als Zeugin einvernommen und sagte nachvollziehbar und übereinstimmend mit den im Akt einliegenden Gesprächsnotizen von diesem Tag aus, dass der Einstufungstest Thema gewesen sei. Zumal davon auszugehen ist, dass in der Gesprächsnotiz nichts frei aus der Luft Gegriffenes vermerkt wird, wird der Aussage von Frau XXXX zum Gesprächsinhalt gefolgt. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer am 09.03.2026 auf den am nächsten Tag beginnenden Deutschkurs hingewiesen wurde, dass er weiters darüber informiert wurde, dass er einen Einstufungstest zu machen habe und dass er einen neuen Termin beim AMS bekommen werde, sobald dem AMS ein Enddatum des Kurses bekannt sei. Übereinstimmend gaben der Beschwerdeführer und Frau XXXX an, dass konkrete Details des Kurses, wie Adresse und Uhrzeit, am 09.03.2026 nicht besprochen wurden. So gab Frau XXXX auf die Frage, ob Ort und Zeit des Kurses nochmals besprochen wurden, an: „Nein, ist es nicht, weil der Beschwerdeführer das Einladungsschreiben schon ein paar Wochen vorher bei „MeinAMS“ bekommen hat.“ Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nicht vollständig an das Gespräch erinnern konnte in Zusammenschau mit den glaubwürdigen Aussagen der Frau XXXX zum Gesprächsinhalt folgt der erkennende Senat auch der Angabe der Zeugin, dass es im Gespräch am 09.03.2026 keinen Hinweis für ein Missverständnis gegeben habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm beim Gespräch am 09.03.2026 gesagt worden sei, dass er über „MeinAMS“ noch weitere Informationen zum Deutschkurs erhalten werde, kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal sich dies weder aus der Gesprächsnotiz von diesem Tag noch aus der Aussage von Frau XXXX ergibt. Zudem erscheint es auch nicht lebensnah, dass dem Beschwerdeführer die Zusendung weiterer Informationen angekündigt worden wäre, zumal ihm bereits im Einladungsschreiben vom 20.02.2026 sämtliche Informationen zum Deutschkurs gegeben wurden.
Die Betreuungsvereinbarung vom 09.03.2026 liegt im Akt ein und ist daraus ersichtlich, dass darin die verbindliche Vereinbarung des Deutschkurses ab 10.03.2026 festgehalten ist, sowie, dass eine Adresse bzw. Kontaktdaten betreffend diesen Kurs darin nicht angeführt waren. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung selbst an, dass ihm die Betreuungsvereinbarung am 09.03.2026 ausgehändigt worden sei und ihm seine Begleitperson gesagt habe, dass darin nichts Konkretes über den Deutschkurs drinnen stehe. Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge diesbezüglich nicht beim AMS nachgefragt hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau seiner Aussagen mit den Aussagen von Frau XXXX .
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am 10.03.2026 nicht zum Infotag für den Deutschkurs erschienen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.
Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210).
Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn
1. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
2. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
3. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
4. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
5. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.
Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer am 20.02.2026 die gegenständliche Kursmaßnahme (Deutschkurs) zugewiesen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG ist im Einladungsschreiben enthalten. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Maßnahme bestehen keine Bedenken.
Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs– oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.
Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042).
Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständliche Maßnahme nicht angetreten. Wie festgestellt, ist er nicht zum Infotag für den Deutschkurs am 10.03.2026 erschienen, obwohl ihm die Teilnahme daran unzweifelhaft mit Schreiben vom 20.02.2026 aufgetragen wurde. Durch sein Nichterscheinen am 10.03.2026 hat er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt, welche auch kausal war.
Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Nichterscheinen den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Aufgrund des Einladungsschreibens vom 20.02.2026 musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass er am Infotag am 10.03.2026 teilzunehmen hat.
Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Zuständigkeitswechsels des betreuenden AMS Zweifel aufgekommen sind, ob er am 10.03.2026 zum Infotag erscheinen muss, ist festzuhalten, dass ihm im Zuge seiner Vorsprache am 09.03.2026 eine Betreuungsvereinbarung ausgehändigt wurde, in der wie folgt festgehalten war: „Deutschkurs ab 10.03.2026 wurde verbindlich vereinbart.“ Wie festgestellt wurde dieser Satz seitens seiner Begleitperson übersetzt und hat der Beschwerdeführer es dennoch unterlassen, in weiterer Folge diesbezüglich beim AMS nachzufragen. Es ist sohin auch in diesem Fall bedingter Vorsatz gegeben, zumal der Beschwerdeführer jedenfalls, nachdem ihm die Betreuungsvereinbarung übersetzt wurde, nachfragen hätte müssen, wenn er weiß, dass der Termin für den Deutschkurs am nächsten Tag verbindlich in der Betreuungsvereinbarung festgehalten ist. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass sich eine im Gespräch zugesagte Übermittlung von weiteren Informationen nicht nur auf den nächsten Termin beim AMS, sondern auch auf den Deutschkurs bezogen hätte, so kann ein solches Ergebnis durch eine fehlerhafte, weil ungenaue Übersetzung entstehen. Der Beschwerdeführer muss sich eine allfällige fehlerhafte Übersetzung seiner Begleitperson jedoch zurechnen lassen. Somit ist aus diesem Argument nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen.
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des „wichtigen Grundes“ in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien – in Bezug auf die Maßnahme – ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).
Im gegenständlichen Fall kann vom Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ausgegangen werden. Ein solcher wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, sondern gab er an, dass ihm aufgrund eines Missverständnisses nicht klar gewesen sei, dass er am 10.03.2026 zum Infotag erscheinen müsse. Wie bereits ausgeführt, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen ebenfalls nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren und sich die Entscheidung an der ständigen Judikatur des VwGH zu § 10 AlVG orientiert.
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