L515 2306162-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER über den Antrag von XXXX (alias XXXX ), geb. am XXXX (alias XXXX ),StA. der Republik Georgien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2025, L515 2306162-1/17E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die revisionswerbende Partei ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger ursprünglich unter falscher Identität einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend brachte sie vor, wegen ihrer Homosexualität in Georgien den von ihr beschriebenen Bedrohungsszenarien ausgesetzt zu sein.
Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheide der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist.
In weiterer Folge wurde die Beschwerde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und ergänzenden Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2025 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
„Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich, da dem RW kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG mehr zukommt. Wird keine aufschiebende Wirkung gewährt, droht ihm die Abschiebung nach Georgien, wo er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte nach Art 2, 3 EMRK zu befürchten hat. Der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen gegenüber. Der Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre für den RW jedoch mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
Der homosexuelle RW wäre in Georgien ausweislich den Länderfeststellungen massiver gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und liefe Gefahr, Ziel schwerer Gewalt zu werden. Wie viele andere Angehörige sexueller Minderheiten wäre er faktisch gezwungen, seine sexuelle Orientierung zu verbergen, was nach der Rechtsprechung des EuGH unzumutbar ist. Darüber hinaus kommt es zu Gewalt und Belästigungen durch staatliche wie nichtstaatliche Akteure gegenüber sexuellen Minderheiten sowie gegenüber Personen, die solche Übergriffe anzeigen; dabei reagieren Polizei und andere staatliche Stellen mitunter nicht angemessen und ist der staatliche Schutz unzureichend. Zudem hat sich die Wohnsituation sexueller Minderheiten infolge des Krieges in der Ukraine weiter verschlechtert, ohne dass staatliche Unterstützungsleistungen zur Verfügung stehen. Seit dem Inkrafttreten des Anti-LGBTIQ-Gesetzes hat sich die Situation für sexuelle Minderheiten erheblich verschlechtert (vgl. Anfragebeantwortung S. 3) und ist die Anzahl der Hassverbrechen gegen sexuelle Minderheiten weiter gestiegen.
Der RW verkennt nicht, dass es sich bei seinem Herkunftsstaat Georgien um einen sicheren Herkunftssaat handelt. Derzeit bestehen jedoch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Einordnung. So hat Verwaltungsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 17.09.2025 zur Zahl 38 L 324/25 A festgehalten, dass der Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat sowohl die Lage von LSBTIQ-Personen in Georgien als auch die Lage in den Regionen Abchasien und Südossetien entgegensteht:
„(1) Der Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat steht bereits die Lage von LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen) in Georgien entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verwehrt Art. 37 Asylverfahrens-RL es einem Mitgliedstaat, einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, der für bestimmte Personengruppen die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für solch eine Bestimmung nicht erfüllt; es geht folglich darum, dass der Drittstaat im Allgemeinen für seine gesamte Bevölkerung sicher ist, nicht nur für einen Teil von ihr (EuGH, Urteile vom 1. August 2025 – C-758/24 –, NVwZ 2025, 1409, und – C-759/24 –, juris). Das trifft auf Georgien nicht zu. Nach Auffassung der Kammer droht LSBTIQ-Personen Georgien eine – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebietende – Verfolgung [...]. Sie sind Verfolgungshandlungen durch den georgischen Staat und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, gegen die sie zu schützen der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage ist, und die in ihrer Kumulation eine gravierende Verletzung ihrer Menschenrechte und damit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen und dabei an einen Verfolgungsgrund anknüpfen, ohne dass eine interne Fluchtalternative besteht. Die Stigmatisierungen und Diskriminierungen von LSBTIQ-Personen durch die georgische Öffentlichkeit sowie die ausgeübte physische und psychische Gewalt erreichen ein solches Maß, während die Aufklärung und Verfolgung dieser Taten gleichzeitig in einem nur derart geringen Umfang stattfindet, dass nicht nur von einzelnen Übergriffen und vereinzelten Schutzlücken, sondern zur Überzeugung der Kammer von einem systemischen Schutzproblem auszugehen ist (VG Berlin, Urteile vom 21. Mai 2025 – VG 38 K 96/25 A –, juris Rn. 47ff. und – VG 38 K 259/23 A –, juris Rn. 46ff.)
Eine Abschiebung nach Georgien würde sohin für den homosexuellen RW die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art 2, 3 EMRK bedeuten. Zwar besteht ein öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Allerdings ist im Fall des unbescholtenen RW in Anbetracht der ihm in Georgien laut aktueller Länderberichten drohenden Nachteile davon auszugehen, dass sein Interesse am Verbleib in Österreich bis zum Abschluss des Verfahrens das berührte öffentliche Interesse ausnahmsweise überwiegt.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrenshergang und den nachfolgenden Ausführungen.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:
"Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs. 7 VwGG sind Abs. 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 (aA Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017)).
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031). Die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung stellt keinen Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar (VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028).
Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisoria-lverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwer-deführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unver-hältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A). Die Anforderungen an die Konkretisierungs-obliegenheiten sind streng (VwGH 29.1.2001, Ra 2021/17/004; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7; VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028 mwN).
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenswägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag –unter anderem- somit zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, , wenn er den Ausgang des Revisionsverfahren nicht im Inland abwarten kann. Die konkrete Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnis-mäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebeantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab. Bloße abstrakte und vom konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen.
Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheiten sind streng (VwGH 29.1.2001, Ra 2021/17/004; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7; VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028 mwN).
Die revisionswerbende Partei unterlässt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist, zumal sie sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Gesetzestextes bzw. der Wiederholung der Revisions-gründe erschöpften. Die konkrete und nachvollziehbare Schilderung eines unverhältnis-mäßigen Nachteils, welchen die revisionswerbende Partei erleiden würde, wenn sie den Ausgang des Revisionsverfahrens in ihrem Herkunftsstaat abwarten würde, ist dem Antrag nicht zu entnehmen.
Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung.
Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Ungeachtet der im Vorabsatz angeführte Umstandes wird weitergehend darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall die revisionswerbende Partei aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG, statmmt, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt –woraus folgt, dass der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, Menschen, die sich auf dem von ihm kontrollierten Territorium befinden vor Übergriffen wirksam und nachhaltig zu schützen-, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde und in dem sie über eine Existenzgrundlage verfügt. Es wurde in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt, dass die revisionsführende Partei in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht- auf ein Privat- und Familienleben darstellen.
Im gegenständlichen Fall sei auch auf den unionsrechtlich (insbes. RL 2013/32/EU vom 26.06.2013, Erwägungsgrund 20, 36 und 40, sowie Art. 36f, 40f und 46 Abs. 6) sich ergebenden, von den Mitgliedstaaten zwingend zu beachtenden Rechtsgrundsatz des effet utile hingewiesen und ergibt sich aus einer Zusammenschau unionsrechtlicher und nationaler Rechtsvorschriften ein herabgesetztes Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich auch ein zwingendes öffentliches Interesse, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegensteht.
Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ist für die revisionswerbenden Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, zumal sie mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Bezug auf einen sicheren Herkunftsstaat konfrontiert wäre, für den der nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt und ihnen im Fall einer Stattgabe der Revision eine Wieder-einreise zu gestatten wäre.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag darauf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben und ist des den Revisionswerbern zumutbar, die Entscheidung über die Revision im Herkunftsstaat abzuwarten (vgl. hierzu auch VwGH 10.2.2020, RA 2019/21/0366-5).
Letztlich wird weitergehend darauf hingewiesen, dass dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens für die nach § 30 Abs 2 VwGG vorzunehmende Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zukommt; vgl. abermals VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493). In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof am 30.05.2019, Ra 2019/22/0104, bei der Interessenabwägung nach § 30 Abs 2 VwGG aus, die dortige Revisionwerberin beinträchtige durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt (vgl auch VwGH 2.12.2020, Ra 2020/220251; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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