JudikaturBVwG

I406 2317211-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
13. August 2025

Spruch

I406 2317211-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2025, Zl. XXXX beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Im Zuge einer Schwerpunktkontrolle am 18.01.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Besitzes von Cannabiskraut angezeigt.

Am 27.03.2025 erging ein Durchsuchungsauftrag, der Beschwerdeführer wurde in einer Wohnung festgenommen, da er in XXXX in einer Vielzahl von Angriffen Cannabiskraut, Heroin und Kokain an öffentlich zugänglichen Orten verkauf hatte, und in eine Justizanstalt eingeliefert.

Am 30.03.2025 wurde wegen §§ 27 (1) Z 1, 27 (2), 27 (2a) SMG wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.

Am 10.04.2025 erhob die Staatsanwaltschaft XXXX wegen § 28a (1) 5. Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 2. Fall teils Abs. 2 SMG Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen.

Mit Schreiben vom 11.04.2025 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass im Falle einer Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot nach Nigeria beabsichtigt sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich seiner familiären und privaten Verhältnisse geboten und die Länderfeststellungen zu Nigeria übermittelt.

Diese Möglichkeit nahm Beschwerdeführer nicht wahr.

Am 18.06.2025 (RK 24.06.2025) verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer zur Zahl XXXX nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und § 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 (drei) Jahre.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft. Das berechnete Entlassungsdatum ist der 26.09.2025.

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot.

Dagegen richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 01.08.2025. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, und wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im vorliegenden Fall hat das BFA gemäß § 18 Abs. 1 Z Z 6 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da gegen den Beschwerdeführer bereits vor Asylantragsstellung eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.

Angesichts der mittlerweile aktualisierten Länderberichte zu Nigeria ist es erforderlich, dem Beschwerdeführer zu diesen rechtliches Gehör zu gewähren.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang der Verfahren vorwegzunehmen.

Da eine Gefährdung der BF im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.