Spruch
I419 2315045-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.06.2025, Zl. XXXX :
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Am 10.06.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid hob das BFA gegenüber dem Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete das sinngemäß damit, dass der Beschwerdeführer keinen neuen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, der eine Asylrelevanz mit sich brächte. Die Rückkehrentscheidung sei aufrecht und würde keinen Eingriff in die in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 genannten, durch Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten.
Da sich auch die Lage im Herkunftsstaat nicht wesentlich geändert habe, sei der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Übermittlung des Akts gilt nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 als Beschwerde gegen die Aufhebung des Abschiebeschutzes, der Fremde somit als Beschwerdeführer im gerichtlichen Überprüfungsverfahren.
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1 Der Beschwerdeführer ist Anfang 30, kinderlos, Araber, Staatsangehöriger von Algerien ohne Sorgepflichten und nach eigenen Angaben ohne Religionszugehörigkeit. Er beherrscht Arabisch in Wort und Schrift sowie nach seinen Angaben gut Russisch, Englisch und Französisch. Er wurde im Herkunftsstaat in XXXX in der Provinz XXXX ( XXXX ) ca. 180 km südöstlich von XXXX geboren, einem Vorort der Provinzhauptstadt, die eine Einwohnerschaft von etwa 170.000 aufweist, hat dort bis 2017 oder 2018 die Grundschule sowie eine Universität besucht und in Studentenjobs als Blumenverkäufer, Trinkwasserverkäufer und Taxilenker gearbeitet.
Im Herkunftsstaat leben seine Eltern mit Mitte 50, in deren Haus der Beschwerdeführer bis zur Ausreise wohnte, ein Bruder mit Anfang 20 sowie eine verheiratete Schwester mit Mitte 30; ein weiterer Bruder mit Ende 20 lebt verheiratet in Spanien. Der Vater ist Staatsangestellter, der jüngere Bruder beim Militär. Mit den Eltern und dem Bruder in Algerien hat der Beschwerdeführer häufig Kontakt und ein in seinen Worten „völlig intaktes“ Verhältnis. Verwandte hat der Beschwerdeführer auch in Frankreich.
1.1.2 Seinen Angaben nach entschloss er sich 2017 oder 2018, Algerien zu verlassen und zog mit seinem am Geburtsort ausgestellten Reisepass sowie einem russischen Studentenvisum noch im selben Jahr nach Russland um ein betriebswirtschaftliches Masterstudium zu betreiben. Ab 2019 arbeitete er dort stattdessen mit Unterbrechungen insgesamt zwei Jahre im Verkauf von Backwaren.
Im April 2023 begab er sich über Weißrussland illegal nach Polen und gelangte ebenso nach Deutschland, Frankreich, Spanien, Portugal, Dänemark, Finnland, Schweden, die Schweiz und schließlich im Dezember 2024 nach Österreich. Er beantragte am 04.08.2023 in Deutschland internationalen Schutz, ebenso am 11.11.2023 in Schweden, am 30.12.2023 in Finnland und dann am 27.12.2024 in der Schubhaft in Österreich. Deutschland lehnte den dortigen Antrag am 14.02.2024 ab, Frankreich hat gegen den Beschwerdeführer ein derzeit aufrechtes Schengen-weites Einreiseverbot erlassen, Finnland ein nationales.
1.1.3 Das BFA wies den Antrag zur Gänze und verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und einem dreijährigen Einreiseverbot ab, was dieses Gericht im Beschwerdeverfahren bestätigte. (19.05.2025, I421 2312013-1)
1.1.4 Der Beschwerdeführer ist gesund sowie haft- und arbeitsfähig. Er nimmt keine Medikamente und benötigt keine Behandlung. Seinen Angaben nach könnte er bei seinen Eltern leben. Anfänglich würde ihn sein Vater mitversorgen, bis er über ein eigenes Einkommen verfügt. Nach Einschätzung des Beschwerdeführers könnte er Arbeit finden und sogar seine Familienangehörigen mitversorgen, da er jung, gesund und gebildet sei. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, selbst wenn ihn Angehörige nicht unterstützen, sei es mit einer bereits ausgeübten oder einer anderen Tätigkeit.
1.1.5 Der Beschwerdeführer wurde in Frankreich mehrfach straffällig und in Deutschland strafgerichtlich verurteilt; in Österreich wurde er mehrfach wegen Ladendiebstahls angezeigt. Am 30.04.2025 war eine Hauptverhandlung wegen eines solchen Vorfalls vor dem BG XXXX anberaumt. Die StA XXXX hat am 30.05.2025 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts einer Sachbeschädigung in dessen Unterkunft erhoben. Wegen einer weiteren Sachbeschädigung im Haftraum der Schubhaft wurde er am 29.06.2025 als Disziplinierungsmaßnahme in eine Einzelzelle verlegt.
1.1.6 Der Beschwerdeführer hält sich seit 23.12.2024 in Inland auf und war seither wie folgt in Haft: 24.12.2024 - 05.02.2025, 25.02. - 21.05. und seit 04.06.2025. Er gab dennoch an, hier Freunde zu haben.
1.1.7 Im Inland ging er keiner legalen Arbeit nach. Im Anhaltezentrum erwies er sich anlässlich einer ärztlichen Untersuchung als so aggressiv, dass er in den geschlossenen Vollzug verlegt werden musste. Wegen eines Hungerstreiks musste er am 22.05.2025 aus der Schubhaft entlassen werden. Am Tag der Verkündung des nun bekämpften Bescheids erklärte er, sich neuerlich im Hungerstreik zu befinden.
1.1.8 Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und hat keine gewichtigen privaten Integrationsmerkmale. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Algerien ist nach § 1 Z. 10 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im abweisenden Bescheid des vorigen Verfahrens wurden bereits die aktuellen Länderinformationen zu Algerien von 01.10.2024 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Sicherheitslage
Demonstrationen
Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt XXXX stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 31.5.2024). [...]
Spezifische regionale Risiken - Terrorismus
Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB XXXX 21.5.2024; vgl. AA31.5.2024). Die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB XXXX 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht weiterhin die Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (AA 31.5.2024; vgl. BMEIA 2.9.2024), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 31.5.2024). [...]
1.2.2 Sicherheitsbehörden
Die algerischen Sicherheitskräfte bestehen aus der Armee (Algerian People's National Army - ANP), der Nationalen Gendarmerie und der republikanischen Garde unter dem Verteidigungsministerium sowie der nationalen Polizei unter dem Innenministerium. Die Nationale Gendarmerie nimmt unter der Schirmherrschaft des Verteidigungsministeriums polizeiliche Aufgaben außerhalb der städtischen Gebiete wahr; sie besteht aus territorialen, Interventions-/Mobilitäts-, Grenzschutz-, Eisenbahn-, Aufruhrkontroll- und Luftunterstützungseinheiten; die Generaldirektion für Nationale Sicherheit ist mitverantwortlich für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung (CIA 7.8.2024).
Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen „Direction des Services de Sécurité“ (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB XXXX 21.5.2024).
Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit führte Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durch und ergriff Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium meldete mehrere strafrechtlichen Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung. Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte ist nach wie vor ein Problem (USDOS 23.4.2024). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB XXXX 21.5.2024).
1.2.3 Allgemeine Menschenrechtslage
Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 20.6.2023). Systematische staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 10.5.2023). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 20.6.2023; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024) - in diesen Bereichen verschlechterte sich die Lage im Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024). Die algerischen Behörden haben im Jahr 2023 die Unterdrückung der Meinungs-, Presse-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Bewegungsfreiheit im Rahmen ihrer fortgesetzten Bemühungen zur Unterdrückung des organisierten Widerstandes verschärft. Sie haben wichtige zivilgesellschaftliche Organisationen aufgelöst, Oppositionsparteien und unabhängige Medien suspendiert und weiterhin restriktive Gesetze angewandt, um Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Journalisten und Anwälte zu verfolgen - unter anderem wegen des zweifelhaften Vorwurfs des Terrorismus und der Annahme von Geldern zur Schädigung der Staatssicherheit -, was einige von ihnen zur Flucht ins Exil veranlasste (HRW 11.1.2024). [...]
1.2.4 Religionsfreiheit
Die Bevölkerung besteht zu 99 % aus sunnitischen Moslems und zu weniger als 1 % aus Christen, Juden und anderen (CIA 7.8.2024; vgl. FH 2024). Verschiedene inoffizielle Schätzungen geben die Anzahl der Christen in Algerien zwischen 20.000 und 200.000 an. Durch den Zuzug von Studenten und Migranten aus Subsahara-Afrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren gestiegen. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 diplomatische Beziehungen, ein Nuntius ist vor Ort (AA 10.5.2023).
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 10.5.2023, BS 2024) und verbietet den staatlichen Institutionen ein Verhalten, das mit den islamischen Werten unvereinbar ist (USDOS 30.6.2024). In den letzten Jahren wurde das Recht auf Glaubensfreiheit erheblich eingeschränkt. Durch Verfassungsänderungen im November 2020 wurde das Recht auf Glaubensfreiheit durch das Recht auf „Religionsausübung“ ersetzt (BS 2024). Die Verfassung verbietet jedoch grundsätzlich jedwede Diskriminierung aus persönlichen und weltanschaulichen Gründen, nennt jedoch nicht explizit ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religionszugehörigkeit (AA 10.5.2023). Die Freiheit der Religionsausübung ist somit gewährleistet, wenn sie im Einklang mit dem Gesetz ausgeübt wird. Die „Beleidigung oder Verunglimpfung“ jeglicher Religion ist eine Straftat. Das Gesetz besagt, dass der Staat die Gotteshäuser vor jeglicher politischen oder ideologischen Einflussnahme schützen muss (USDOS 30.6.2024).
Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als „Vereine algerischen Rechts“ beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch das Religionsministerium bzw. eine staatliche Kommission genehmigt werden. Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften müssen fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 10.5.2023). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (USDOS 30.6.2024).
Gesetzlich ist Konversion nicht verboten, auch weg vom Islam nicht (USDOS 30.6.2024). Missionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) hingegen ist gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 10.5.2023, FH 2024), bei einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 10.5.2023) sowie einer Geldstrafe. Für Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ist es nicht gesetzlich vorgesehen ein Erbe zu erhalten, sofern kein Testament vorliegt (USDOS 30.6.2024).
Religiöse Minderheiten sind erheblichen Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt (BS 2024; vgl. FH 2024). In den letzten Jahren kritisieren Menschenrechtsorganisationen zunehmend behördliche Hindernisse und administrative Einschränkungen gegen nicht-muslimische Religionsgemeinschaften und beobachten ein schärferes Vorgehen gegen vermeintlich „islamkritische Äußerungen“. Die christlichen Kirchen sehen sich zunehmend bürokratischen Hürden gegenüber (AA 10.5.2023).
Die Behörden gehen gegen die Religionsgemeinschaft der Ahmadis vor (FH 2024; vgl. AA 10.5.2023) und werfen ihren Anhängern vor, den Islam herabzuwürdigen, die nationale Sicherheit zu bedrohen und gegen das Vereinigungsrecht zu verstoßen (FH 2024). In Medienberichten wird häufig über Gerichtsverfahren gegen Mitglieder muslimischer Minderheitengemeinschaften wie Ahmadi-Muslime und schiitische Muslime berichtet, wobei hier die Unschuldsvermutung nicht zur Anwendung kommt. In lokalen Medien werden diese Gemeinschaften gelegentlich als „Sekten“ oder „Abweichungen“ vom Islam dargestellt. Ahmadi-Führer erklären, ihr Glaube werde von der Öffentlichkeit oft missverstanden, die weitgehend glaube, die Ahmadi-Gemeinschaft sei nicht-muslimisch (USDOS 30.6.2024).
Die Behörden gehen seit 2017 hart gegen die algerische protestantische Kirche (EPA) vor (FH 2024; vgl. AA 10.5.2023).
1.2.5 Grundversorgung
Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Algerien stützt sich wirtschaftlich auf Förderung und Export von Öl und Gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben Modernisierung und Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 8.2024). [...]
Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25% auf 5% erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB XXXX 21.5.2024).
Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren „Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 10.5.2023).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Staatliche oder karitative Einrichtungen, die eine Befriedigung der existenziellen Bedürfnisse sicherstellen, sind nicht bekannt (AA 10.5.2023). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample November bis Dezember 2023 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 61% der Befragten an, dass es ihnen gelingt, ihren Haushalt trotz der aktuellen Lebensmittelpreise ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 30% können sich gerade so mit Lebensmitteln versorgen und nur 9 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen. Etwas schwieriger ist die Situation beim Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen: 43% der Befragten sind in der Lage, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 42% schaffen es gerade so, und 14% können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit diesen Gütern versorgen (STDOK 31.12.2023). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]
Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen. Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB XXXX 21.5.2024).
1.2.6 Rückkehr
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der österreichischen Botschaft in XXXX nicht bekannt (ÖB XXXX 21.5.2024). Es gibt seitens der algerischen Regierung keine Reintegrationsprojekte. In der Regel werden Rückkehrer von der Familie aufgefangen. Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung werden von den Familienmitgliedern geleistet. Rückkehrer werden erst wieder in das staatliche Sozialversicherungssystem aufgenommen, wenn sie erwerbstätig sind (AA 10.5.2023). [...]
1.3 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
1.3.1 Der Beschwerdeführer hat zu seinem neuen Folgeantrag erstbefragt angegeben, er halte seine alten Fluchtgründe aufrecht und füge keine neuen hinzu. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor seiner Familie, da er den Islam verlassen habe.
1.3.2 Beim BFA gab er an, er habe ausschließlich dieselben Gründe, die er schon im ersten Verfahren angegeben habe. Er sei Influencer und habe kritische Artikel gegen die Politik seines Landes veröffentlicht. Im Fall der Rückkehr befürchte er alles, was er schon im letzten Verfahren gesagt habe. Neue Beweismittel könne er nicht vorlegen.
1.3.3 Bereits im vorigen Asylverfahren hat der Beschwerdeführer am 25.03.2025 in der Einvernahme beim BFA angegeben, er wäre sunnitischer Moslem gewesen, jedoch sei er „Atheist“, seit er Algerien 2017 verlassen habe und in Russland gewesen sei. Er glaube daher nicht an Gott und bete weder noch faste er. Auch nachdem er sich „für den Atheismus entschieden“ hätte, habe er diesen Umstand nie veröffentlicht. In Algerien werde von den Behörden Atheismus auch nicht sanktioniert, solange man diesen Umstand nicht öffentlich mache. Ursprünglich habe er gar nicht vorgehabt, in Österreich Asyl zu beantragen. Nachdem er jedoch in Schubhaft angehalten worden sei, habe er sich entschlossen, um Asyl anzusuchen. Dadurch habe er erhofft, legal in Österreich leben zu können. Außerdem habe er politische Probleme in Algerien. Über TikTok habe er Kritik an der algerischen Regierung und am algerischen Präsidenten geübt; seine TikTok-Videos hätten sehr viele Zuschauer gehabt.
1.3.4 Der Beschwerdeführer hat damit zum Folgeantrag keinen Fluchtgrund behauptet, der seit der Entscheidung seines vorigen Asylverfahrens entstanden oder bekannt geworden wäre. Er hat kein neues Vorbringen erstattet, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Algerien ist seit der Entscheidung über den vorigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht eingetreten, insbesondere nicht auf sein Vorbringen bezogen. Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückgewiesen werden.
1.3.5 Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Algerien nach § 1 Z. 10 HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität hat Interpol XXXX bestätigt (AS 115). Ob er sich wie behauptet während des Aufenthalts in Russland vom Glauben abgewandt und nun kein religiöses Bekenntnis mehr hat, steht nicht fest, da er laut dem Bescheid im vorigen Verfahren (S. 52) noch im August 2023 von den deutschen Behörden als sunnitischer Moslem erfasst wurde.
2.2 Zur Lage im Herkunftsstaat
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu den Länderfeststellungen, die ihm das BFA mit der Ladung zur angeboten hatte, gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab, sondern erklärte, er könne dazu nichts sagen; er sei dort nie gewesen (AS 125). Damit ist er diesen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten.
2.3 Zu den Fluchtmotiven des Fremden
2.3.1 Der Beschwerdeführer hat zu seinem ersten Asylantrag auf die Frage nach Problemen wegen der Religion vorgebracht, in Algerien werde Atheismus von den Behörden nicht sanktioniert, solange man diesen Umstand nicht öffentlich mache. Ein neu entstandener Fluchtgrund liegt also mit der wiederum behaupteten Apostasie im Kern nicht vor, auch wenn nun die Rückkehrbefürchtung geäußert wird, deswegen Probleme mit der Familie zu bekommen, obwohl solche Probleme auf Nachfrage zuletzt - anders als die erörterten und verneinten mit Behörden - nicht einmal erwähnt wurden.
Auch seine Einschätzung des Verhaltens der Behörden erweist sich als im Ergebnis weiterhin zutreffend (Algerien kriminalisiert Blasphemie, nicht aber Apostasie; Missionierung von Moslems durch andere Religionen ist strafbar; www.state.gov/reports/2023-report-on-international-religious-freedom/algeria = www.ecoi.net/de/dokument/2111620.html; oben in 1.2 als USDOS 30.6.2024 im Länderinformationsblatt zitiert).
2.3.2 Ferner hat der Beschwerdeführer die (frühere) Veröffentlichung kritischer Beiträge („Artikel“) als Influencer geltend gemacht, wie er dies auch schon im vorigen Verfahren mit der Angabe tat, er sei vor einer Rückkehr nach Algerien gewarnt worden, da die sich „Spezialeinheit“ und „Geheimdienst“ nennenden Bedroher alle Videos gesichert hätten und er daher strafverfolgt bzw. vom Flughafen weg festgenommen und inhaftiert werden würde.
2.3.3 Die zum nunmehrigen Folgeantrag genannten Fluchtgründe sind damit kein neues Vorbringen, sondern eine Wiederholung des bisherigen, ergänzt um – soweit es die behauptete Angst vor der Familie betrifft – einen angesichts der Angaben zum intakten Verhältnis und regelmäßigen Kontakt wenig glaubhaften Aspekt, auch wenn die Apostasie als vorliegend unterstellt würde. Gegen die angedeutete Möglichkeit privater Verfolgung wäre zudem mit Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden zu rechnen. Das ergibt sich neben den Länderfeststellungen aus der Nennung Algeriens in § 1 HStV, weil bei der Festlegung von Staaten, die als sichere Herkunftsstaaten gelten, nach § 19 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist. (Vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2021/22/0220, Rz 13, mwN)
Gegen eine solche Furcht spricht auch, dass der Beschwerdeführer noch im April 2025 einen Antrag auf unterstützte Rückkehr stellte (auch wenn er diesen nach Genehmigung zurückzog).
2.3.4 Der Beschwerdeführer hat damit keinen neuen Fluchtgrund behauptet, der zutreffendenfalls Grund für Asyl oder subsidiären Schutz wäre. Er hat damit auch kein neues Vorbringen erstattet, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen.
2.3.5 Schließlich lässt sich den Länderfeststellungen auch nicht entnehmen, dass aus anderen Gründen wahrscheinlich wäre, dem Beschwerdeführer stünde Asyl oder subsidiärer Schutz zu. Somit konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückgewiesen werden wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
3.1 Nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebe-schutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z. 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z. 3).
3.2 Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z. 1). Eine Rückkehrentscheidung liegt den Feststellungen nach vor. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre.
3.3 Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
3.4 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sach-verhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN)
3.5 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen weder um glaubhafte nachträglich eingetretene Änderungen noch um – schon früher bekannte oder nachträglich hervorgekommene – Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vor-liegen, weil dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Daher ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vor-gesehene Zurückweisung als Erledigung des BFA zu erwarten ist.
3.6 Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden. Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach § 22 Abs. 1 BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.