BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichterüber den Antrag von XXXX vom 03.06.2026, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Neunkirchen vom 26.09.2024, GZ XXXX , betreffend Widerruf und Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes für die Zeiträume 30.08.2023 bis 14.09.2023; 11.11.2023 bis 17.11.2023; 19.11.2023 bis 17.01.2024; 14.02.2024 bis 17.03.2024 und von 17.05.2024 bis 30.06.2024 in Höhe von € 6.218,33 gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG beschlossen:
A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen (in der Folge: AMS) vom 05.07.2024, VSNR: XXXX , wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug von Arbeitslosengeld für die Zeiträume 30.08.2023 bis 14.09.2023, 11.11.2023 bis 17.11.2023, 19.11.2023 bis 17.01.2024; 14.02.2024 bis 17.03.2024 und von 17.05.2024 bis 30.06.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 6.218,33 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für oben angeführte Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sie falsche Angaben betreffend die Kinderbetreuung für ihren Sohn XXXX gemacht habe. Laut Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 11.06.2024 (Anmerkung - richtig wäre: Bundesverwaltungsgericht vom 26.06.2024) wurde festgestellt, dass es in oben angeführten Zeiträumen niemals eine Kinderbetreuung für ihren Sohn XXXX gegeben habe. Somit stand die Antragstellerin dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und ist daher zur Rückzahlung verpflichtet.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.07.2024 (eingebracht am 25.07.2024) fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2024, GZ XXXX , wurde die Beschwerde der Antragstellerin abgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 03.10.2024 (eingebracht am 07.10.2024) stellte die Antragstellerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 10.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 08.04.2025, Zl. W198 2300487-1/7E, die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
7. Gegen dieses Erkenntnis wurde von der Antragstellerin außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
8. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.08.2025, XXXX , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2025 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
9. In weiterer Folge wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für 12.06.2026 anberaumt.
10. Am 03.06.2026 stellte die Antragstellerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, welcher taggleich am Bundesverwaltungsgericht einlangte.
11. Die für 12.06.2026 anberaumte Verhandlung wurde folglich mit Schreiben vom 09.06.2026 abberaumt.
12. Mit gerichtlichem Schreiben vom 16.06.2026 wurde der Antragstellerin ein Verbesserungsauftrag in Bezug auf den am 03.06.2026 eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erteilt.
13. Am 03.07.2026 brachte der Gatte der Antragstellerin ein entsprechendes Unterlagenkonvolut persönlich beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der dargestellte Verfahrensgang ist aktenkundig und nicht strittig.
Dem gerichtlich erteilten Verbesserungsauftrag vom 16.06.2026 wurde durch die am 03.07.2026 erfolgte Einbringung eines Unterlagenkonvoluts nur zum Teil entsprochen. So wurde weder der Auftrag, Auszüge über vergangene und laufende Kontobewegungen auf dem Konto des Gatten der Antragstellerin über einen Zeitraum der letzten sechs Monate noch der Auftrag, einen Einkommensteuerbescheid (sowohl die Antragstellerin als auch deren Gatten betreffend) vorzulegen, erfüllt. Ebenso wenig wurde der Auftrag, die Schuld- und Pfandurkunde vom 16.07.2024 vorzulegen, erfüllt.
Betreffend den Auftrag zur Vorlage eines Nachweises, sofern der Ehegatte der Antragstellerin über ein KFZ, ein Boot oder einen Wohnwagen verfügt, ist festzuhalten, dass der Gatte der Antragstellerin im Zuge eines am 03.07.2026 stattgefundenen Telefonats mit dem Bundesverwaltungsgericht bekanntgab, dass er über ein Kraftfahrzeug verfüge, wobei seinerseits hierzu bemerkt wurde, die Beigabe einer Kopie des Zulassungsscheins vergessen zu haben.
Die Erteilung eines neuerlichen Verbesserungsauftrags erscheint aus verfahrens-ökonomischen Gründen nicht zweckmäßig und wird diesbezüglich auf nachstehende Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Abschließend ist festzuhalten, dass aufgrund der dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beigelegten Nachweise unstrittig ist, dass die Antragstellerin im Besitz eines Hauses ist und im laufenden Notstandshilfebezug steht.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat. Gem. § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe obliegt dem – dem im Bescheidbeschwerdeverfahren zuständigen Senat – vorsitzenden Richter.
Zu A) Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:
Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet:
„Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund desArt. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht(vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 verweisen).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.
Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.).
Ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte die Antragstellerin bereits in Bezug auf die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2024, sowie den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2024 unter Beweis, die sämtlichen Formvorschriften entspricht und in der eine individuelle und konkrete Begründung betreffend die Rechtswidrigkeit des Bescheides abgegeben wurde. So stellte sie etwa Zeugenanträge (bspw. im Vorlageantrag – Anhang 3 des Verwaltungsakts zu Zl. W198 2300487-1) und konnte in ihren verfassten Schriftsätzen darüber hinaus auch den Sachverhalt nachvollziehbar (aus ihrer Sicht) darlegen.
Eine Komplexität des Falles in einer Weise, dass die Antragstellerin nach Einbringung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages insbesondere in einer mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, zumal die mündliche Verhandlung der Ermittlung des wahren Sachverhalts dient und vorliegend vorrangig zu ermitteln bzw. zu klären ist, ob die Antragstellerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die betreffenden Zeiträume durch falsche Angaben betreffend die Kinderbetreuung für ihren Sohn tatsächlich zu Unrecht bezogen habe.
Es sind somit reine Tatsachenfragen zu klären und ist nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin die wahren Verhältnisse dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag (wie bereits oben dargelegt).
Eine etwaige erforderliche Manuduktion in der Verhandlung, z.B. wann die Aussage verweigert werden darf, erfolgt durch den erkennenden Richter, weshalb die Antragstellerin durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt.
Anzumerken ist, dass die Antragstellerin bereits in einem vorangegangenen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W255 2288485-1, einer mündlichen Verhandlung - wohlgemerkt unvertreten - beiwohnte und die Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands damalig offenkundig nicht in Betracht gezogen wurde. Dass gegenwärtig nunmehr geänderte Umstände vorliegen würden, die die Heranziehung eines Rechtsbeistands für notwendig erachtet ließen, wurde nicht vorgebracht.
Da es sich beim Arbeitslosengeld um eine Versorgungsleistung handelt, ist zwar die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin zweifelsohne als groß einzustufen, angesichts der obigen Ausführungen, sind aber keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erwarten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen.
Angesichts des Umstandes, dass der dem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt abzuklären ist, können zum gegebenen Zeitpunkt keine Aussagen zu etwaigen Erfolgsaussichten getroffen werden, weil dies letztendlich von der Glaubwürdigkeit der Aussagen/Vorbringen einzuvernehmender Zeugen und dem persönlichen Eindruck des erkennenden Senats in der mündlichen Verhandlung abhängt. Aus vorläufiger Sicht ist noch ein Zeuge (Gatte der Antragstellerin) einzuvernehmen. Die zweite beantragte zu befragende Zeugin (Schwiegermutter der Antragstellerin) ist laut amtswegig eingeholtem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.05.2026 (OZ 19 des Gerichtsakts W198 2300487-1) zwischenzeitig verstorben. Weitere Zeugen werden vorbehalten.
Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe auch auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist.
Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.
Da – wie ausgeführt – im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist, mangelt es bereits an dieser Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Darüber hinaus ist hinsichtlich der Kosten zunächst anzumerken, dass die Antragstellerin dem vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Verbesserungsauftrag in Bezug auf den am 03.06.2026 eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht im gesamten Umfang nachgekommen ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass durch das vom Gatten der Antragstellerin vorgelegte Unterlagenkonvolut belegt wird, dass die Antragstellerin, gemeinsam mit ihrem Gatten, welcher unterhaltspflichtig ist und über ein monatliches Einkommen von durchschnittlich € 2.600 netto verfügt, in der Lage ist, € 1.622,20 monatlich für Kreditrückzahlungen betreffend des Eigentumserwerbs eines Einfamilienhauses samt Garage zu tragen, wodurch schon aus diesem Grund eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten der Führung des gegenständlichen Verfahrens nicht gegeben ist.
Soweit die Antragstellerin die Befreiung von Gerichtsgebühren beantragt ist dem entgegenzuhalten, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts für das gegenständliche Verfahren keine Gebühren eingehoben werden. Der Antrag geht daher insoweit ins Leere.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (verwiesen wird hierzu auf VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008-3); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise