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IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 23.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 14.08.2025 beantragte der Beschwerdeführer, ein bei XXXX tätiger Exekutivbediensteter, nachträglich zusätzlich zu bereits erhaltenen Vorschüssen die Auszahlung von Schmerzengeld nach den Bestimmungen des GehG für die Zeit seines Krankenstandes. Er habe sich am XXXX .2023 im Zuge des Dienstes verletzt, sich in der Folge im Zeitraum vom XXXX .2023 bis einschließlich XXXX 2023 im Krankenstand befunden. Für diesen Zeitraum sei ihm bereits ein Vorschuss für entgangenes Einkommen (Verdienstentgang) iHv € 976,09 zuerkannt worden. Aufgrund anhaltender Beschwerden und da er sich aufgrund der Verletzung einer Operation unterziehen habe müssen, habe er sich abermals von XXXX .2023 bis einschließlich XXXX .2023 im Krankenstand befunden. Seine Verletzung sei von der BVAEB als Dienstverletzung anerkannt worden. Ihm sei für diesen weiteren Krankenstand ein Verdienstentgang iHv € 1987,44 brutto entstanden, welchen er bereits erhalten habe. Die von ihm nunmehr geforderten Ansprüche für Schmerzengeld würden keine Deckung durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen finden.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) wurde der Antrag vom 14.08.2024 gemäß § 23c Abs. 5 GehG lautend auf Schmerzengeld gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei infolge der am XXXX .2023 im Zuge einer Ausbildung erlittenen Verletzung bereits antragsgemäß mit Bescheid vom 31.10.2023, Zl. XXXX , ein Vorschuss für entgangenes Einkommen/Verdienstentgang iHv € 976,08 für den Krankenstand von XXXX .2023 bis XXXX .2023 zuerkannt worden. Für den Folgekrankenstand von XXXX .2023 bis XXXX 2024 sei ihm mit Bescheid vom 10.04.2024 antragsgemäß als besondere Hilfeleistung ein Vorschuss für entgangenes Einkommen/Verdienstentgang iHv € 1.987,44 zuerkannt worden. Mit neuerlichem, nunmehr verfahrensgegenständlichem Antrag begehre der Beschwerdeführer aufgrund desselben Sachverhalts (Krankenstände) in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen erneut einen Vorschuss. Im Hinblick darauf, dass keine Gründe zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG vorliegen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
3. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, es handle sich sehr wohl um eine noch nicht entschiedene Sache, weil über den Zuspruch von Schmerzengeld seitens der Dienstbehörde für den Dienstunfall noch nicht entscheiden worden sei. Der Antrag auf Schmerzengeld sei mit seinem Antrag vom 14.08.2025 erstmalig gestellt worden. Dieser Antrag decke sich gerade nicht im Wesentlichen mit dem früheren Antrag. Zudem habe sich die Rechtslage insofern geändert, als nunmehr auch für Dienstunfälle ohne Verschulden eines Dritten Schmerzengeld zustehe, sofern es sich um einen Dienstunfall im Zuge einer Spezialausbildung handle. Der gegenständlich relevante Dienstunfall habe sich im Zuge des Seiltechniktrainings ereignet und somit im Zuge einer Spezialausbildung. Im Ergebnis sei zwingend in der Sache zu entscheiden, weil nur die Sachlage ident sei, hinsichtlich der Rechtslage und des Parteienbegehrens aber keine Identität iSd Rechtsprechung von Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof vorliegen würde.
4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 08.01.2026, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er verletzte sich am XXXX .2023 im Zuge einer Ausbildung am XXXX und war in der Folge vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 sowie von XXXX .2023 bis XXXX .2024 im Krankenstand.
Der Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 31.10.2023 gemäß § 23c Abs. 5 GehG aus Anlass des Dienstunfalls ein Vorschuss für entgangenes Einkommen/Verdienstentgang für den Krankenstand von XXXX .2023 bis XXXX .2023, mit Bescheid vom 10.03.2024 für den Folgekrankenstand von XXXX .2023 bis XXXX .2024 zuerkannt.
Mit Antrag vom 14.08.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung von Schmerzengeld nach den Bestimmungen des GehG.
Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten anhand des vorgelegten Verwaltungsakts getroffen werden. In diesem befinden sich neben dem verfahrenseinleitenden Antrag der Bescheid, die Meldung der Dienstverletzung vom 09.05.2023, mehrere polizeiamtsärztliche Gutachten, aus denen sich ergibt, dass der Krankenstand jeweils gerechtfertigt war, weiters zahlreiche Arztbriefe des behandelnden Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides
3.2. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Indem die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers keine Sachentscheidung getroffen hat, beschränkt sich die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Verfahrensthema ist also allein die Frage der Zulässigkeit des Antrags (VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers rechtmäßig erfolgt ist. Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt.
3.3. Gegenständlich stützte die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrags auf Schmerzengeld darauf, dass aus ihrer Sicht eine entschiedene Sache vorliege, weil dem Beschwerdeführer aufgrund der Krankenstände infolge des Dienstunfalls bereits bescheidmäßig eine Hilfeleistung für den Verdienstentgang gewährt worden sei.
Nach § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 (Wiederaufnahme) oder 71 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach nur einmal entschieden werden, gleichgültig, ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird (VwGH 24.09.2020, Ra 2019/03/0048). Ein Antrag ist hingegen wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 13.05.2011, 2011/10/0040; Hengstschläger/Leeb, AVG §68 Rz 39 [Stand 1.3.2018, rdb.at] mwN).
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 21.01.2026, Ra 2024/14/0627).
Identität der Sache liegt zudem nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage auch das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben „Sache“ eine nochmalige Entscheidung fordert (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0231).
3.4. §§ 23a ff. GehG sieht Regelungen betreffend Übernahme von Ansprüchen als besondere Hilfeleistung durch den Bund vor. Dies gilt gemäß § 23c Abs. 5 GehG auch für jene Fälle, in denen ein:e Beamt:in einen Dienstunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der sie:er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen des Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Anders als im früheren Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG, BGBl 177/1992), das die besondere Hilfeleistung noch explizit als einmalige Geldleistung vorgesehen hat (siehe dazu insbesondere auch die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien, 4979 BlgNR 18. GP 1), ist nunmehr bloß die – gegenständlich nicht relevante – Leistung an Hinterbliebene in § 23c Abs. 4 GehG explizit als einmalige Geldleistung konzipiert.
3.5. Gegenständlich ersucht der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 14.08.2025 um Schmerzengeld nach den Bestimmungen des GehG. Über die Frage von Schmerzengeld wurde in den bisherigen Entscheidungen nicht abgesprochen.
Der Umstand, dass die nunmehr im Antrag vom 14.08.2025 geltend gemachten Schmerzengeldansprüche auf denselben Dienstunfall zurückgeführt werden, vermag für sich allein jedenfalls keine Identität der Sache zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich das Parteibegehren nicht mit dem früheren Begehren, konkret die Gewährung von Verdienstentgang, deckt.
Im vorliegenden Fall liegt daher keine entschiedene Sache vor. Die belangte Behörde hat im Ergebnis den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Schmerzengeld infolge des Dienstunfalls zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weswegen der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid aufzuheben war. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde neuerlich mit dem Antrag des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben, dies unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückverweisungsgrund. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag nicht näher konkretisiert hat, auf welche Bestimmung des Gehaltsgesetzes er sich bei seinem Antrag stützt.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Verfahrensgegenständlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder über „civil rights“, sodass die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 MRK nicht zur Anwendung kommt (statt vieler VwGH 04.09.2025, Ra 2025/05/0119). Es stand somit im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, war gegenständlich nicht erforderlich, weil bereits aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts der Sachverhalt hinreichend geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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