W244 2332616-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich FRÖHLLICH und Mag. Filipe STUDER, MA über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Mario HOPF, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 28.11.2025, Zl. XXXX , betreffend Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.11.2025 gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Der Beschwerdeführer werde als IT-Leitbediener für den gesamten Sprengel des XXXX verwendet. Nach der Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung der BVAEB mit zusammenfassender Leistungsfeststellung zeige sich eine wiederkehrend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode mit zunehmender Chronifizierung und Therapieresistenz. Die depressiven Symptome bestünden fort, trotz entsprechender therapeutischer Intervention und laufender ärztlicher sowie psychotherapeutischer Unterstützung und führten weiterhin zu deutlich reduzierter Alltagsbelastbarkeit. Kalkülsrelevante Besserung im Zustandsbild sei innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht zu erwarten. Die konkrete Tätigkeit sei somit nicht zu erfüllen, es handle sich um einen Dauerzustand. Der Beschwerdeführer könne auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und Leistungsdefizite die näher angeführten Aufgaben seines Arbeitsplatzes im Umfang der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht erfüllen. Im Wirkungsbereich der Dienstbehörde könne ihm kein geeigneter gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden. Im Übrigen wäre er auf Grund des Krankheitszustandes zur Erfüllung der Anforderungen eines solchen Arbeitsplatzes nicht in der Lage. Es lägen daher die Voraussetzungen des § 14 BDG 1979 vor, weshalb die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen auszusprechen sei.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 19.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
Darin wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim dem Bescheid zugrunde gelegten Gutachten um ein reines Aktengutachten handle und sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen Rehabilitationsmöglichkeiten ergäben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, wird seit 01.01.2021 auf dem Arbeitsplatz eines IT-Leitbedieners für den Sprengel des XXXX verwendet.
1.2. Auf dem Arbeitsplatz eines IT-Leitbedieners für den Sprengel des XXXX sind vom Beschwerdeführer überwiegend folgende Tätigkeiten zu verrichten:
Betreuung der Workstations (PC, LAN-Drucker, Einzelplatzdrucker) und der Server
Installation von Software, Verteilung von Software-Updates
Konfiguration von Cisco-Switches
Vergabe von Berechtigungen im LAN
Schulung, Betreuung und technische Unterstützung der Benutzer:innen
Evidenzhaltung sämtlicher Hardware im Kompass
Administration der gesamten IP-Telefonanlage im Zuständigkeitsbereich
Neuanlage, Verwaltung und Änderung von Telefonnebenstellen
Neukonfiguration und Konfigurationsänderungen von Analogwandlern für FAX-Geräte
Erstellung und Betreuung von Info-Seiten
Vor-Ort-Support bei Vernehmungen und Verhandlungen (im Verhandlungssaal)
Für den Arbeitsplatzinhaber gilt folgendes Anforderungsprofil:
erfolgreich absolvierte Grundausbildung und Bereitschaft zur ständigen Fort- und Weiterbildung
ausgeprägtes Verständnis und Erfassen der Zusammenhänge der Hard- und Software sowie zumindest Grundkenntnisse über die User-Anwendungen, wie beispielsweise Verfahrensautomation Justiz (VJ), Digitaler Justiz-Arbeitsplatz (DJAP) sowie Applikationen Firmenbuch und Grundbuch
Der Arbeitsplatz steht im Zentrum der jeweils von den Dienststellenleitungen und den IT-Usern gestellten Anforderungen. Um beim Auftreten von technischen Problemen – insbesondere bei Verhandlungen und Vernehmungen – die von den Dienststellenleitungen und Usern erwarteten Problemlösungen umsetzen zu können, ist neben der fachlichen Kompetenz auch unter Zeitdruck eine hohe Belastbarkeit und Stressresistenz erforderlich.
hohe Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit über längere Zeiträume
ausgeprägtes Organisationstalent
körperliche Eignung (Sehvermögen, Heben und Tragen von leichten bis mittelschweren Lasten)
Teamfähigkeit
im Rahmen der Lehrlingsausbildung erforderliche Führungskompetenz
1.3. Der Beschwerdeführer leidet an einer wiederkehrenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode, zunehmende Chronifizierung und Therapieresistenz.
Vor allem die psychische Belastbarkeit ist deutlich reduziert. Geringe Stressbelastungen führen zur Zunahme einer inneren Unruhe, Ängstlichkeit, Versagensbefürchtungen und dysphorischen Stimmungsschwankungen. Arbeiten unter Zeitdruck ist nicht umzusetzen. Die Anpassungsfähigkeit und Flexibilität sowie die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sind gering. Des Weiteren sind die Durchhaltefähigkeit sowie die Führungsfähigkeit gering. Gruppen- und Teamfähigkeiten sind gering bis sehr gering. Das geistige Leistungsvermögen und die Auffassungsgabe sind auf Grund der depressiven Einschränkungen bei längeren Konzentrationsleistungen eingeschränkt. Nacht-/Schichtarbeit ist nicht zumutbar. Bildschirmarbeit ist nur eingeschränkt zumutbar. Bei Kundenkontakt führt die reduzierte Frustrationstoleranz zu Einschränkungen. Somit ist die konkrete Tätigkeit derzeit nicht zu erfüllen und es besteht derzeit keine Umstellbarkeit zu Arbeiten bei gleich hoher Verantwortlichkeit wie bisher.
Die depressiven Symptome bestehen fort, trotz entsprechender therapeutischer Intervention und laufender ärztlicher sowie psychotherapeutischer Unterstützung, und führen weiterhin zu deutlich reduzierter Alltagsbelastbarkeit.
Kalkülsrelevante Besserung im Zustandsbild ist innerhalb von ca. zwei Jahren ab Erstellung des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachtens der BVAEB vom 20.10.2025 zu erwarten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter 1.1. getroffenen Feststellungen zum Dienstverhältnis und der Verwendung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde).
2.2. Die unter 1.2. getroffenen Feststellungen zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers basieren auf der im Verwaltungsakt einliegenden, unbedenklichen Arbeitsplatzbeschreibung für den Arbeitsplatz eines IT-Leitbedieners für den Sprengel des XXXX .
2.3. Die unter 1.3. getroffenen Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, insbesondere zur erwarteten kalkülsrelevanten Besserung im Zustandsbild, ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren medizinischen Gutachten der BVAEB vom 20.10.2025 (Dr. XXXX ), welches auf Grundlage des neurologisch psychiatrischen Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie (Dr. XXXX ) vom 02.10.2025 erstellt wurde. Dazu ist festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation der beigezogenen Sachverständigen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel hervorgekommen sind, wobei solche auch von den Parteien im Verfahren nicht vorgebracht wurden. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden – soweit hier relevant – bei der Befundung berücksichtigt und im Gutachten eingearbeitet (s. Seite 3 des neurologisch psychiatrischen Gutachtens vom 02.10.2025).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Senat zu entscheiden ist.
3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1.1. Der hier maßgebliche § 14 BDG 1979 lautet idF BGBl. I 100/2018 – auszugsweise – wie folgt:
„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) - (8) [...]“
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit voraus. Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt § 14 Abs. 3 BDG 1979 das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer dauernden Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (vgl. zB VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090, mwH).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde (so etwa VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine von Seiten eines medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer leistungskalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustandes eines Beamten für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Dauernd ist eine Dienstunfähigkeit nämlich (schon) dann, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt. Daraus folgt, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann zu verneinen ist, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (so z.B. VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0085; 11.12.2013, 2013/12/0003; 14.11.2012, 2012/12/0036; 20.05.2009, 2008/12/0173, jeweils mwN).
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde bzw. in der Folge das Verwaltungsgericht zu beantworten hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde bzw. das Verwaltungsgericht hat in der Folge anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 18.06.2024, Ra 2023/12/0057, mwN).
Maßgebend ist primär jener Arbeitsplatz, der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war (VwGH, 30.6.2010, Zl. 2009/12/0154 mwN). In diesem Zusammenhang vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt; entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, von welcher aktuellen Verwendung (von welchem Arbeitsplatz) als Maßstab für weitere zu setzende Personalmaßnahmen auszugehen ist. Diese für Personalmaßnahmen getroffene Aussage ist auch auf die hier maßgebliche Frage zu übertragen, von welchem Arbeitsplatz für die im Ruhestandsversetzungsverfahren gebotene Primärprüfung auszugehen ist (VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0041, mwN).
3.1.3. Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 Befund und Gutachten von der BVAEB einzuholen.
3.1.4. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die eingeholten Gutachten in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 65 mwN).
Die belangte Behörde ist den eingeholten Gutachten nicht entgegengetreten; sie hat sie vielmehr ausdrücklich ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.
3.1.5. Den dem Verfahren zugrunde gelegten Gutachten lässt sich eindeutig entnehmen, dass eine kalkülsrelevante Besserung im Zustandsbild des Beschwerdeführers nach ca. zwei Jahren zu erwarten ist. Da somit nicht nur die bloße Möglichkeit einer leistungskalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustandes in den Raum gestellt, sondern vielmehr in den Prognosen der medizinischen Gutachter mit ca. zwei Jahren jener absehbare Zeitraum klar umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann, ist vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zumindest derzeit) die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen.
3.1.6. Bei dem vorliegenden Verfahrensergebnis erübrigen sich eine Gegenüberstellung der Anforderungen an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers einerseits und seines Gesundheitszustandes andererseits sowie ein Eingehen auf die Möglichkeit der Zuweisung von Verweisungsarbeitsplätzen.
3.1.7. Der belangten Behörde steht es freilich offen, zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf die kalkülsrelevante Besserung zu prüfen und allenfalls wieder von Amts wegen ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 einzuleiten.
3.1.8. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid war ersatzlos zu beheben.
3.1.9. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1.2. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise