IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch RA Dr. Elisabeth VLASATY, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.02.2025, Zl. Jv 53499-33a/24, betreffend Stundung von Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 GEG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
In einem Verfahren zu 37 Cg 11/19z vor dem Handelsgericht Wien (in der Folge: HG) sind der Beschwerdeführerin Gerichtsgebühren iHv € 521.359,80 entstanden.
Zunächst schrieb die Kostenbeamtin des HG mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 30.04.2020, Zl. 37 Cg 11/19z – VNR 1, der Beschwerdeführerin die Zahlung von Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 520.016,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt daher die Zahlung eines Betrages iHv € 520.024,00, vor.
Die in der Folge von der Beschwerdeführerin beantragte Stundung dieser Gerichtsgebühren war zunächst bis 31.12.2024 bewilligt worden.
Mit Schreiben vom 27.12.2024 beantragte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal die Stundung der Gerichtsgebühren iHv nunmehr € 521.359,80 und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
Die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich im Wesentlichen nicht verändert. Das Verfahren vor dem HG zur Zl. 29 Cg 172/09b sei weiter anhängig, in dem Streitgegenstand das Architektenhonorar für die im Zusammenhang mit der Entwicklung der Liegenschaft erbrachten Leistungen sei. Eine diesbezügliche Entscheidung des HG werde im ersten Quartal 2025 erwartet. Durch die Hypothek auf der Liegenschaft der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Sicherstellung dieser Gerichtsgebühren gegeben und auch die Voraussetzung der besonderen Härte iSd § 9 GEG liege derzeit vor, da die Beschwerdeführerin im Falle der Nichtgewährung der Stundung in ihrer Existenz gefährdet wäre und ein Konkursverfahren einleiten müsste. Aus diesen Gründen werde der Antrag gestellt, die Gerichtsgebühren iHv € 521.359,80 bis 31.12.2025 zu stunden.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.02.2025, Zl. Jv 53499-33a/24, gab die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) dem Antrag der Beschwerdeführerin, die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 521.359,80 gemäß § 9 Abs. 1 GEG zu stunden, nicht statt. Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:
Es müssten zwei Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ gegeben sein, um eine Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG zu rechtfertigen, nämlich die "besondere Härte" und die mangelnde Gefährdung der Einbringung oder die Sicherheitsleistung. Fehle nur eine dieser beiden Voraussetzungen, könne die Stundung nicht bewilligt werden.
Im gegenständlichen Fall sei eine deutliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eingetreten und eine Überschuldung könne nicht ausgeschlossen werden, da aus dem vorgelegten Jahresabschluss 2023 hervorgehe, dass das negative Eigenkapital sich mittlerweile auf 5,1 Millionen Euro und die Summe der Verbindlichkeiten auf 6,5 Millionen Euro belaufe. Ebenso seien die Umsatzerlöse im Jahr 2023 auf nur mehr € 86.689,68 zurückgegangen (Vergleich 2022: € 285.962,17). Daher erscheine trotz gegebener Sicherstellung (Pfandrecht auf der Liegenschaft EZ XXXX ) die Einbringlichkeit der aushaftenden Gerichtsgebühren gefährdet, zumal nicht gesichert sei, dass der Wert der Liegenschaft EZ XXXX ausreiche, um die aushaftenden Gerichtsgebühren aus dem Verkaufserlös zu begleichen. Auch allfällige Schadenersatzansprüche oder ein grundsätzlich noch möglicher Zuspruch aus dem Verfahren 29 Cg 172/09b des HG vermöge angesichts der das Klagebegehren um ein Vielfaches überschreitenden Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Einer weiteren Stundung sei daher der Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 19.03.2025 fristgerecht eine Beschwerde, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – seit dem letzten Stundungsantrag nicht wesentlich verändert. Mit Zuspruch (auch nur eines Teiles) des eingeklagten Betrages im Zivilverfahren würde sich die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin so verbessern, dass die gegenständliche Gerichtsgebühr bezahlt werden könnte.
Überdies sei durch die beiden Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine Sicherstellung der Gerichtsgebühren in erheblichem Ausmaß geleistet, indem ein Pfandrecht auf einer den Geschäftsführern gehörigen Liegenschaft einverleibt worden sei.
Der vorliegende Bilanzverlust des Jahres 2023 resultiere aus Verlustvorträgen aus den Vorjahren, während sich das reine Betriebsergebnis im Jahr 2023 auf einen Gewinn von € 16.371,50 verbessert habe, während im Jahr 2022 noch ein Verlust erwirtschaftet worden sei. Zusätzlich weise die Bilanz auf Seite 9 unter Punkt „2. Veränderung des Bestandes an noch nicht abrechenbaren Leistungen“, aus, dass im Jahr 2023 noch € 135.599,76 an Leistungen erbracht worden seien, die noch nicht abgerechnet worden seien, währen im Jahr 2022 nur € 35.200,00 an noch nicht abrechenbaren Leistungen ausgewiesen seien. Daher sei die Feststellung der belangten Behörde, dass sich die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin verschlechtert habe, nicht richtig.
Mit Schreiben 03.04.2025 (hg eingelangt am 10.04.2025) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin sind in einem Verfahren vor dem HG zu 37 Cg 11/19z Gerichtsgebühren insgesamt iHv € 521.359,80 entstanden.
Am 27.12.2024 hat die Beschwerdeführerin die (neuerliche) Stundung der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 521.359,80 beantragt.
Aus dem vorgelegten Jahresabschluss der Beschwerdeführerin geht hervor, dass das negative Eigenkapital im Jahr 2022 € 4.843.060,86 und im Jahr 2023 € 5.090.618,57 betragen hat. Der Jahresverlust betrug für die Jahre 2022 sowie 2023 jeweils € 1.817.854,00 und € 247.558,00.
Auf der dem XXXX jeweils zur Hälfte gehörenden Liegenschaft EZ XXXX wurde für die aushaftenden Gerichtsgebühren iHv € 521.359,80 ein Pfandrecht im Höchstbetrag iHv € 521.359,80 zugunsten der Republik Österreich begründet.
Die Beschwerdeführerin hat den Wert dieser Liegenschaft nicht nachvollziehbar bewertet.
Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder eine ausreichende Sicherheit geleistet hat noch ein Vorbringen erstattet hat, aus welchen Gründen in ihrem Fall durch die Gewährung der beantragten Ratenzahlung die Einbringlichkeit der Kostenforderung nicht gefährdet ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich der Zahlungspflicht ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Jahresabschluss aus dem Jahr 2023.
Dass für die gegenständlich aushaftenden Gerichtsgebühren auf der oben genannten Liegenschaft grundbücherlich ein Pfandrecht eingetragen wurde, folgt aus dem im Akt einliegenden Grundbuchsauszug.
Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass das grundbücherliche Pfandrecht ausreicht, die aushaftenden Gerichtsgebühren sicherzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass sie es unterlassen hat, eine konkrete Bewertung der Liegenschaft durch einen geeigneten Gutachter/Sachverständigen vornehmen zu lassen, sodass diese für den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin als Sicherheitsleistung nicht ausreichend berücksichtigt werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
Umstände vorübergehender Natur können eine Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144; 29.06.2006, Zl. 2006/16/0021). Eine Stundung von Gerichtsgebühren wird nur auf Antrag gewährt. Da es sich bei der in das Ermessen der Behörde gelegten Stundungsbewilligung um eine Verfügung zugunsten des Zahlungspflichtigen handelt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass dieser die Umstände, die nach seiner Ansicht die Stundung rechtfertigen, in seinem Ansuchen wenigstens anbringen muss. Der Stundungswerber ist verpflichtet, konkrete Angaben zu machen (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 [2022] § 9 GEG, Antragserfordernisse, E 13 und E 14 und die dort genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Im Verfahren über die Stundung von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann und jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingenden Voraussetzungen der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (vgl. VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011).
Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164).
Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30. Juni 2005, Zl. 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, Zl. 2009/16/0064).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin auf ihre angespannte finanzielle Situation hingewiesen und angeführt, dass sich die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin seit dem letzten Stundungsantrag nicht wesentlich verändert habe. Zur Bescheinigung der finanziellen Lage legte sie den Jahresabschluss 2023 vor. Zur Sicherstellung der gegenständlich aushaftenden Gerichtsgebühren wurde darauf hingewiesen, dass zuvor zugunsten der Republik Österreich ein Pfandrecht auf einer Liegenschaft einverleibt worden sei.
In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass der vorliegende Bilanzverlust des Jahres 2023 aus Verlustvorträgen aus den Vorjahren resultiere, während sich das reine Betriebsergebnis im Jahr 2023 auf einen Gewinn von € 16.371,50 verbessert habe, wobei im Jahr 2022 noch ein Verlust erwirtschaftet worden sei. Zusätzlich weise die Bilanz auf Seite 9 unter Punkt „2. Veränderung des Bestandes an noch nicht abrechenbaren Leistungen“, aus, dass im Jahr 2023 noch € 135.599,76 an Leistungen erbracht worden seien, die noch nicht abgerechnet worden seien, währen im Jahr 2022 nur € 35.200,00 an noch nicht abrechenbaren Leistungen ausgewiesen seien. Daher sei die Feststellung der belangten Behörde, dass sich die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin verschlechtert habe, nicht richtig.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unbegründet:
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Wert der Liegenschaft, auf der ein grundbücherliches Pfandrecht zugunsten der Republik Österreich anhaftet, von der Beschwerdeführerin nicht schlüssig dargelegt und konnte daher nicht nachvollziehbar festgestellt werden.
Die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages durch eine Ratenbewilligung gefährdet wäre, ist vor diesem Hintergrund vertretbar und nicht zu beanstanden.
Wenn die Beschwerdeführerin nun eine mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die beantragte Stundung bis zum Abschluss eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens vor dem HG behauptet, ist ihr entgegenzuhalten, dass der positive Ausgang dieses Gerichtsverfahrens keineswegs feststeht, zumal die Beschwerdeführerin selbst behauptet, dass beide Verfahrensparteien jeweils von einem Obsiegen überzeugt wären und daher auch nach Urteilsverkündung davon auszugehen sei, dass dagegen Rechtsmittel eingebracht werden würde und sich das Verfahren noch jahrelang hinziehen könnte.
Angesichts dieser Tatsache, kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Ausgang eines solchen Gerichtsverfahrens eine ausreichende Sicherheit darstellt.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, hat die Beschwerdeführerin aus diesen Gründen im verwaltungsbehördlichen Verfahren weder eine ausreichende Sicherheit angeboten noch dargelegt, aus welchen Gründen anzunehmen sei, dass durch die Bewilligung der beantragten Ratenzahlung die Einbringlichkeit der Kostenforderung nicht gefährdet ist. Daran hat sich auch mit Blick auf die Beschwerde nichts geändert.
Somit fehlt es vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 GEG jedenfalls an der zweiten Tatbestandvoraussetzung für die Gewährung einer Ratenzahlung („und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird“).
Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 16.02.2023, Ra 2022/16/0099, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, was im Falle einer vertretenen Partei wie der Beschwerdeführerin als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich Stundungsanträgen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise