G304 2336911-1/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , XXXX , Staatsangehörigkeit: Deutschland, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2026, GZ: XXXX betreffend Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 28.01.2026 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot aus, es wurde weiters kein Durchsetzungsaufschub erteilt und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründet wurde der Bescheid mit der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
2. Mit Schreiben vom 23.02.2026 erhob der BF (damals noch vertreten durch die BBU GmbH) fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid.
3. Am 26.02.2026 legte das BFA den Beschwerdeakt dem BVwG vor.
4. Der BF löste am 08.07.2026 die Vertretungsvollmacht zur BBU auf.
5. Am 16.07.2026 langte beim BVwG ein Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung ein, wobei insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwalts nach Wahl und die Befreiung von den Gebühren beantragt wurde. In einem Begleitschreiben hat der BF seinen Antrag umfassend damit begründet, dass er eine freie Wahl seines Verteidigers wünsche. Aus seinen Ausführungen ist ableitbar, dass er eine eine staatliche Organisation (gemeint wohl BBU) zu seiner Verteidigung ablehnend gegenüberstehe.
6. Für den 23.07.2026 war eine Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG anberaumt.
7. Aufgrund der Prüfung des Rechtshilfeantrages wurde die Verhandlung vertagt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe
1. Zur Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Fallbezogen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Einschlägige Rechtsgrundlage (§ 8a VwGVG):
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.
3. Auf den Beschwerdefall bezogen:
3.1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).
3.2. Den gegenständlichen Fall betreffend ist zunächst zu betonen, dass dem BF amtswegig gemäß § 52 BFA-VG eine kostenlose Rechtsberatung in Form der BBU GmbH zur Seite gestellt wurde, welche der BF auch für die Einbringung der Beschwerde in Anspruch genommen hat.
Voraussetzung für einen effektiven Rechtsschutz ist es, dass die Rechtsberater der BBU weisungsfrei und unabhängig insbesondere gegenüber dem für die Vollziehung des Fremdenrechts zuständigen Innenminister sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass mehrerer Beschwerden gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) festgestellt, dass die Bestimmungen über die Rechtsberatung und ‑vertretung durch die BBU nicht gegen Art. 20 Abs. 1 und Abs 2 B-VG verstoßen.
Der BF hat inzwischen aus eigenem Antrieb die Vertretungsvollmacht der BBU GmbH in diesem Beschwerdeverfahren widerrufen.
Festzuhalten ist weiters, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keinerlei diffizile Rechtsfragen zu klären sind. Vielmehr geht es um die Feststellung, ob vom BF aufgrund seines massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder nicht. Um diese einfache, entscheidende Sachverhaltsfrage verstehen zu können, bedarf es keiner juristischen Ausbildung und keiner anwaltlichen Vertretung. Dass der BF sehr wohl in der Lage ist, die in diesem Verfahren entscheidenden Aspekte zu verstehen, folgt auch gänzlich unzweifelhaft aus seinen diversen, ausformulierten mehrseitigen Eingaben. Der BF verfügt offenkundig über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und ist durchaus in der Lage, seine Rechte selbst wahrzunehmen; vgl. zB das Begleitschreiben des BF zum Antrag auf Verfahrenshilfe, welches im Originalwortlaut lautet: „[….] eine freie Wahl des Verteidigers und/oder der Verteidigerin etc. nach § 58 usw StPO offenbar noch immer versagt und/oder nicht ermöglicht wird und das Beschwerdeverfahren im Vorfeld auch bereits ohne eigenen Rechtsberater, nur über diese staatliche Organisation zugestanden und/oder bearbeitet wurde […..]“.
In einer gesamtheitlichen Betrachtung liegen daher die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG nicht vor, sodass dieser Antrag spruchgemäß gemäß § 8a Abs 1 VwGVG abzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH zur Gewährung von Verfahrenshilfe. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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