BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter und Vater XXXX , dieser vertreten durch den MigrantInnen Verein St. Marx, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 28.04.2026, ZI: XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Vorliegen eines rechtskraftfähigen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 17.02.2026 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
2. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: belangte Behörde oder BFA) vom 26.02.2026 mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ihren Antrag abzuweisen. Im Wege ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom 09.03.2026 ein und erstattete inhaltliches Vorbringen.
Die Beschwerdeführerin legte eine Zeitbestätigung vom 05.03.2026 der syrischen Botschaft in XXXX vor, dass der gesetzliche Vertreter sich von 09:30 Uhr bis 10:00 Uhr dort aufgehalten habe.
3. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit einer als „Bescheid“ betitelten Erledigung vom 28.04.2026 mit, dass sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a nicht erfülle.
4. Die Beschwerdeführerin sendete im Wege ihrer Rechtsvertretung ein als „Beschwerde gegen den Bescheid“ bezeichnetes Schreiben an die belangte Behörde und brachte erneut vor, weshalb sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses erfülle. Das Schreiben langte am 15.05.2026 bei der belangten Behörde ein.
5. Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 17.02.2026 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 28.04.2026 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie die Voraussetzungen für eine Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG nicht erfülle.
Die Erledigung trägt zunächst die Überschrift „BESCHEID“ und weist darunter die Bezeichnung „Spruch“ auf. Ein eigentlicher Spruch ist jedoch nicht enthalten; vielmehr beginnt die Erledigung unmittelbar mit „A) Verfahrensgang“, in welchem zunächst der bisherige Verfahrensablauf dargestellt wird. Daran schließen Ausführungen zu den Beweismitteln und den getroffenen Feststellungen sowie unter der Überschrift „Zu den Gründen für die Abweisung des Passantrags:“ Ausführungen an, weshalb die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfülle. Es folgen beweiswürdigende Erwägungen und eine rechtliche Beurteilung, deren vorletzter und letzter Absatz wie folgt lauten: „Die entscheidende Behörde kommt somit zum Ergebnis, dass Sie die gesetzlichen Voraussetzungen zu einer Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Ihrem Antrag nicht erfüllen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Daran schließt eine Rechtsmittelbelehrung an.
Am 25.05.2026 langte ein als „Beschwerde gegen den Bescheid “ bezeichnetes Schreiben der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein und wurde dieses von der belangten Behörde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2026 vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Insbesondere liegt die als Bescheid bezeichnete Erledigung des BFA vom 28.04.2026, ZI: XXXX , unterschrieben und signiert im Akt ein, aus welcher der festgestellte Inhalt ersichtlich ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines rechtskraftfähigen Bescheides
Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG).
Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114). Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.
Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass ein Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist sowie den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat (§ 58 Abs.1 AVG).
Im Hinblick auf den Spruch eines Bescheids ordnet § 59 Abs 1 AVG ausdrücklich an, dass dieser die Hauptfrage, alle diese betreffenden Parteianträge sowie die allfällige Kostenfrage – in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen in der Regel zur Gänze – zu erledigen hat. Der Spruch dient primär dazu, „die in Verhandlung stehende Angelegenheit“ zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, Stand 1.3.2023, rdb.at).
Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58, Stand 1.3.2023, rdb.at). Ein Bescheid ohne Spruch – er alleine entfaltet im Allgemeinen normative Wirkung – (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/04/0122; 20.05. 2015, 2012/10/0113; 30.06.2016, 2013/07/0262) wäre als Bescheid absolut nichtig, ein Nicht-Akt (VwSlg 2291 A/1951; Thienel/Zeleny, 21 AVG § 58 Anm 3).
Der Verwaltungsgerichtshof hat die essentielle Bedeutung des Spruchs für das Vorliegen eines Bescheides wiederholt hervorgehoben. So hielt er etwa in seiner Entscheidung vom 10. Mai 1971, Zl. 482/71, fest, dass der Spruch das „absolute Kernstück (Essentiale)“ eines jeden Bescheides im verwaltungsrechtlichen Sinn bildet.
Dass ein Bescheid zwingend einen Spruch zu enthalten hat, ergibt sich somit bereits aus den gesetzlichen Vorgaben. Hinsichtlich des Inhalts und der Funktion des Spruchs wird in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und in der Lehre ausgeführt, dass dieser den Kern des Bescheides bilden soll. Im Spruch hat die Behörde nämlich jene individuelle Norm zu treffen, die für die Parteien verbindlich ist, in Rechtskraft erwachsen und gegebenenfalls vollstreckt werden kann (VwGH 23.11.1989, 89/09/0103; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, Stand 1.3.2023, rdb.at).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine ausdrückliche Bezeichnung der normativen Aussage einer behördlichen Erledigung als „Spruch“ gesetzlich zwar nicht zwingend vorgesehen (VwGH 13.10.2004, 2003/12/0029). Die Bezeichnung und Gliederung einer Erledigung kommt jedoch insofern Bedeutung zu, als sie dem Adressaten Klarheit über Inhalt und Umfang der verbindlichen Erledigung verschaffen soll. Insbesondere verfolgt die Bezeichnung eines Teils der Erledigung als „Spruch“ den Zweck, jenen Teil eindeutig hervorzuheben, der den normativen Inhalt der Erledigung enthält (VwGH 28.01.2004, 2000/12/0311; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 3, Stand 1.3.2023, rdb.at).
Entscheidend für die Qualifikation einer behördlichen Erledigung als Bescheid ist, dass diese einen Spruch enthält, der die normative Wirkung der Erledigung entfaltet. Der normative Inhalt muss sich dabei aus der Formulierung der behördlichen Erledigung selbst ergeben. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht oder von Tatsachen, der Hinweis auf Verfahrensvorgänge, eine Rechtsmittelbelehrung oder sonstige Ausführungen vermögen hingegen keinen verbindlichen Abspruch zu ersetzen und können daher nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (VwGH 15.12. 1977, Zlen. 934 und 1223/73, VwSlg. 9458/A).
Für die Beurteilung der gegenständlichen Erledigung des BFA vom 28.04.2026 bedeutet dies, dass nicht bereits die Bezeichnung als „BESCHEID“ oder die Verwendung der Überschrift „Spruch“ ausreicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erledigung tatsächlich einen normativen, rechtsverbindlichen Abspruch enthält. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, folgt auf die mit „Spruch“ bezeichnete Überschrift unmittelbar der „Verfahrensgang“. Ein eigenständiger normativer Abspruch, aus dem sich ergibt, was gegenüber der Beschwerdeführerin verbindlich entschieden wird, ist nicht enthalten. Auch die abschließende Formulierung, wonach die Behörde zum Ergebnis komme, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfüllt seien, und es daher „spruchgemäß zu entscheiden“ gewesen sei, vermag einen fehlenden Spruch nicht zu ersetzen. Die Formulierung findet sich innerhalb der rechtlichen Beurteilung und stellt lediglich die Begründung des von der Behörde angenommenen Ergebnisses dar. Ein ausdrücklicher normativer Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführerin fehlt hingegen. Damit mangelt es der gegenständlichen Erledigung an einem wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil eines Bescheides. Mangels eines normativen Abspruchs liegt daher kein Bescheid iSd des Art 131 B-VG bzw. des AVG vor.
Hervorzuheben ist nochmals an dieser Stelle, dass sich der normative Inhalt einer behördlichen Erledigung aus ihrer Formulierung ergeben muss. Es reicht daher auch nicht aus, den Bescheidcharakter erst durch eine Zusammenschau der Erledigung mit den Verwaltungsakten oder den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abzuleiten. Vielmehr muss sich aus dem Wortlaut und der sprachlichen Gestaltung der Erledigung ergeben, dass die Behörde rechtsverbindlich entscheiden wollte (VwGH 25.04.1988, 87/12/0097; Hengstschläger/Leeb, AVG § 58, Stand 1.3.2023, rdb.at).
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher verwehrt, einen fehlenden Spruch aus den Umständen des Verfahrens oder aus den Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu erschließen oder in die Erledigung hineinzulesen, wenn eine klare Formulierung, die einen normativen Abspruch darstellt, schlicht fehlt. Dies gilt auch dann, wenn aus der rechtlichen Beurteilung hervorgeht, dass die Behörde davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG nicht erfüllt.
Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, überschreitet die Kompetenz der Rechtsmittelinstanz (z.B. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG 2007, § 63 Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH vom 25.11.1985, B219/85 mwN).
Da die angefochtene Erledigung vom 28.04.2026 somit keinen einer Beschwerde nach Art 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, mündet dies in einer von Amts wegen wahrzunehmenden sachlichen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (iSd Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG).
Die belangte Behörde hat folglich über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.02.2026 zu entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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