IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2026, Zahl 1466850803-260368829, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste mit dem Flugzeug kommend am 27.03.2026 in Österreich ein und stellte am selben Tag am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 08.04.2026 (I.) gemäß § 33 Absatz 1 Ziffer 2 IVm § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 16.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1. Sachverhaltsfeststellungen:
[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; NS=Niederschrift; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes]
1.1 Bei der Erstbefragung am 28.03.2026 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz aus, dass seine drei Cousins von ihrem Freund nach einem Streit mit diesem vor den Augen des Beschwerdeführers erschossen worden seien und jener Freund der Cousins nun auch den Beschwerdeführer umbringen wolle (NS EB 28.03.2026 S 7)
Bei der Einvernahme vor dem BFA am 01.04.2026 brachte der Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen – zusammengefasst – vor, dass sich jener Vorfall am 10.03.2026 ereignet habe. Er habe die Partei PTI unterstützt und habe an diesem Tag mit seinen Cousins an einem Protest teilgenommen. Freunde seiner Cousins seien dazugekommen und hätten versucht, den Protest zu stoppen. Jene Freunde seien von der Partei „Noon-League“. Es sei dann zu einem Streit zwischen den Cousins und deren Freunden gekommen und die Freunde hätten dann Pistolen gezogen und die Cousins erschossen. Danach seien die Freunde geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei Augenzeuge gewesen. Anstelle der Täter sei aber gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige erstattet worden. Es bestehe daher ein Haftbefehl gegen ihn und die Polizei habe bereits nach ihm gesucht. Er habe sich bis zur Ausreise versteckt gehalten. (NS 01.04.2026 S 11-18)
1.2. Am 08.04.2026 langte beim BFA die Zustimmung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlingen beim BFA dazu ein, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs 2 AsylG abzuweisen.
1.3 Das BFA stützte die Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides auf § 33 Abs 1 Z 2 AsylG (BFA Bescheid S 1, 103 f).
Das BFA traf im angefochtenen Bescheid unter der Überschrift „C) Feststellungen“, Zwischenüberschrift „Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:“ zusammengefasst die Sachverhaltsfeststellung, dass die vom Beschwerdeführer „vorgebrachten Beweggründe“ für das Verlassen seines Herkunftsstaates – eine Verfolgung durch die pakistanische Polizei und Mitglieder der Noon-League-Partei – nicht glaubhaft seien. (BFA-Bescheid S 18)
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA dazu konkret das Folgende aus (BFA-Bescheid S 94-100; Orthografie und Interpunktion im Original).
„[…]
In Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor der LPD am 28.03.2026 gaben Sie zu Protokoll, dass Ihre drei Cousins mit deren Freund gestritten hätten. Dieser hätte alle drei Cousins vor Ihren eigenen Augen erschossen. Jetzt würde er auch Sie umbringen wollen. Deshalb hätten Sie Pakistan verlassen.
In Ihrer Einvernahme am 01.04.2026 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachten Sie vor, dass Sie protestiert hätten. Ihr Cousin wäre bei Ihnen gewesen. Dort wäre es zu einem Streit mit den Noon-League-Mitgliedern gekommen. Und diese hätten Ihren Cousin einfach umgebracht, weil er an dem Protest teilgenommen hätte. Sie wären zu viert gewesen. Sie wären mit Ihren drei Cousins dort gewesen. Die Noon-League-Partei hätte die volle Unterstützung der Regierung und der Polizei. Bei diesem Streit wären alle Ihre drei Cousins erschossen worden. Anstatt die Täter anzuzeigen, wären Sie angezeigt worden. Und um Ihr Leben zu retten, wären Sie zu Ihrem Freund gegangen. Sie würden von der Polizei und von den Parteimitgliedern gesucht werden. Sie hätten sich eine Zeit lang bei einem Freund in Islamabad versteckt. Auch dort wären Sie von der Polizei gesucht worden, deshalb wären Sie nach Rawalpindi gezogen. Dann hätten Sie Ihren Freund gebeten, Ihnen zu helfen. Und dann hätten Sie das Land verlassen.
Schon zu Beginn Ihrer Einvernahme war erkennbar, dass Sie Ihr Vorbringen bezüglich Ihres Fluchtgrundes steigerten. Bei Stellung Ihres Asylantrages am Flughafen Wien-Schwechat am 27.03.2026 gaben Sie an, aufgrund des Krieges in Ihrem Land und weil Ihr Leben in Gefahr wäre, um Asyl ansuchen zu wollen.
In der Erstbefragung am 28.03.2026 erklärten Sie, dass Ihre drei Cousins mit Ihrem Freund gestritten hätten, der alle drei Cousins vor Ihren Augen erschossen hätte. Dieser würde Sie auch umbringen wollen, deshalb hätten Sie Pakistan verlassen. Am 01.04.2026 in der Einvernahme vor dem Bundesamt gaben Sie dann zu Protokoll, dass Sie gemeinsam mit Ihren drei Cousins auf einem Protest der PTI-Partei gewesen wären.
Dort wären Sie dann auf sieben Freunde Ihrer Cousins getroffen, die der Noon-League-Partei angehören würden. Deshalb wäre es zu einem Streit gekommen, in dessen Folge diese Freunde dann Ihre Cousins erschossen hätten. Sie wären davongelaufen. Die Polizei und die Parteimitglieder würden Sie suchen, weil Sie wegen des Vorfalls angezeigt worden wären, da die Noon-League-Partei die volle Unterstützung der Polizei und der Regierung hätte.
In Betrachtung Ihrer Ausführungen vor den österreichischen Behörden änderten Sie demnach Ihr Vorbringen von der Flucht vor einer kriegerischen Auseinandersetzung über die Ermordung Ihrer drei Cousins durch einen Freund und steigerten dieses dann zu einer politisch motivierten Tötung Ihrer drei Cousins (PTI-Anhänger) durch deren sieben Freunde (Noon-League-Partei) bei einem politischen Protest.
Hierzu ist anzuführen, dass der Behörde durchaus bewusst ist, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch stellt es dennoch einen Unterschied dar, ob jemand vor Kampfhandlungen flüchtet, politisch verfolgt oder als Folge eines Streites, als Augenzeuge eines Verbrechens oder strafrechtlich verfolgt wird.
Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben, nicht überbewertet werden sollten (vgl idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist im vorliegenden Fall dennoch unübersehbar, dass Sie in wesentlichen Aspekten Ihr Vorbringen abänderten. Einen Fluchtgrund mit politischem Hintergrund haben Sie weder bei Ihrer Asylantragstellung am Flughafen Wien-Schwechat, noch im Rahmen Ihrer Erstbefragung vor der LPD Schwechat vorgebracht. Diese offenkundige Steigerung war erst bei Ihrer Einvernahme am 01.04.2026 ersichtlich.
Auf Nachfrage nach dem genauen Ablauf gaben Sie an, am 10.03.2026 gemeinsam mit Ihren drei Cousins an einem Protest der PTI-Partei in Sialkot teilgenommen zu haben. An diesem Protest im Zentrum der Stadt Sialkot hätten sich ungefähr 100 Personen beteiligt. Dort wären Sie auf sieben Freunde Ihrer Cousins getroffen, die Mitglieder der Noon-League-Partei wären. Dann wären Sie mit Ihren Cousins von deren Freunden auf die Seite gezogen worden, worauf es zu einem Streit gekommen wäre. Anfangs wäre es eine verbale Auseinandersetzung gewesen, dann wären Sie und Ihre Cousins von deren Freunden geschlagen worden. Grund für den Streit wäre der Protest gewesen, die Freunde hätten versucht Ihre Cousins und Sie an der Teilnahme zu hindern. Zwei der Freunde hätten anschließend ihre Pistolen gezogen, und Ihre Cousins erschossen. Sie wären etwas entfernt gewesen, deshalb hätten Sie flüchten können und wären nicht erschossen worden. Nachdem die Täter, die Freunde Ihrer Cousins, geflüchtet wären, hätten sich Leute dort versammelt und Sie wären ebenfalls weggelaufen.
Zwei der Freunde Ihrer Cousins hätten Ihre Pistolen gezogen und hätten dreimal geschossen. Befragt über den genauen Ablauf, erklärten Sie, die Freunde hätten Ihren Cousins die Pistolen ans Herz gehalten und abgedrückt. Als Ihre Cousins am Boden gelegen wären, wären Sie weggelaufen.
Für die Behörde ist nicht nachvollziehbar, dass Sie Zeit gehabt hätten wegzulaufen, aber Ihr Cousin nicht. Wenn nur zwei der Freunde Ihren Cousins die Pistolen ans Herz gehalten und anschließend geschossen hätten, dann hätte Ihr dritter Cousin, genauso wie Sie selbst, Zeit gehabt, zu flüchten. Es ist darüber hinaus kein Grund ersichtlich, weshalb die Noon-League-Anhänger Sie nicht ebenfalls erschossen hätten, wenn das alles so schnell gegangen wäre, wir von Ihnen behauptet.
Zusätzlich erklärten Sie einerseits, gemeinsam mit Ihren Cousins bei dem Vorfall dabei gewesen zu sein und andererseits, so weit davon entfernt gewesen zu sein, um flüchten zu können. Einmal wären Sie kurz nach den Schüssen geflüchtet, ein anderes Mal erst als sich am Ort des Geschehens eine Menschenmenge gebildet hätte.
Ferner ist nicht plausibel, dass eine Streitigkeit, die verbal beginnt, zu einer Schlägerei führt und schlussendlich in der Erschießung von drei Personen endet, von niemanden gesehen bzw. bemerkt wird. Vor allem, da sich dieser Vorfall im Zuge eines politischen Protests mit 100 Teilnehmern im Zentrum der Stadt Sialkot ereignet haben soll.
Es erscheint des Weiteren völlig unverständlich, dass zwei Personen zwei anderen Personen je eine Pistole ans Herz setzen und schießen, und die dritte Person stehen bleibt und darauf wartet, dass ihr dasselbe passiert. Hinzu kommt, dass Sie, als ebenfalls anwesende Person, und - Ihren Angaben zufolge – Augenzeuge, die Zeit gehabt hätten wegzulaufen. Dass sich danach sofort Leute am Tatort versammelt hätten, es aber keine Zeugen für den Vorfall gäbe, niemand Erste Hilfe geleistet oder die Rettung gerufen hätte, erscheint dem Bundesamt weder nachvollziehbar noch plausibel. In diesem Zusammenhang ist auch nicht erklärlich, dass Sie die Tat nicht angezeigt oder die Polizei gerufen hätten. Ferner ist nicht verständlich, weshalb Sie und Ihre Cousins die genannte Streitigkeit nicht schon verlassen hätten, als die Noon-League-Mitglieder begonnen hätten sie zu schlagen.
Widersprüchlich ist des Weiteren, dass Sie in der Erstbefragung nur von einem Freund – und nicht sieben Noon-League-Anhängern - sprachen, der Ihre Cousins erschossen hätte, einen politischen Hintergrund oder einen Protest haben Sie zu diesem Zeitpunkt nicht angegeben. Darauf angesprochen, erklärten Sie einen Streit erwähnt zu haben, nach mehr wären Sie nicht gefragt worden. In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, dass Sie zwar einen Streit angeben, aber einen politischen Hintergrund verschweigen würden, wenn Sie aus diesem Grund Ihr Herkunftsland verlassen hätten um im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Aufgrund des von Ihnen angegebenen Ablaufs der Geschehnisse, Ihrer Behauptung trotz Anwesenheit von 100 Protestteilnehmern im Zentrum Sialkots der einzige Augenzeuge gewesen zu sein und als einziger den Schüssen entkommen zu sein, ist nicht glaubhaft, dass zwei der sieben Freunde Ihrer Cousins, die einer oppositionellen Partei angehören würden, Ihren drei Cousins im Anschluss an einen handgreiflichen Streit die Pistole ans Herz setzen und sie hätten erschießen können, und nur Ihnen eine Flucht gelungen wäre.
Hinzu kommt, dass Sie angaben, die Freunde nicht gekannt zu haben. Sie hätten auch nicht gewusst, woher sich Ihre Cousins und diese Parteimitglieder bzw. Freunde gekannt hätten. Anschließend erklärten Sie dann, diese Freunde hätten von Ihnen, Ihrem Namen und Ihrer Familie gewusst. Die Noon-League-Mitglieder hätten Sie auch schon öfter mit Ihren Cousins gesehen.
In dieser Schilderung ergaben sich bereits erhebliche Widersprüche. Einerseits behaupteten Sie, die Freunde Ihrer Cousins nicht zu kennen, Sie hätten diese zum ersten Mal gesehen. Dann wieder gaben Sie an, diese Freunde würden Ihren Namen und Ihre Familie kennen, da sie Sie schon vorher mit Ihren Cousins gesehen hätten. Es ist daher für die Behörde nicht plausibel, dass Sie diese Freunde nicht kennen bzw. noch nie gesehen hätten, wenn diese Sie doch kennen würden und über Sie informiert wären.
Der Vorfall hätte um 9 Uhr vormittags im Zentrum der Stadt Sialkot stattgefunden. Kurz danach wäre die Polizei bei Ihnen zuhause gewesen, deshalb wären Sie zu Ihrem Freund nach Islamabad geflüchtet, wo Sie schon am Abend gewesen wären. Später gaben Sie dann an, dass die Polizei gegen 16 oder 17 Uhr in Ihrem Elternhaus in Daska gewesen wäre.
Ihre Aussage, dass die Polizei kurz nach dem Ereignis Sialkot (9 Uhr vormittags) bei Ihnen zuhause in Daska gewesen wäre und Sie gesucht hätte, muss aufgrund Ihrer späteren Angabe, dass die Polizei gegen 16 oder 17 Uhr bei Ihnen zuhause gewesen wäre, als nicht glaubhaft beurteilt werden. Eine Anwesenheit in Islamabad am Abend muss in diesem Zusammenhang aufgrund der räumlichen Distanz von rund 220 km und einer Fahrzeit von vier Stunden ebenfalls bezweifelt werden.
Hätte sich der Vorfall wirklich so zugetragen, wie von Ihnen geschildert, wäre es Ihnen möglich, die Geschehnisse widerspruchsfrei darzulegen. Aufgrund der offensichtlichen Diskrepanzen im zeitlichen Ablauf muss die Behörde Sie als grundsätzlich unglaubwürdig betrachten.
Ferner behaupteten Sie, die Polizei und die Mitglieder der Noon-League-Partei würden nach Ihnen suchen. Sie wären anstelle der Noon-League-Parteimitglieder wegen der Ermordung Ihrer Cousins angezeigt worden.
Später in der Einvernahme erklärten Sie dann, Ihre Onkel hätten eine Anzeige wegen der Ermordung Ihrer Söhne durch die Noon-League-Partei eingebracht. Die Mitglieder der Noon-League-Partei würden Sie ebenfalls ermorden wollen, da Sie der einzige Augenzeuge der Tat wären. Sie selbst hätten keine Anzeige erstattet, da die Polizei der regierenden Partei, der Noon-League-Partei, angehören würde.
Aufgrund Ihrer widersprüchlichen Aussagen betreffend der Anzeigenerstattung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, wie von Ihnen behauptet. Eine Verfolgung durch die pakistanische Polizei und/oder Angehörige der Noon-League-Partei ist aus Sicht des Bundesamts nicht glaubhaft und wird daher ausgeschlossen.
In diesem Zusammenhang ist eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates auf Grundlage der Länderinformation Pakistan nicht erkennbar. Auch wenn die pakistanische Polizei aufgrund fehlender Ressourcen, schlechter Ausbildung, unzureichender Ausrüstung und politischer, wie auch justizieller Einflussnahme europäischen Maßstäben nicht gerecht werden kann, so besteht durchaus die Fähigkeit und der Wille für die Sicherheit der Bevölkerung Sorge zu tragen, was diese durch stete Bemühungen zur Verhinderung religiöser Gewalt und Terrorismus und die Sicherstellung der inneren Sicherheit trotz allgemeiner polizeilicher Arbeit beweist.
Wie dem aktuellen Länderbericht zu entnehmen ist, verfügt Pakistan über eine funktionierende Staatsgewalt. Generell ist auszuführen, dass in keinem Land der Erde ein hundertprozentiger Schutz vor Übergriffen seitens Dritter gegeben ist, weshalb nicht bereits daraus geschlossen werden kann, dass ein Staat nicht schutzwillig wäre und ein asylrelevanter Fluchtgrund vorliegen würde.
Am gleichen Tag, an dem sich der Vorfall zugetragen hätte, wäre die Polizei in Ihrem Elternhaus in Daska gewesen und hätte nach Ihnen gefragt. Sie hätten auf der Überwachungskamera gesehen, dass die Polizei kommt und wären über das Dach zum Nachbarn geflüchtet, weil die Täter gesagt hätten, dass Sie von der Polizei und der Regierung unterstützt würden.
Da Sie zu diesem Zeitpunkt gar nicht hätten wissen können, weshalb die Polizei Sie aufsuchen würde, erscheint eine Flucht vor der Polizei nicht nachvollziehbar oder plausibel. Es wäre eher zu erwarten gewesen, dass die Sicherheitsbehörden versuchen würden, Sie als Zeugen zu befragen. Unter Berücksichtigung der zuvor ausgeführten Widersprüche in dem von Ihnen angegebenen zeitlichen Ablauf sind Ihre nicht plausiblen Behauptungen bezüglich Ihrer Flucht vor der Polizei in Ihrem Heimatort Daska ebenfalls als nicht glaubhaft zu beurteilen.
Nach Ihrer Flucht hätten Sie sich bei Ihrem Freund ALI Muhammad, einem Immobilienmakler, in Islamabad und Rawalpindi aufgehalten. Die entsprechenden Adressen konnten Sie allerdings nicht nennen. Auch in Islamabad wären Sie von der Polizei gesucht worden. Da Sie zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht anwesend gewesen wären, hätte die Polizei einen Freund Ihres Freundes aufgesucht und hätte nach Ihnen gefragt.
Dieser Freund Ihres Freundes hätte der Polizei dann mitgeteilt, dass es einen Haftbefehl gegen Sie geben würde. Sie selbst hätten diesen Haftbefehl nie gesehen und könnten auch kein derartiges Schriftstück vorlegen.
Trotz angeblicher Flucht vor der Polizei und Parteimitgliedern der Noon-League-Partei wären Sie, Ihren Angaben zufolge, mit Ihrem Freund unterwegs gewesen. Nicht nachvollziehbar ist ebenfalls, wie die Polizei oder die Parteimitglieder Sie in Ihrem Versteck in Islamabad hätten finden sollen, wenn nicht einmal Sie die Adresse gekannt hätten. Sie selbst hätten weder die Polizei noch den Haftbefehl gesehen, noch konnten Sie irgendwelche Unterlagen betreffend eine Anzeige gegen Sie vorlegen.
In Anbetracht dessen, dass alle Ihre Angaben auf Hörensagen und Annahmen ihrerseits beruhen, Sie keinen Haftbefehl oder eine Anzeige bei den zuständigen Behörden vorlegen konnten, ist für die Behörde auch keine Verfolgung Ihrer Person festzustellen. Aus Pakistan wären Sie legal mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist, es hätte keine Probleme bei der Ausreise gegeben. Ihren Reisepass hätten Sie während des Fluges nach Wien entweder weggeschmissen (Erstbefragung am 28.03.2026) oder zerrissen (Einvernahme am 01.04.2026).
Es ist daher von Seiten der Behörde nicht von einer Verfolgung durch die pakistanischen Sicherheitsbehörden auszugehen, da Sie Pakistan problemlos legal verlassen konnten. Da Sie in Bezug auf die Vernichtung Ihres Reisedokuments nicht mehr angeben konnten, ob Sie Ihren Reisepass nun weggeschmissen oder zerrissen hätten, muss das Bundesamt Ihre diesbezüglichen Angaben als nicht glaubhaft bewerten. Aufgrund Ihrer Schilderung der Geschehnisse und Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Widersprüche muss das Bundesamt davon ausgehen, dass Sie nicht asylrelevant bedroht oder verfolgt werden.
Sie hätten gemeinsam mit Ihren Eltern und Ihren Brüdern in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet und im gemeinsamen Haus gelebt. Bis zum 05.03.2026 hätten Sie gearbeitet und wären am 10.03.2026 zu Ihrem Freund, einem Immobilienmakler, nach Islamabad gezogen. Am 21.03.2026 wären Sie von Lahore nach Istanbul geflogen. In Istanbul hätten Sie sich eine Woche aufgehalten und wären anschließend nach Österreich gereist. Ihr Freund hätte den Schlepper, das österreichische Visum und Ihre Reise nach Österreich bezahlt, weil Sie nichts gehabt hätten und er Ihnen geholfen hätte. Aus Sicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl steht daher außer Frage, dass Sie nur aus wirtschaftlichen Gründen Ihr Heimatland verlassen haben und nun mit aller Anstrengung versuchen, sich einen Aufenthalt in einem EU-Staat erschleichen.
In Ihren oben angeführten Ausführungen ist erkennbar, dass diese vage und oberflächlich gehalten sind. Zusammenfassend konnten Sie weder eine Bedrohung noch eine Verfolgung durch die pakistanischen Sicherheitsbehörden oder die Noon-League-Partei glaubhaft vorbringen.
Eine Bedrohung bzw. Verfolgung durch die Freunde Ihrer Cousins, die Mitglieder der Noon-League-Partei wären, oder der Polizei, die Sie wegen des Mordes an Ihren Cousins suchen würde, konnten Sie nicht glaubhaft darlegen und kann aufgrund der Widersprüche im Ablauf der Geschehnisse und deren Chronologie vom Bundesamt ausgeschlossen werden. Eine legale Ausreise wäre in Ihnen im Falle einer staatlichen Verfolgung ohnehin nicht möglich gewesen. Sie konnten keine Beweismittel oder andere Unterlagen vorlegen. Auch weitere Dokumente, die Ihre Identität bezeugen hätten können, haben Sie nicht nachgereicht. Das Bundesamt erkennt daher in Ihren Ausführungen keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung Ihrer Person. Aufgrund der Steigerungen in Ihrem Vorbringen, Ihren weder plausiblen noch nachvollziehbaren Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates und Ihrer widersprüchlichen Schilderung der Geschehnisse und zeitlichen Abläufe muss die Behörde Sie als offensichtlich unglaubwürdig betrachten.
Insgesamt kommt die Behörde zum Schluss, dass es Ihnen nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Da Ihren Fluchtgründen keine Asylrelevanz zukommt, ist bei einer Einreise nach Pakistan für Ihre Person, nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen.
[…]“
2. Beweiswürdigung
2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt mit den darin enthaltenen Niederschriften und dem angefochtenen Bescheid, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die konkreten Nachweise angeführt sind.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides
Rechtsgrundlagen
3.1 Gemäß § 33 Absatz 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und (1.) der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat; (2.) das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht; (3.) der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder (4.) der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
Zum gegenständlichen Verfahren
3.2 Das BFA hat die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die Ziffer 2 des § 33 Abs 1 AsylG gestützt, was voraussetzt, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht".
§ 33 Abs 1 Z 2 AsylG entspricht § 6 Abs 1 Z 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003; diese wiederum entspricht § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG 1997. Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt sind, ist das Vorbringen des Asylwerbers zur Bedrohungssituation in seiner Gesamtheit zu würdigen. § 6 Z 3 AsylG 1997 darf nur herangezogen werden, wenn dieses Vorbringen in seiner Gesamtheit "offensichtlich" nicht den Tatsachen entspricht. Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens reicht nicht aus (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0084). Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).
Fallbezogen hat sich das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung zur Begründung der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in einer – rund sieben Seiten – erstreckenden Argumentationskette ausgeführt, weshalb es die einzelnen Angaben des Beschwerdeführers im Detail für nicht glaubhaft erachtet. Das BFA hat damit im Ergebnis nicht dargelegt, warum eine über die "schlichte Unglaubwürdigkeit" hinausgehende "offensichtliche Unglaubwürdigkeit" im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat anzunehmen ist. Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens reicht jedoch für die Heranziehung der Ziffer 2 des § 33 AsylG nicht aus. Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes auch ausgeführt hat, dass § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicher Weise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen – wie dies auch im vorliegenden Fall vom BFA vorgenommen wurde – erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214). Folglich kann nicht angenommen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinn des § 33 Abs 1 Z 2 AsylG zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Daran vermag auch die Stellungnahme des UNHCR vom 08.04.2026, in der er das Vorbringen des Beschwerdeführers als „offensichtlich unbegründet“ einstuft, nichts zu ändern, zumal er diese Beurteilung selbst nicht weiter begründet. Der Verweis auf den Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees stellt keine tragfähige Begründung dar, weil dieses Dokument keinerlei Kriterien oder Beispiele enthält, anhand derer zu ermessen wäre, wann bzw unter welchen Umständen ein Antrag auf Anerkennung als Flüchtling als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich anzusehen ist. Abgesehen davon besteht zwischen der Einschätzung des UNHCR („offensichtlich unbegründet“) und dem vorliegend zu prüfenden Tatbestand schon vom Ansatz her ein erheblicher Unterschied: So stellt § 33 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 einzig auf die (qualifizierte) Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens ab; eine offensichtliche Unbegründetheit kann hingegen mehr als die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens umfassen, zB eine auf der Hand liegende mangelnde Asylrelevanz oder eine eindeutig vorliegende innerstaatliche Fluchtalternative.
In diesem Zusammenhang bleibt abschließend festzuhalten, dass im Flughafenverfahren auch weder das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer noch das Bestehen eines ausreichenden staatlichen Schutzes vor einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgungsgefahr näher zu prüfen ist, weil diese Prüfungskalküle von keinem der Tatbestände des § 33 Abs 1 Z 1 bis 4 AsylG 2005 umfasst sind (zur Regelung des § 6 AsylG 1997 in der Stammfassung vgl. VwGH 24.08.2004, 2003/01/0632).
Der Tatbestand des § 33 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ist im gegenständlichen Fall somit nicht erfüllt.
3.3 Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers am Flughafen gemäß Ziffer 2 des § 33 Abs 1 AsylG war daher unzulässig, weshalb der Beschwerde daher stattgegeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos behoben wird.
3.4 Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren
Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde neuerlich abzusprechen sein wird. Das BFA wird jedenfalls im fortzusetzenden Verfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen – im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen – auseinanderzusetzten und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.
Zu B)
Revision
3.5 Die Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.6 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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