W277 2318052-1/13Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom XXXX , GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , den Beschluss:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den GZ Ra 2026/12/0053 und Ra 2026/12/0034 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde ausgesprochen, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beschwerdeführer, der auf einer Planstelle der Wertigkeit XXXX ernannt sei, für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX eine Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG sowie eine Verwendungszulage gemäß § 75 GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX und der Funktionsgruppe XXXX gebühre.
2. Mit Informationsschreiben vom XXXX zu GZ XXXX teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der nachträglich zuerkannten Ergänzungszulage sämtliche Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten würden und beabsichtigt sei, die ausbezahlten Überstundenvergütungen, Journaldienstzulagen sowie weitere Nebengebühren gemäß § 13a GehG zurückzufordern. Der Beschwerdeführer trat diesem Vorbringen mit Stellungnahme vom XXXX entgegen.
3. Mit weiteren Mitteilungen vom XXXX und XXXX korrigierte die belangte Behörde ihre Berechnung des behaupteten Übergenusses zunächst auf XXXX und nach neuerlicher Überprüfung auf XXXX .
3.1. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahmen vom XXXX und XXXX an seinem bisherigen Vorbringen fest.
4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX ,GZ XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer dem Bund die zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenuss) gemäß § 13a GehG in Höhe von XXXX zu ersetzen habe. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund der nachträglich zuerkannten Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG sämtliche Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten seien und daher die ausbezahlten Überstundenvergütungen, Journaldienstzulagen sowie weitere Nebengebühren als zu Unrecht empfangene Leistungen zurückzufordern seien.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass kein Übergenuss vorliege, die Voraussetzungen des § 13a GehG nicht erfüllt seien und die Leistungen jedenfalls gutgläubig empfangen worden seien. Zudem vertrat er die Auffassung, dass insbesondere Journaldienstzulagen sowie Gefahren- und Erschwerniszulagen nicht von der Abgeltungswirkung des § 77a GehG erfasst seien.
6. Einlangend am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die belangte Behörde einen Fristsetzungsantrag ein. Da dieser weder mit einer Amtsignatur versehen war noch einen Adressaten erkennen ließ, reichte die belangte Behörde am XXXX eine entsprechend verbesserte Ausfertigung nach.
8. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Verhandlung regte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers an, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den anhängigen Verfahren Ra 2026/12/0053 und Ra 2026/12/0034, welche vergleichbare Rechtsfragen betreffen, auszusetzen.
9. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde eine aktualisierte Auswertung zur Höhe des entstandenen Übergenusses und führte hinsichtlich der angeregten Aussetzung aus, dass sie die Sinnhaftigkeit einer Aussetzung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den Verfahren Ra 2026/12/0053 und Ra 2026/12/0034, welche ähnlich gelagerte Fälle betreffen, nachvollziehen könne und gegen eine Aussetzung keine Einwände erhebe.
10. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, sein bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrechtzuerhalten. Er führte aus, davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde infolge der Erhöhung seines Besoldungsdienstalters neuerlich durchgeführte Auswertung der Höhe des potentiell entstandenen Übergenusses der Höhe nach richtig berechnet worden sei. Weiters hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest, dass eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren Ra 2026/12/0053 und Ra 2026/12/0034 sinnvoll wäre. Im Übrigen verwies er auf sein bisheriges Vorbringen und seine bisherigen Anträge.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
Rechtliche Beurteilung
Zu A) Aussetzung des Verfahrens
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
2. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (s. die Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP, 8).
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs.
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 34 VwGVG Anm. 14).
3. Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien oder der Literatur lässt sich eine zahlenmäßig bestimmte Grenze dafür entnehmen, ab wann von einer „erheblichen Anzahl“ anhängiger oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren im Sinne des § 34 Abs. 3 VwGVG auszugehen ist. Die Beurteilung hat daher unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles zu erfolgen. Ausreichend ist, dass neben den bereits anhängigen Verfahren in naher Zukunft mit weiteren Verfahren zu rechnen ist. Die Bestimmung dient gerade dazu, in solchen Fällen durch Abwarten eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ widersprüchliche Entscheidungen und eine Vielzahl gleichgelagerter Revisionen zu vermeiden sowie die Prozessökonomie zu fördern (vgl. ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP, 8; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 34 VwGVG Anm. 14).
3.1. Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit XXXX Verfahren anhängig, die denselben Themenkomplex betreffen. XXXX davon weisen einen mit dem gegenständlichen Verfahren vergleichbaren Sachverhalt und dieselbe entscheidungswesentliche Rechtsfrage auf.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die gegenständliche Problematik bzw. ein Fehler im Zusammenhang mit der bisherigen Vollzugspraxis erkannt wurde sowie die belangte Behörde ihre Vorgangsweise bzw. die maßgeblichen Bestimmungen entsprechend überarbeitet bzw. anpasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die nunmehrige Anpassung auch weitere bereits erlassene oder künftig zu erlassende Entscheidungen betreffen kann und dadurch weitere Beschwerdeverfahren ausgelöst werden können. Unter Berücksichtigung der bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen gleichgelagerten Verfahren sowie der nach der Aktenlage in naher Zukunft zu erwartenden weiteren Verfahren ist im gegenständlichen Fall von einer erheblichen Anzahl im Sinne des § 34 Abs. 3 VwGVG auszugehen.
4. Beim Verwaltungsgerichtshof sind die im Spruch bezeichneten Revisionsverfahren anhängig, in denen dieselbe entscheidungswesentliche Rechtsfrage zu lösen ist wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
Sowohl dem vorliegenden Verfahren als auch den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren liegen Sachverhalte zugrunde, in denen Bedienstete im Rahmen einer vorübergehenden höherwertigen Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Anstaltsleiter:in“ tätig waren und ihnen für diesen Zeitraum nachträglich eine Verwendungszulage gemäß § 75 GehG sowie eine Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG zuerkannt wurden. In weiterer Folge machte die belangte Behörde die während dieses Zeitraums ausbezahlten Überstundenvergütungen und weiteren Nebengebühren, insbesondere Journaldienstzulagen, Gefahrenzulagen, Erschwerniszulagen und Rufbereitschaftsentschädigungen, als Übergenuss gemäß § 13a GehG geltend.
Die in diesen Verfahren zu lösende Rechtsfrage lautet, ob und in welchem Umfang die nachträgliche Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 75 GehG und einer Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG für den Zeitraum einer vorübergehenden höherwertigen Verwendung bewirkt, dass während desselben Zeitraums gesondert ausbezahlte sonstige Nebengebühren nicht gebührten und daher als zu Unrecht empfangene Leistungen gemäß § 13a GehG zurückzufordern sind.
Dabei ist insbesondere zu klären, ob die genannten Zulagen eine Abgeltungswirkung hinsichtlich der während der höherwertigen Verwendung erbrachten zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen entfalten und ob sich diese Abgeltungswirkung auch auf die jeweils ausbezahlten Journaldienstzulagen, Gefahrenzulagen, Erschwerniszulagen und Rufbereitschaftsentschädigungen erstreckt.
Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist für die Entscheidung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens unmittelbar maßgeblich. Wäre davon auszugehen, dass die nachträglich zuerkannten Zulagen die gesonderte Abgeltung der angeführten Leistungen ausschließen, wäre in weiterer Folge zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein objektiver Übergenuss im Sinne des § 13a GehG vorliegt. Wird hingegen eine solche Abgeltungswirkung verneint, fehlt es insoweit bereits an einer zu Unrecht empfangenen Leistung und damit an einer Voraussetzung für deren Rückforderung.
Die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren betreffen somit nicht bloß vergleichbare Sachverhalte, sondern dieselbe, für die jeweiligen Entscheidungen tragende Rechtsfrage. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, durch welche diese Rechtsfrage bereits geklärt wäre, liegt bislang nicht vor.
5. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom XXXX die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anregte. Die belangte Behörde teilte dem Gericht mit Schreiben vom XXXX mit, dass sie die Sinnhaftigkeit einer Aussetzung bis zur Entscheidung in den Verfahren Ra 2026/12/0034 und Ra 2026/12/0053 nachvollziehen könne und gegen eine Aussetzung keine Einwände erhebe.
6. Im gegenständlichen Verfahren wurde ein Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gestellt, welcher mit Beschluss vom XXXX zu GZ Fr XXXX behandelt wurde.
Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Entscheidungspflicht eines Verwaltungsgerichtes durch die Erlassung eines Aussetzungsbeschlusses gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG beendet. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass durch die Erlassung eines Aussetzungsbeschlusses die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes beendet wird, weshalb ein anhängiges Fristsetzungsverfahren einzustellen ist (vgl. VwGH 06.08.2025, Fr 2025/04/0006; 30.01.2026, Fr 2026/04/0001). Im Beschluss vom 17.03.2026, Fr 2026/18/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus ausdrücklich hervorgehoben, dass die Erlassung eines formellen Aussetzungsbeschlusses erforderlich ist, allein der Umstand, dass beim Verwaltungsgerichtshof bereits ein Revisionsverfahren anhängig ist, vermag die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes nicht zu beseitigen. Folglich ist im vorliegenden Fall über die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens mit förmlichem Beschluss zu entscheiden.
7. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher erfüllt, weshalb das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die genannten Verfahren auszusetzen ist. Dadurch wird einerseits dem Fristsetzungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen und andererseits dem Zweck des § 34 Abs. 3 VwGVG entsprochen, gleichgelagerte Verfahren bis zur Klärung der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof auszusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Entscheidung betrifft ausschließlich die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG.
Das Bundesverwaltungsgericht ist bei dieser Beurteilung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen noch liegt eine unvertretbare Anwendung des § 34 Abs. 3 VwGVG vor. Die Beurteilung, ob angesichts der bereits anhängigen und konkret zu erwartenden weiteren Verfahren eine erhebliche Anzahl im Sinne des § 34 Abs. 3 VwGVG vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Die Revision ist somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rückverweise