I414 -2339633-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 04.02.2026, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 13. Jänner 2026 die Ausstellung eines Behindertenpasses und gleichzeitig die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Der Behindertenpass wurde dem Beschwerdeführer im Scheckartenformat übermittelt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 von Hundert festgestellt. Der Behindertenpass wurde mit 31. Jänner 2029 befristet ausgestellt.
Mit Sachverständigengutachten vom 18. Jänner 2026 aufgrund der Aktenlage wurde von einem Facharzt für Psychiatrie und Allgemeinmedizin nach der Einschätzungsverordnung affektive Störungen (Pos.Nr. 03.06.01, Gdb 40%) und Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades (Pos.Nr. 02.01.01, Gdb 20%) eingeschätzt.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. eingeschätzt.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren wurde angeordnet, weil eine Besserung der Depressionen und der Angstneigung unter fortgesetzter Behandlung, insbesondere unter Psychotherapie, eintreten könnte.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der Facharzt zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass aus somatischer und psychischer Sicht dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Es bestünden keine schweren Verhaltensstörungen, welche die Benützung unzumutbar machen würden. Es liege keine primäre hauptdiagnostische Angsterkrankung im Sinne einer Klaustrophobie, einer Soziophobie oder einer sonstigen phobischen Angststörung vor.
Es liege keine dezidierte Diagnose einer sozialen Phobie entsprechend den Kriterien nach ICD 10 vor. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Flash-Backs werden nicht einer posttraumatischen Entwicklung zugeordnet. In Bezug auf Ängste sei keine kausale Psychotherapie bislang nicht bzw. nicht in einem ausreichenden Maße, zumindest ein Jahr lang, nachgewiesen worden.
Der Beschwerdeführer könne selbständig eine kurze Wegstrecke zurücklegen. Das Ein- und Aussteigen und der sicherere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei möglich.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 4. Februar 2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass er sich seit Dezember 2024 im dauernden krankheitsbedingten Ruhestand befinde.
Er habe 2023 versucht öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, dabei habe er Angst bekommen, gezittert, geschwitzt und es sei ihm schlecht geworden. Er vermeide Menschenmengen.
Wenn er bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von ihm nahestehenden Personen begleitet werde, könne er sich eventuell vorstellen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Seit 2023 habe er keinen Aufzug oder einen Lift benützt. Enge Räume würden bei ihm Klaustrophobie auslösen.
Ein Eindringen in seine „Wohlfühlzone“ löse bei ihm Aggressionen aus. Er meide große Menschenmengen. Er könne keine öffentlichen Veranstaltungen besuchen. Er bewältige seinen Alltag, indem er die Einkäufe oder Schwimmen mit den Kindern, zu Zeiten verlege an dem weniger Menschen zu erwarten seien.
Trotz Therapie und Einnahme von Medikamenten habe er seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreichen könne und sei seit Ende 2024 krankheitsbedingt in Pension.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen Facharzt für Neurologie, Intensivmedizin und Psychiatrie den Beschwerdeführer zu untersuchen und die vom Verwaltungsgericht gestellten Fragen zu beantworten.
Mit Sachverständigengutachten vom 16. Juli 2026 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers führte der Sachverständige zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer an einer Panikstörung nach F41.0, an mittelgradigen depressiven Episoden nach F32.1, anamnestisch, derzeit unter Therapie in Remission, an Agoraphobie und an Klaustrophobie nach F40.0, an einer Sozialphobie nach F40.1 und höchstwahrscheinlich an einer Persönlichkeitsstörung mit Vordergrund einer Konfliktbereitschaft, emotionale Instabilität sowie Impulskontrollschwäche nach F60.3 leide.
Beim Beschwerdeführer liege als Hauptdiagnose eine Agoraphobie, Klaustrophobie und Soziophobie und paroxysmale Angststörung nach ICD 10 und wahrscheinlich auch eine Persönlichkeitsstörung vor. Das therapeutische Angebot hinsichtlich der Phobien sei ausgeschöpft, der Beschwerdeführer sei seit Mai 2023 in Behandlung. Bei den multiplen psychiatrischen Diagnosen, sei eine anhaltende Remission wenig wahrscheinlich und die therapeutischen Angebote hinsichtlich der Phobien seien ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer leide seit mindestens einem Jahr an Klaustrophobie. Die psychischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien erheblich eingeschränkt. Darüber hinaus würden sich die multiplen psychiatrischen Diagnosen negativ auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem öffentlichen Verkehrsmittel auswirken.
Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.
Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 3. August 2026 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden sei. Das Sozialministeriumservice gab dazu keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Fallbezogen liegen beim Beschwerdeführer nachfolgende Diagnosen vor:
F41.0- Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst],
F32.1- mittelgradige depressive Episode, anamnestisch, derzeit unter Therapie in Remission,
F40.0- Agoraphobie und Klaustrophobie,
F40.1- Soziophobie und
F60.3- wahrscheinliche Persönlichkeitsstörung, im Vordergrund Konfliktbereitschaft, emotionale Instabilität und Impulskontrollschwäche;
Es bestehen bei dem Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen der psychischen Fähigkeiten.
Als Hauptdiagnose nach ICD10 liegt eine Agoraphobie, Klaustrophobie, Soziophobie und paroxysmale Angststörung und wahrscheinlich eine Persönlichkeitsstörung vor.
Der Beschwerdeführer ist seit mindestens einem Jahr aufgrund der Klaustrophobie in psychiatrischer Behandlung und das therapeutische Angebot hinsichtlich der Phobien sind ausgeschöpft.
Die psychiatrischen Leiden wirken sich negativ bei einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person, zum Behindertenpass und zum Wohnort der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und sind unstrittig.
Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, Intensivmedizin und Psychiatrie vom 16. Juli 2026 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers.
Unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel und auf Basis der durchgeführten persönlichen Begutachtung hat der Sachverständige festgestellt, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen der psychischen Fähigkeiten bestehen. Eine Agoraphobie, Klaustrophobie, Soziophobie als Hauptdiagnose nach ICD 10 vorliegt. Der Beschwerdeführer seit zumindest einem Jahr aufgrund der Klaustrophobie in psychiatrischer Therapie steht und das therapeutische Angebot hinsichtlich der Phobien ausgeschöpft ist. Darüber hinaus wirkt sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seiner psychischen multiplen Diagnosen negativ auf. Ferner ist mit einer Remission der multiplen psychiatrischen Diagnosen nicht zu rechnen.
Im Ergebnis geht aus dem Sachverständigengutachten hervor, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 16. Juli 2026 und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
"Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."
§ 45 Abs. 3 und 4 BBG lautet wie folgt:
"(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
"§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
"ABSCHNITT VI
BEHINDERTENPASS
§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu."
§ 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, lautet wie folgt:
"Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen."
3.2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).
Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht hingegen auf andere Umstände, etwa jene der Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 19.12.2017, Ra2017/11/0288; 21.06.2017, Ra2017/11/0040 mwN).
Wie bereits ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete medizinische Sachverständigengutachten vom 16. Juli 2026 zugrunde gelegt, in welchem die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und seine Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer und umfassender Weise dargestellt werden und plausibel, wie ebenfalls bereits dargelegt, ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen der psychischen Fähigkeiten vorliegen und eine Klaustrophobie, Soziophobie und Agoraphobie mit phobischer Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 vorliegt. Der Beschwerdeführer seit zumindest einem Jahr aufgrund der Klaustrophobie in psychiatrischer Behandlung steht, das therapeutische Angebot hinsichtlich der Phobien ausgeschöpft ist und sich ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem öffentlichen Verkehrsmittel auf die multiplen psychiatrischen Diagnosen negativ auswirkt. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist.
Aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, und sind die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ im Fall des Beschwerdeführers erfüllt.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus den eingeholten Gerichtsgutachten. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör machte das Sozialministeriumservice keinen Gebrauch.
Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden ist und folglich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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