JudikaturBVwG

L515 2312857-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2025

Spruch

L515 2312858-2/4Z

L515 2312857-2/4Z

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Spruchpunkte II ff der Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl vom 11.4.2025, Zl. XXXX :

A.) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Spruchpunkte II ff der Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl vom 11.04.2025, Zl. XXXX:

A.) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (als „bP“ bzw. gem. der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet) brachten am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zur Begründung ihres Antrages brachten die bP im Wesentlichen vor, die b1 leide an einer Krebserkrankung, welche in Georgien nicht adäquat behandelbar sei. Die bP2 stehe als Gatte der bP1 bei.

Die bB ging davon aus das entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf die Erkrankung der bP1 bestünden, welche ihr auch zugänglich wären.

Mit im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehr-entscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.

2. Die bP erhob gegen die Spruchpunkte II ff der genannten Bescheide der bB fristgerecht Beschwerde. Sie ging davon aus, dass die bP ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren führte und folglich rechts- und tatsachenirrig vorging. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte sie weiteres Quellenmaterial vor, welches im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt werden konnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

Das ho. Gericht geht davon aus, dass es im gegenständlichen Fall insbesondere aufgrund der Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel im Beschwerdeverfahren ergänzender einzelfall-spezifischer Ermittlungen zur Herbeiführung der Entscheidungsreife bedarf.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist es dem ho. Gericht nicht möglich, die Prognose-enetscheidung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG im Rahmen einer Grobprüfung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

I. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung amtswegig zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Mit Spruchpunkt VI. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG ab.

Die bP besitzen die StA der Republik Georgien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung) iVm § 19 BFA-VG. Es ist zwar die Voraussetzung des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfüllt, die Prognoseentscheidung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG im Rahmen einer hier vorzunehmenden Grobprüfung kann aufgrund der bereits beschriebenen fehlenden Entscheidungsreife jedoch nicht getroffen werden.

Würde auf Basis des aktuellen Wissensstandes der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, würde dies letztlich dazu führen, dass das ho. Gericht im Rahmen einer Grobprüfung die Zulässigkeit der sofortigen Abschiebung bejahen würde, ohne in Kenntnis des Inhaltes der nunmehr neu vorgelegten Bescheinigungsmitteln zu sein. Da dies nicht zulässig wäre, ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu.

Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.

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