BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Gerald KREUZBERGER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion XXXX in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Ansuchen vom XXXX begehrte die BF die Wiederaufnahme des Polizeidiensthundes (PDH) XXXX in den Aktivstand. Der Hund sei am XXXX von der BF in ihr Privateigentum übernommen worden, da bei der Übergabe an einen anderen Polizeidiensthundeführer (PDHF) „ein Problemverhalten“ zu erwarten gewesen sei, er habe jedoch alle Prüfungen ohne Beanstandungen absolviert.
2. Mit Schriftsatz vom 09.10.2023 erhob die BF gegen die belangte Behörde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde). Darin führte die BF aus, über das Ansuchen vom XXXX sei noch nicht bescheidmäßig abgesprochen worden. Die BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einerseits „die Anordnung der Beendigung der Sonderverwendung [der BF] als PDHF“ ersatzlos aufzuheben und andererseits den PDH XXXX wieder in den Aktivstand aufzunehmen. Es werde zudem auch Säumnisbeschwerde gegen den Bundesminister für Inneres eingebracht.
3. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem diesbezüglichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und führte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen Folgendes aus: Die Frage der Verwendung der BF als PDHF falle in die Zuständigkeit der LPD XXXX , jene der Aktivierung des ausgeschiedenen PDH in die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbedienstete bei der LPD XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom XXXX an die belangte Behörde lautet folgendermaßen:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Aufgrund meiner Wiedereinsetzung in den Dienststand der PDHI XXXX mit XXXX (Wiedererlangung der Planstelle mit XXXX ) ergeht das höfliche Ersuchen, den DH, welcher im XXXX aus dem Stand des BMI ausgeschieden wurde, wieder wiedereinzusetzen. Der PDH XXXX wurde aufgrund einer Überprüfung durch das BAZ XXXX am XXXX nach finanzieller Ablöse in mein Privateigentum übernommen, da ein Problemverhalten bei der Übergabe an einen neuen PDHF zu erwarten gewesen wäre. Dem vorangegangen war eine unrechtmäßige Dienstzuteilung meiner Person durch die LPD XXXX an die FGA XXXX ab XXXX . Der gegenständliche Hund wurde als Welpe mit Juli XXXX als Junghund von mir – im Stande der LPD XXXX – übernommen und wurde dieser im Familienverband aufgezogen und fand die Gewöhnung an den dienstlichen Alltag statt. Alle quartalsmäßigen Überprüfungen wurden ohne Beanstandungen absolviert und befand sich der JH zu jedem Zeitpunkt in einem adäquaten Ausbildungsstand. Die Grundausbildung wurde im XXXX in XXXX absolviert und schloss ich mit dem Hund diese mit der positiven Prüfung zur Erlangung der Einsatzfähigkeit ab. Weiters fand eine GSOD Ausbildung mit dem PDH statt. Die Wiederaufnahme des Hundes wäre eine effiziente und wirtschaftliche Vorgangsweise, da bei diesem – bei der Überprüfung durch das BAZ XXXX – keine Ausbildungs-, Haltungs- oder Führungsmängel attestiert wurden. Zur Wiedereingewöhnung für den Hund wäre lediglich ein ein- oder zweiwöchiges Trainingsmodul im BAZ XXXX wünschenswert und könnte danach eine Einstellungsüberprüfung jederzeit durchgeführt werden.
Somit könnte der Hund mindestens weitere 4 Jahre ohne weitere Ausbildungskosten im Stande eines PDH verwendet werden.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten aufgrund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 AVG sind die Behörden, wenn nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ab Antragstellung erhoben werden.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 VwGVG kann die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurück- oder abzuweisen ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 DVG 1984 sind die obersten Verwaltungsorgane des Bundes innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörden zuständig.
Gemäß § 2 Abs. 3 DVG 1984 kann jeder Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung innerhalb seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen, soweit in den Abs. 3b bis 8 leg. cit. nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamten zukommt.
Gemäß § 1 DVPV-Inneres sind die Landespolizeidirektionen nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 3 DVG 1984.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Wie festgestellt gehört die BF der LPD XXXX an und bezieht sich die Frage der Reaktivierung eines PDH im weitesten Sinne auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 DVG 1984, sodass gemäß § 1 DVPV-Inneres die LPD XXXX als für das gegenständliche Ansuchen der BF zuständige Dienstbehörde anzusehen ist.
Die BF begehrt mit ihrem Ansuchen im Ergebnis die Erteilung der Weisung, den betreffenden PDH wieder als solchen zu verwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Antrag auf Erteilung einer bestimmten Weisung unzulässig und löst eine meritorische Entscheidungspflicht nicht aus (VwGH 01.03.2012, 2010/12/0074; VwGH 21.02.2022, Ra 2021/12/0058; VwGH 23.04.2026, Ra 2023/12/0082, m.w.N.).
Das gegenständliche Ansuchen der BF ist– wie den Feststellungen zu entnehmen ist – seinem Wortlaut nach nicht auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet, sondern stellt lediglich einen Vorschlag an die Dienstbehörde zur Wiederverwendung des betreffenden PDH dar. Dies ergibt sich unter anderem aus den von der BF verwendeten Formulierungen, wonach es sich um ein „höfliches Ersuchen“ handele, die Wiederaufnahme des PDH „eine effiziente und wirtschaftliche Vorgangsweise wäre“, lediglich ein „ein- oder zweiwöchiges Trainingsmodul […] wünschenswert [wäre] und danach eine Einstellungsüberprüfung jederzeit durchgeführt werden [könnte]“ und der PDH weitere vier Jahre als solcher ohne zusätzliche Kosten verwendet werden könnte.
Wenn aber – wie im gegenständlichen Fall – gar kein Bescheiderlassungsanspruch geltend gemacht wird, ist die Behörde nicht einmal zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides verhalten und entsteht somit gar keine Entscheidungspflicht. Besteht keine Entscheidungspflicht, kann auch keine Säumnis eintreten und ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (Leeb in Hengstschläger/Leeb (Hrsg.), AVG, § 8, VwGVG, Rn. 5)
Die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG entfallen, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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