BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über den Antrag von XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12.06.2026, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.07.2026 wird gemäß § 33 VwGVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er bewarb sich am XXXX .2023 auf den ausgeschriebenen Arbeitsplatz ,, XXXX “. In weiterer Folge wurde ein Mitbewerber mit dieser Funktion betraut. Gestützt auf ein Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission stellte der Beschwerdeführer am 17.12.2025 bei der belangten Behörde Anträge nach dem B-GIBG.
2. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (in der Folge: belangte Behörde) vom 12.06.2026, GZ. XXXX , wurden die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.06.2026 zugestellt.
3. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übergab die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.06.2026, GZ. XXXX , am 08.07.2026 der Post zur Beförderung. In die Adresszeile schrieb er „An das Bundesverwaltungsgericht im Wege des Bundesministeriums für Inneres, Herrengasse 7, 1010 Wien“. Der Beschwerdeschriftsatz wurde mit der angeführten Adresszeile in ein Kuvert mit Sichtfenster eingelegt und gestaltete sich wie folgt:

4. In weiterer Folge übermittelte die Post den Beschwerdeschriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht, wo dieser am 17.07.2026 einlangte.
5. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 20.07.2026, W277 2347805-1/2E, zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weiter und verständigte davon die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers.
6. Mit Schreiben vom 22.07.2026 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass die am 22.07.2026 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden sei.
7. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 30.07.2026 den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend führte er aus, die Beschwerde sei fristgerecht der Post zur Beförderung übergegeben worden und korrekt an das Bundesverwaltungsgericht im Wege der belangten Behörde unter der richtigen Adresse der belangten Behörde adressiert gewesen. Die Fehlleitung beruhe nicht auf einem Verhalten des Beschwerdeführers oder seines Rechtsvertreters, sondern auf der eigenmächtigen postalischen Behandlung der Sendung. Ein Verschulden liege nicht vor, jedenfalls wäre höchstens ein minderer Grad des Versehens anzunehmen. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass der Wegfall des Hindernisses frühestens mit der Verständigung durch das Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2026 eingetreten sei.
Zum Nachweis bzw. zur Bescheinigung des Vorbringens wurden u.a. vorgelegt: eine Kopie der Beschwerde samt Adressierung, eine Kopie des Einschreibebelegs mit Vermerk der Sendungsnummer und Postleitzahl 1010, eine Symbolfoto des Standard-Fensterkuverts mit dem Inhalt bei Versendung, eine anwaltliche Erklärung des einschreitenden Rechtsanwalts zur fristgerechten Aufgabe und korrekten Adressierung. Gleichzeitig wurde die Beschwerde vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.07.2026, den Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2026 zur GZ. XXXX und die dagegen erhobene Beschwerde. Vorgelegt wurden die Postaufgabebestätigung sowie eine Kopie des versendeten Briefumschlages. Im Akt einliegend finden sich auch die Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts zur Weiterleitung der von der Post beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Beschwerde an die belangte Behörde vom 20.07.2026, W277 2347805-1/2E, sowie das Schreiben der belangten Behörde vom 22.07.2026, mit dem über die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht informiert wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
3.1. Bei Versäumen der Beschwerdefrist stellt § 33 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) die maßgebliche Bestimmung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, da es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
Dieser lautet auszugweise wie folgt:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
…
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
…
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
…
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
..
3.2. Der Bescheid vom 12.06.2026, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer am 16.06.2026 zugestellt.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Zur Wahrung der Berufungsfrist genügt es, dass der Berufungsschriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird, vorausgesetzt, der Postenlauf wurde durch richtige Adressierung an die zuständige Stelle in Gang gesetzt und die Eingabe langt bei der Behörde (überhaupt) ein (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0272). Der Postlauf iSd § 33 Abs 3 erster Satz AVG wird durch Übergabe an einen Zustelldienst nur dann ausgelöst, wenn das Schriftstück „an die zuständige Behörde richtig adressiert ist, dh. mit der zutreffenden Anschrift“ (der Einbringungsstelle) dieser Behörde versehen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 10 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 04.07.1994, 94/19/0988; 09.09.2015, 2013/03/0120).
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. – nunmehr – im Wege des ERV versendet) oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (VwGH 22.12.2025, Ra 2025/08/0101).
Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 16.06.026 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am 14.07.2026. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übergab die Beschwerde am 08.07.2026 der Post zur Beförderung und adressierte diese wie folgt: „An das Bundesverwaltungsgericht im Wege des Bundesministeriums für Inneres, Herrengasse 7, 1010 Wien“. Somit gab der Rechtsvertreter die richtige Adresse der belangten Behörde an, die Post übermittelte den Schriftsatz jedoch an das Bundesverwaltungsgericht, wo dieser am 17.07.2026 einlangte. An diesem Tag war die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen.
Die Frist wäre, wie bereits erwähnt, nur dann gewahrt gewesen, wenn die unzuständige Stelle (in dem Fall das Bundesverwaltungsgericht) das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben hätte. Dies war jedoch faktisch nicht mehr möglich. Die Beschwerde langte damit verspätet bei der belangten Behörde ein.
3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 33 VwGVG kann jegliches Geschehen, also auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw., als „Ereignis“ gewertet werden. Um eine Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis aber für den Antragsteller unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Aufklärung des Irrtums innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 22.11.2023, Ra 2023/13/0056). Eine bloß leichte Fahrlässigkeit, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermag, wird nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden können (VwGH 26.11.2025, Ra 2023/04/0020).
Geht eine Sendung nach Übergabe an die Post verloren und langt sie daher nicht bei der Behörde ein, ist dies nach der Rechtsprechung ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt (vgl VwGH 20.10.2022 mit Verweis auf VwGH 31.10.1991, 90/16/0148).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, bei welcher der Schriftsatz trotz richtiger Adressierung – wenngleich möglicherweise auf Grund eines Fehlers der Post – nicht bei der zuständigen Stelle einlangte, aus, dass der in Gang gesetzte Postenlauf unterbrochen wurde und die Beschwerde damit nicht fristgerecht eingebracht wurde. Konkret war im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ein Schriftsatz, auf dem sowohl Name und Anschrift des Beschwerdeführers als auch jene der Verwaltungsgerichtshofs samt Adresse angeführt waren, in ein Kuvert mit Sichtfenster eingelegt worden. Aufgrund eines Verrutschens der Eingabe innerhalb des Kuverts und/oder von Lesefehlern von Postbediensteten langte die in Rede stehende Sendung wiederum in der Kanzlei des Beschwerdevertreters ein. In dieser Fallkonstellation ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der ursprünglich in Gang gesetzte Postenlauf durch die Rückmittlung an die Kanzlei des Beschwerdeführers unterbrochen wurde. Die (neuerliche) Abgabe des Schriftsatzes erfolgte daher nicht fristwahrend, sodass sich der Wiedereinsetzungsantrag als zulässig erwiesen hat. Sodann sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich bei einer Kuvertierung in ein Fensterkuvert, die allenfalls ein Verrutschen des Schriftsatzes im Kuvert zugelassen hätte, zwar um einen bei der Kuvertierung erfolgten Fehler handelt, an dem jedoch ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht vorgeworfen werden könnte. Lägen demgegenüber bloß Lesefehler von Postbediensteten vor, wären sie dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar (siehe VwGH 15.11.2006, 2006/12/0173).
Diese Rechtsprechung kann auf den gegenständlichen Fall übertragen werden. Aufgrund der durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorgenommenen Adressierung „An das Bundesverwaltungsgericht im Wege des Bundesministeriums für Inneres, Herrengasse 7, 1010 Wien“ unter Verwendung eines Fensterkuverts bei der Übermittlung des Schriftsatzes, das ein Verrutschen der Adressierung zuließ und ggf. Nichterkennbarkeit der Postadresse bewirkte, andernfalls durch ein etwaiges Fehlverhalten des Postbediensteten (siehe zum Fehlverhalten anderer Personen VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102), der das Schreiben nicht an die angeführte Postadresse überbrachte, sondern dem Bundeverwaltungsgericht zustellte, ist gesamt betrachtet jedenfalls nicht von einem den minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschulden auszugehen.
3.4. Nach § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen (VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116).
Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste. Wann eine Kenntnis in diesem Sinn anzunehmen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (VwGH 29.05.2026, Ra 2024/05/0131).
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde am 20.07.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass die Beschwerde bei diesem eingelangt gewesen war und an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Damit begann die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beschwerdeführer stellte beim Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 30.07.2026 den gegenständlichen Antrag, weshalb dieser innerhalb der vorgesehenen zweiwöchigen Frist und bei der zuständigen Stelle gestellt wurde. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer die Beschwerde vor.
3.5. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 33 Abs. 5 VwGVG). Dies führt fallbezogen dazu, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2026 zur GZ. XXXX fristgerecht eingebracht und das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ein diesbezüglicher, das Wiederaufnahmeverfahren betreffender Antrag liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann gemäß Abs. 4 leg. cit., soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde in der vorliegenden Rechtssache eine mündliche Verhandlung nicht für notwendig erachtet. Der Sachverhalt ergab sich aus den vorliegenden Dokumenten. Es haben sich sonst keine Hinweise auf eine allfällige Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern, ergeben. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 GRC der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049). Zudem ist die Rechtslage klar, konkret regelt § 33 VwGVG umfassend, unter welchen Voraussetzungen einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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