W255 2334932-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt A) des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.09.2025, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2025, GZ: WF 2025-0566-9-037984, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 31.07.2025 bis 16.09.2025 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stand im Jahr 1991 erstmalig im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog in der Folge wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand der BF ab 04.07.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezieht mit Unterbrechungen seit 07.12.2022 Notstandshilfe.
1.2. Dem BF wurde vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) am 21.07.2025 ein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG am 31.07.2025 um 13:00 Uhr vorgeschrieben und der BF darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, den Kontrollmeldetermin einzuhalten. Der Termin vom 29.07.2025 sei verschoben worden und somit hinfällig.
1.3. Am 31.07.2025 teilte der BF dem AMS mit, dass er aufgrund der aktuellen Wetterbedingungen mit dem heftigen Wind und den damit wieder aufgetretenen Muskelschmerzen und -krämpfen um eine nochmalige Terminverschiebung ersuche.
1.4. Mit Schreiben des AMS vom 31.07.2025 wurde der BF darauf hingewiesen, dass es sich um einen Kontrollmeldetermin im Sinne des § 49 AlVG gehandelt habe und ein Nachweis erforderlich sei, weshalb der Termin nicht eingehalten werden könne. Aufgrund der gesetzlichen Änderung mit 01.07.2025 habe eine umgehende Wiedermeldung zu erfolgen. Seit 01.07.2025 sei es erforderlich, dass im Falle einer entschuldigten Nichtwahrnehmung eines Kontrollmeldetermins eine persönliche Vorsprache bis spätestens Freitag der Folgewoche nach Beendigung des Hinderungsgrundes zu erfolgen habe.
1.5. Mit Schreiben vom 31.07.2025 legte der BF einen Befund eines Facharztes für Neurologie vor.
1.6. Am 17.09.2025 sprach der BF persönlich beim AMS vor.
1.7. Am 17.09.2025 wurde der BF vor dem AMS niederschriftlich zur Nichteinhaltung der Kontrollmeldung am 31.07.2025 einvernommen. Dabei gab der BF an, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, den Termin wahrzunehmen. Er habe sich an diesem Tag auch per eAMS gemeldet und um eine Terminverschiebung gebeten, weil es ihm physisch und psychisch nicht gut gegangen sei. Diese sei nicht gewährt worden. Aktuelle Befunde würden vorliegen.
1.8. Mit Bescheid des AMS vom 18.09.2025, VN: XXXX , wurde in Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass der BF im Zeitraum von 31.07.2025 bis 16.09.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend führte das AMS aus, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 31.07.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 17.09.2025 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. In Spruchpunkt B) schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.
1.9. Der BF brachte gegen den unter Punkt 1.8. genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde ein und führte zusammengefasst aus, dass er um eine Terminverschiebung gebeten habe, da es ihm seine schon seit etlichen Jahren bekannten gesundheitlichen Einschränkungen nicht erlaubt hätten, den persönlichen Termin wahrzunehmen. Das AMS habe unverständlicherweise nicht eingewilligt, obwohl er sogar wiederholt einen aktuellen Befundbericht zur Verfügung gestellt habe. Unter anderen aufgrund der erfolgten Einstellung seines Leistungsbezuges habe sich sein Befinden psychosomatisch wiederholt verschlechtert. Er habe deswegen erst am 05.09.2025 telefonisch Bescheid geben und erst am 17.09.2025 persönlich kommen können; dies obwohl er keine Krankenversicherung mehr gehabt habe, und auch ohne Fahrschein, da er kein Geld mehr zur Verfügung gehabt habe. Der Leistungsbezug sei ungerechtfertigt eingestellt worden, obwohl ein triftiger Grund als Entschuldigung vorgelegen sei. Er ersuche um Nachzahlung auf sein Bankkonto.
1.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2025, GZ: W162 2322423-1/5E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des unter Punkt 1.8. genannten Bescheides abgewiesen.
1.11. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 01.12.2025, GZ: WF 2025-0566-9-037984, wurde die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt A) des unter Punkt 1.8. genannten Bescheides abgewiesen und der Bescheid vom 18.09.2025, VN: XXXX , bestätigt.
1.12. Am 16.12.2025 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.13. Am 06.02.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W162 zugewiesen.
1.14. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.06.2026 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugewiesen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 20.06.2007 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.
2.1.2. Der BF stand 1991 erstmalig im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog in der Folge wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand der BF ab 04.07.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezieht mit Unterbrechungen seit 07.12.2022 Notstandshilfe.
2.1.3. Mit Schreiben des AMS vom 21.07.2025 wurde der für 29.07.2025, 10:00 Uhr, vorgeschriebene Kontrollmeldetermin auf Wunsch des BF verschoben und für hinfällig erklärt. Dem BF wurde ein neuer Kontrollmeldetermin am 31.07.2025 um 13:00 Uhr vorgeschrieben. In diesem Schreiben wurde der BF auf seine Verpflichtung, zu dem Kontrollmeldetermin zu erscheinen, hingewiesen, und der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass er, wenn er einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäume, ab diesem Tag bis zu dem Tag, an dem er sich wieder persönlich beim AMS melde und den Fortbezug geltend mache, keine Notstandshilfe erhalte. Der BF hat dieses Schreiben erhalten.
2.1.4. Der BF ist zu dem Kontrollmeldetermin am 31.07.2025 nicht erschienen. Der BF war am 31.07.2025 nicht krank. Ein triftiger Grund, der den BF daran gehindert hätte, den Kontrollmeldetermin wahrzunehmen, lag nicht vor.
2.1.5. Der BF sprach (erstmals wieder) am 17.09.2025 persönlich in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS vor.
2.1.6. Am 17.09.2025 wurde der BF durch das AMS zu der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins niederschriftlich befragt und dem BF die Möglichkeit gegeben, die Gründe, weswegen er nicht zu dem Kontrollmeldetermin erschienen ist, zu nennen.
2.1.7. Mit Bescheid des AMS vom 18.09.2025, VN: XXXX , wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der BF für den Zeitraum von 31.07.2025 bis 16.09.2025 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe erhält. In Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
2.1.8. Der BF brachte fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.7 genannten Bescheid ein.
2.1.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2025, GZ: W162 2322423-1/5E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des Bescheides des AMS vom 18.09.2025, VN: XXXX , abgewiesen.
2.1.10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 01.12.2025, GZ: WF 2025-0566-9-037984, wurde die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt A) des Bescheides des AMS vom 18.09.2025, VN: XXXX , abgewiesen.
2.1.11. Am 16.12.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den vorliegenden Bezugsverlauf des AMS sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellungen zur Verschiebung des Kontrollmeldetermins am 29.07.2025, der Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins am 31.07.2025 und die Belehrung über die Folgen des Nichterscheinens (Punkt 2.1.3.) beruhen auf dem im Verfahrensakt einliegenden Schreiben des AMS. Dass der BF dieses Schreiben erhalten hat, ist unstrittig.
2.2.5. Die Feststellungen zum Nichterscheinen des BF zum Kontrollmeldetermin am 31.07.2025 (Punkt 2.1.4.) beruhen auf dem Verfahrensakt. Der BF teilte dem AMS am 31.07.2025 mit, dass er aufgrund der aktuellen Wetterbedingungen mit dem heftigen Wind und den damit wieder aufgetretenen Muskelschmerzen und -krämpfen um eine erneute Terminverschiebung ersuche. Der BF legte dem AMS einen medizinischen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 28.07.2025 vor, aus dem hervorgeht, dass der BF derzeit klinisch an einer peripheren Ulnarisparese rechts mit Atrophie des M Add.poll. rechts leide. Psychisch zeige sich ein dysthymes/depressives Zustandsbild. Der BF sei seit Jahren arbeitslos und nicht belastbar.
Zwar ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der vom BF vorgelegten Unterlagen, dass der BF (unter anderem) an neurologischen bzw. psychiatrischen Erkrankungen leidet. Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, dass der BF konkret am Tag des Kontrollmeldetermins tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sei, legte der BF nicht vor. Aus dem vorgelegten Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie kann nicht geschlossen werden, dass der BF nicht in der Lage gewesen ist, den Kontrollmeldetermin wahrzunehmen. Anhaltspunkte für eine mangelnde Terminfähigkeit oder eine akute Erkrankung, die den BF daran gehindert hätte, den Kontrollmeldetermin am 31.07.2025 einzuhalten, haben sich keine ergeben und wurden vom BF auch nicht substantiiert vorgebracht. Wären die Muskelschmerzen und -krämpfe des BF am 31.07.2025 derartig heftig gewesen, wäre der BF gehalten gewesen, seinen Hausarzt aufzusuchen und eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung einzuholen. Auch aus dem Umstand, dass er Klage gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, mit dem sein Antrag auf Invaliditätspension abgelehnt wurde, erhoben hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete und akute Arbeitsunfähigkeit am 31.07.2025.
Sein Vorbringen, physisch und psychisch nicht in der Lage gewesen zu sein, den Termin einzuhalten, war bei einer Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft; zumal es sich bei dem Termin am 31.07.2025 bereits um einen auf Wunsch des BF verschobenen Kontrollmeldetermin handelte.
2.2.6. Dass der BF am 17.09.2025 erstmals wieder bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vorsprach (Punkt 2.1.5.), basiert auf dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.2.7. Die Feststellung, dass der BF am 17.09.2025 zu den Gründen für die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung befragt wurde (Punkt 2.1.6.), stützt sich auf die im Akt aufliegende Niederschrift.
2.2.8. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (Punkt 2.1.7.) bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.8.) und des Vorlageantrages (Punkt 2.1.11.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2.9. Die Feststellung betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2025, GZ: W162 2322423-1/5E (Punkt 2.1.9.), basiert auf der Einsichtnahme in den zur genannten GZ geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
2.3.2.1. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.
Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Verlust des Anspruchs aufgrund der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges.
2.3.2.2. Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136).
Im gegenständlichen Fall wurde dem BF am 21.07.2025 die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 31.07.2025 übermittelt. Der BF hat diese Vorschreibung erhalten. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG.
Der Kontrollmeldetermin wurde dem BF daher ordnungsgemäß zugewiesen und ihm die Folgen der Nichteinhaltung des Termins zur Kenntnis gebracht.
2.3.2.3. Der BF hat den Kontrollmeldetermin am 31.07.2025 nicht eingehalten.
2.3.2.4. Angesichts der Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn die arbeitslose Person ihre Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.
Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG), Arbeitssuche (Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 24. Lfg. (Juni 2024), § 49 Rz 828).
Der BF konnte einen triftigen Grund, der ihn an der Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins gehindert hätte, nicht glaubhaft machen (siehe Beweiswürdigung). Der BF legte keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin vor, sondern nur einen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, aus dem nicht hervorgeht, dass der BF an der Einhaltung des Kontrollmeldetermins gehindert gewesen wäre.
Das AMS ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des BF vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 31.07.2025 bis zu seiner neuerlichen Meldung beim AMS am 17.09.2025 gemäß § 49 Abs. 2 AlVG einzustellen war.
Über Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2025, GZ: W162 2322423-1/5E, entschieden.
2.3.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
2.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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