W228 2344944-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , BSc, SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 10.03.2026, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Bei der am 06.03.2026 vor dem Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 22.01.2026 als Bauleiter/Bautechniker beim Dienstgeber XXXX Bau GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX , BSc, (im Folgenden: Beschwerdeführer) zu Protokoll, dass die Firma ihm einen Termin für ein Vorstellungsgespräch vorgegeben habe, ohne ihn nach einem passenden Termin zu fragen. Der Termin sei am 28.01.2026 gewesen und sei der Beschwerdeführer zu diesem Termin krank gewesen. Er habe den Termin abgesagt und um einen neuen Termin gebeten, der für beide passt. Der Beschwerdeführer sei jedoch wieder nicht kontaktiert worden um einen für beide Seiten passenden Termin auszumachen, sondern sei ihm erneut ein Termin vorgeschrieben worden. Da er an diesem neuen Termin ein anderes Vorstellungsgespräch gehabt habe, sei er zu dem Termin nicht gekommen.
Mit Bescheid des AMS vom 10.03.2026 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 24.02.2026 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 24.02.2026 Kenntnis darüber erlangt habe, dass sich der Beschwerdeführer auf eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung zwar beworben, er jedoch anschließend die Vorstellungstermine am 28.01.2026 und am 30.01.2026 abgesagt habe. Er habe dadurch das Zustandekommen einer möglichen Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er dem ursprünglich von der Firma vorgeschlagenen Termin am 28.01.2026 nicht zugestimmt habe. Er habe den Termin dann krankheitsbedingt absagen müssen und habe gleichzeitig um die Vereinbarung eines neuen Termins ersucht. Daraufhin sei ihm der 30.01.2026 vorgeschlagen worden. An diesem Termin habe er jedoch bereits ein anderes Vorstellungsgespräch gehabt. Eine Kontaktaufnahme seitens des potentiellen Dienstgebers zur Vereinbarung eines für beide Seiten passenden Termins sei nicht erfolgt.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 13.05.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 22.01.2026 das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Bauleiter/Bautechniker zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich für die Stelle beworben. Den ersten Termin für ein Vorstellungsgespräch habe er aufgrund von Krankheit abgesagt. Den zweiten Termin habe er nicht wahrgenommen, weil er für diesen Tag bereits ein Vorstellungsgespräch in einem anderen Unternehmen gehabt habe, was er dem potentiellen Dienstgeber in einem Email vom 28.01.2026 mitgeteilt habe. Der Formulierung dieser Email sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die einseitige Terminvorgabe seitens des Dienstgebers nicht genehm gewesen sei und er kein Interesse an der Beschäftigung mehr gehabt habe. Dies sei als Vereitelungstatbestand zu werten.
Mit Schreiben vom 20.05.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.06.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 13.08.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 29.09.2025 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 27.04.2026 bezieht er Notstandshilfe.
Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 13.10.2025 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Projektleiter für Bauprojekte bzw. Architekt oder weiterer gesetzlich zumutbarer Stellen im vereinbarten Arbeitsort 1110 Wien, im Umkreis von 20 km, im Vollzeitausmaß unterstützt.
Am 22.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Bauleiter/Bautechniker beim Dienstgeber XXXX Bau GmbH vom AMS zugewiesen. In dem Stellenangebot ist festgehalten, dass die Bewerbung per Email zu erfolgen hat.
Der Beschwerdeführer hat sich mit Email vom 23.01.2026 für verfahrensgegenständliche Stelle beworben. Ihm wurde in der Folge seitens des potentiellen Dienstgebers per Email vom 26.01.2026 ein Termin für ein Vorstellungsgespräch am 28.01.2026 gesendet.
Der Beschwerdeführer hat diesen Termin krankheitsbedingt mit Email vom 27.01.2026 abgesagt. In weiterer Folge wurde ihm seitens des potentiellen Dienstgebers mit Email vom 28.01.2026 ein neuer Termin für ein Vorstellungsgespräch am 30.01.2026 zugesendet. Der Beschwerdeführer hat mit Email vom selben Tag dem Dienstgeber wie folgt mitgeteilt: „Leider kann ich diesen Termin nicht wahrnehmen, da ich zu dem Zeitpunkt einen anderen Termin habe. Ich denke, es wäre sinnvoller gewesen, wenn sie mich einfach angerufen hätten, um einen für beide Seiten passenden Termin auszumachen. Da ich mittlerweile denke, dass die Stelle nicht die passende für mich ist, bedanke ich mich und wünsche einen schönen Tag.“
Es ist sohin schließlich zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Betreuungsvereinbarung vom 13.10.2025 liegt im Akt ein.
Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer das Stellenangebot am 22.01.2026 übermittelt wurde, zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS.
Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer per Email für verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat.
Der weitere, in den Feststellungen angeführte, Email-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem potentiellen Dienstgeber liegt im Akt ein.
Es ist unstrittig, dass es zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Im gegenständlichen Fall war die Beschäftigung als Bauleiter/Bautechniker beim Dienstgeber XXXX Bau GmbH zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer hat durch seine Formulierung in dem in den Feststellungen angeführten Email an den potentiellen Dienstgeber vom 28.01.2026 offengelegt, dass er eine gemeinsame Terminfindung für den zweiten Termin für ein Vorstellungsgespräch erwartet. Eine gemeinsame Terminfindung ist – wie sich aus den oben ebenfalls angeführten Emails des Dienstgebers ergibt – jedoch nicht der Modus des Dienstgebers, sondern gibt dieser Termine einseitig vor. Dadurch, dass der Beschwerdeführer mit seinem Email vom 28.01.2026 schließlich einseitig eine Absage geschickt hat, hat er eine Vereitelungshandlung gesetzt.
Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal der Beschwerdeführer versucht hat, den Modus des Dienstgebers, wonach dieser Termine für Vorstellungsgespräche einseitig vorgibt, zu ändern und nicht akzeptiert hat, dass der Modus trotz seines Änderungsversuchs gleich blieb, woraufhin der Beschwerdeführer den Job abgesagt hat. Der Beschwerdeführer hat durch dieses Verhalten zumindest in Kauf genommen, die angebotene Stelle nicht zu erhalten.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren und sich die Entscheidung an der ständigen Judikatur des VwGH zu § 10 AlVG orientiert.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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