IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 24.11.2025, Zl. P1861642/4-HPA/2025, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer mit am 04.06.2025 unterschriebenen Formular betreffend die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe Wohnkostenbeihilfe als Mitbewohner in der Wohnung seiner Mutter in XXXX . Der Beschwerdeführer gab an, monatlich € 600,-Wohnkosten bar zu bezahlen.
Am 13.10.2025 übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers die von der Behörde angeforderten Lohnzettel des Beschwerdeführers für den Zeitraum Februar bis Mai 2025 und gab an, dass ihr Sohn seit Dezember 2024, als er die Lehrabschlussprüfung bestanden und mehr Lohn bezogen habe, Miete zahle.
Im Zuge des vor der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens gab der Beschwerdeführer am 20.10.2025 gegenüber der belangten Behörde telefonisch zunächst an, dass ein Mietvertrag nicht vorhanden sei und er seit Dezember 2024 monatlich € 600,- in bar an seine Mutter zahle, Zahlungsnachweise seien nicht vorhanden. Am 05.11.2025 gab der Beschwerdeführer telefonisch an, seit März 2023 Miete in der Höhe von € 600,- am Monatsanfang zu bezahlen, wobei es sich hier um einen Pauschalbetrag handle. Das behebe er zuvor von seinem Konto. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert binnen zwei Wochen der Behörde Kontoauszüge vorzulegen, aus denen die Barbehebung der Miete für die Monate Februar, März und April 2025 hervorgehe.
Am 25.11.2025 legte die Mutter des Beschwerdeführers der Behörde mit E-Mail handschriftliche Zahlungsbestätigungen mit dem Titel „Miete-Eingang“ für die Monate Februar bis April 2025 vor und teilte mit, dass ihr Sohn als einziges Enkelkind über genug Bargeld verfüge, so dass es nicht notwendig wäre, es von seiner Bank zu holen. Der Mutter wurde sodann mitgeteilt, dass der Bescheid bereits am Vortag versendet worden sei, ihr Sohn sich bei Fragen jedoch jederzeit an die Behörde wenden könne.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 24.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkannt werden dürfe. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Im Weiteren wurde die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt und ausgeführt, dass der Zuweisungsbescheid des Beschwerdeführers am 13.05.2025 genehmigt wurde, der Beschwerdeführer sei seit 01.10.2022 an der antragsgegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Für die Behörde sei im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG ein Mietverhältnis, welches innerhalb der Familie abgeschlossen werde und die Behauptung, Mietzahlungen zu leisten, nicht ausreichend, um zu beweisen, dass dem Beschwerdeführer für die antragsgegenständliche Wohnung tatsächlich Kosten entstanden sind und er diese zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, nämlich, Genehmigung des Zuweisungsbescheides, tatsächlich getragen hat. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sei dadurch in Mitleidenschaft gezogen worden, dass der Beschwerdeführer keine Kontoauszüge über die Behebungen der Miete für die Monate Februar bis April 2025 vorgelegt habe, nachdem die Barbehebung der Miete vom Konto fernmündlich angegeben habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe beantragte und begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Er habe nie angegeben, dass er die Miete, die er in bar an seine Mutter zahle, vom Konto behebe. Dies sei auch nicht möglich, da er vor dem Zivildienst noch Lehrling gewesen sei und über keine ausreichende Deckung am Konto verfügt habe. Seine Großeltern würden ihn finanzielle unterstützen, mit deren Geldgeschenken würden er den Beitrag zum gemeinsamen Wohnraum leisten. Sobald er nach dem Zivildienst wieder einem Job nachgehe, könne er auch die Miete wieder (sic!) über sein Bankkonto bezahlen
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 07.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX , lebt seit Oktober 2022 als Mitbewohner in der antraggegenständlichen Eigentumswohnung seiner Mutter und gibt an, seit Dezember 2024 € 600,- pauschal pro Monat in bar am Monatsanfang zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer war von 01.03.2022 bis 08.12.2024 Lehrling, danach war er bis zum Zivildienst in derselben Firma beschäftigt und bezog für die Monate Februar bis Mai 2025 insgesamt Bezüge in der Höhe von € 9.454,51 netto.
Der Verlust der Wohnung während der Zeit des Zivildienstes ist nicht zu erwarten.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 23.10.2025.
Die Feststellung, dass der Verlust der Wohnung nicht zu erwarten ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus § 46 AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer ein Zimmer in der Eigentumswohnung seiner Mutter etwa zwei Jahre kostenlos bewohnt. Ab Dezember 2024 zahle er aufgrund eines mündlichen Mietvertrages € 600,- in bar an seine Mutter.
Die Mutter des Beschwerdeführers gab dazu schriftlich an, dass das Mietverhältnis bestehe, seit der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Lehrabschlussprüfung mehr Lohn bezogen habe. Dieses Vorbringen ist insofern nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2025 ein Monatseinkommen bezog, dass es ihm durchaus ermöglicht hätte, die angegebene Miete zu begleichen. Der Beschwerdeführer gab zunächst zu den Zahlungsmodalitäten der Barzahlung an, dass keine Zahlungsnachweise vorhanden seien und er die Miete von € 600,- von seinem Konto behebe und seiner Mutter am Monatsanfang übergebe. Die von der Behörde aufgrund dieses Vorbringens geforderten Kontoauszüge, aus denen sich eine Barabhebung der Miete nachvollziehen lasse, legte der Beschwerdeführer allerdings nicht vor, was sein Vorbringen deutlich in Mitleidenschaft zog. Die Mutter des Beschwerdeführers gab wiederum nach Ablauf der Frist zur Vorlage der Kontoauszüge an, dass ihr Sohn als einziges Enkelkind über genügend Bargeld verfüge, sodass es nicht notwendig sei, „das Geld von der Bank zu holen“ und legte gleichzeitig von ihr unterfertigte Eingangsbestätigungen für die Mietzahlungen vor. Dieses Vorbringen der Vermieterin zu den Zahlungsmodalitäten steht einerseits in Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers und ist auch mit ihren ursprünglichen Angaben, dass ihr Sohn Miete zahlen musste, als er einen höheren Lohn bezog, nicht plausibel in Einklang zu bringen. Die von der Mutter ausgestellten Barzahlungsbestätigungn, die im Übrigen erst fünf Monate nach Antragstellung der Behörde vorgelegt wurden, stellen aufgrund des familiären Naheverhältnisses keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich Kosten entstanden sind.
Es besteht somit kein nachvollziehbarer Zahlungsfluss über die Miete innerhalb naher Verwandter und sind die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter, aus welchen Mitteln die Miete von € 600,- beglichen wird, widersprüchlich.
Wenn der Beschwerdeführer sich schließlich in der Beschwerde den Angaben seiner Mutter insoweit anschließt, als er angibt, die Miete doch aus finanziellen Zuwendungen seiner Großeltern zu bezahlen, jedoch als Grund dafür - im Gegensatz zu seiner Mutter - seine mangelnde Kontodeckung angibt, ist dies nicht geeignet, den behaupteten Zahlungsfluss zu belegen. Denn entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, vor dem Zivildienst nur Lehrling gewesen zu sein, war dieser im Jahr 2025 als Arbeitnehmer beschäftigt und bezog einen monatlichen Nettobezug von zumindest € 2.100,-
Im Ergebnis liegt kein nachvollziehbarer Geldfluss zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter vor und hat diese den Beschwerdeführer als ihren Sohn ein Zimmer in ihrer Wohnung zunächst über mehr als zwei Jahre unentgeltlich überlassen.
Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist daher nicht davon auszugehen, dass ein entgeltliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter vorliegt und diesem bei Nichtzahlung der Miete der Verlust des Zimmers drohen würde. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie schon bisher finanziell von seinen Großeltern unterstützt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
§ 34 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 idgF BGBl. I Nr. 208/2022, lautet:
„§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1), und
2. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
[…] “
§ 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 idgF BGBl. I Nr. 207/2022, lautet:
„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
[…]“
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).
Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dem Schluss der belangten Behörde zu folgen, wonach dem Beschwerdeführer der Nachweis eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses, das ihn verpflichtet, seiner Mutter für die Überlassung eines Zimmers in ihrer Wohnung Miete zu zahlen, nicht gelungen ist. Die widersprüchlichen Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers einerseits und die Mittelherkunft der behaupteten Mietzahlungen andererseits lassen insbesondere vor dem Hintergrund des mangelnden Zahlungsflusses nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Miete an seine Mutter bezahlt hat. Aus diesem Grund der ist auch der Verlust der Wohnmöglichkeit als Mitbewohner in der Wohnung seiner Mutter nicht zu erwarten.
Da somit ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht zusteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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