JudikaturBVwG

L515 2305152-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
07. Januar 2025

Spruch

L515 2305152-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl vom 05.12.2024, Zl. XXXX :

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei („bP“) brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP im Wesentlichen vor, an verschiedenen Erkrankungen zu leiden und in Georgien keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten vorzufinden. Ebenso sei sie de facto mittellos und fände in Georgien keine Existenzgrundlage vor.

Die bP vertrete darüber hinaus die Ansicht, dass sich Georgien Europa bzw. der Europäischen Union und nicht der Russischen Föderation annähern sollte. Sie hätte diese Meinung in der Vergangenheit auch öffentlich vertreten, weshalb sie verschiedenen Repressalien ausgesetzt gewesen wäre, wie etwa physische Übergriffe, Bedrohungen bzw. Schlechterstellungen am Arbeitsmarkt sowie im Rahmen des georgischen Gesundheitssystems.

Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehr-entscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde Feststellungen. Im Rahmen des verwendeten Länderinformationsblattes befindet sich der Vermerk, dass die letzte Änderung am 24. bzw. 25.10.2024 stattfand. Im angefochtenen Bescheid wurde dieses Länderinformationsblatt (sichtlich Stand 24. bzw. 25.10.2024 [Anm.: Eine Vielzahl der darin genannten Quellen stellten sich als wesentlich älter dar und stammen aus dem Jahr 2023 und davor, wobei die Sekundärquellen zum Teil noch erheblich älter sind]) unverändert verwendet.

2. Die bP erhob gegen den genannten Bescheid der bB fristgerecht Beschwerde. Sie ging davon aus, dass die bP ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren führte und folglich rechts- und tatsachenirrig vorging.

3. Exkurs:

Mit E-Mail vom 25.10.2024 verständigte die Staatendokumentation der bB den beschließenden Richter von der erfolgten Aktualisierung des Länderinformationsblattes in Bezug auf Georgien.

Mit ho. E-Mail vom 28.10.2024 wies der beschließende Richter die Staatendokumentation der bB darauf hin, dass am 26.10.2024 in Georgien Parlamentswahlen stattfanden und sich daher der Zeitpunkt der erfolgten Aktualisierung als nicht zielführend darstellt.

Aus der notorisch bekannten Berichtslage ergibt sich, dass die politischen Spannungen und Georgien vor den genannten Parlamentswahlen erheblich zunahmen und es nach diesen in Georgien zu erheblichen politischen Verwerfungen kam, welche ua. von Manipulations-vorwürfen (diesen wurden auch von der damaligen Präsidentin öffentlich geäußert) Massenprotesten und Polizeigewalt begleitet waren.

Eine Aktualisierung des Länderinformationsblattes seitens der bB fand bis dato nicht statt und sind diese seit der Abhaltung der Parlamentswahlen und den folgenden Ereignissen als veraltet zu betrachten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

Im gegenständlichen liegen dem angefochtenen Bescheid aufgrund der im Exkurs beschriebenen Umstände keine ausreichen aktuellen Länderfeststellungen zu Grunde. Diese Feststellungen zur Darstellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP können im Lichte des konkreten Vorbringens der bP den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden, da die belangte Behörde ihre Feststellungen basierend auf aktuelle Quellen (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, aber auch Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß –im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) zu treffen hat, wobei den im angefochtenen Bescheide genannten Quellen zumindest im beschriebenen Umfang keine Aktualität zukommt.

In den Erkenntnissen vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 stellte der VwGH fest, dass es sich bei den Asylbehörden, namentlich damals beim Bundesasylamt [nunmehr sinngemäß auf das BFA anwendbar] und beim damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat um Spezialbehörden handelt[e]. Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiters im Erkenntnis vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348 fest, dass [in diesem Fall noch] der Unabhängige Bundesasylsenat verpflichtet ist, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen besonders in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf den neuesten Stand zu halten (vgl. E. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß –im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284). Er hat daher seinen Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen (vg. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210. Im letztgenannten Erkenntnis wurden bezogen auf den Kosovo rund neun Monate alte Beweismittel als überholt angesehen. Im am Anfang des Absatzes zitierten Erkenntnisses stammten die –als nicht aktuell erkannten- Quellen (zum damaligen Überwinterungsprogramm) –ebenfalls bezogen auf den Kosovo- vom September/Oktober 1999, während der Bescheid Ende April 2000 erlassen wurde; es wäre jedoch verkehrt, aus diesem Erkenntnis den Schluss abzuleiten, dass Quellenmaterial, welches dieses Alter nicht überschreitet, stets als aktuell anzusehen ist, sondern kann auch dieses, wenn es -wie im gegenständlichen Fall- von den Ereignissen im Herkunftsstaat überholt wurde, als veraltet gelten. Im diesem Erkenntnis nimmt der VwGH auch auf die den Kosovo betreffende Berichtsdichte Bezug und stellte im Hinblick auf die festgestellte Mangelhaftigkeit des Verfahrens einen direkten Bezug zwischen der Berichtsdichte und der nicht mehr vorhandenen Aktualität der Quelle her. Die oa. Ausführungen, welche für den damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat aus Rechtskontrollinstanz galten, treffen auf die nunmehr erste und einzige administrative Tatsacheninstanz, welche die belangte Behörde darstellt, im mindestens gleichen Umfang zu.

Im gegenständlichen Fall stammen die bP aus einem Herkunftsstaat, welche unbestrittener Weise eine sehr hohe Berichtsdichte aufweist und aus dem eine beachtliche Anzahl von Asylwerbern nach Österreich kommt. Aufgrund des Ursprungsdatums der zur Entscheidungs-findung herangezogenen Quellen und der inzwischen stattgefundenen Ereignisse waren diese daher bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als nicht aktuell anzusehen.

Weiters werden im angefochtenen Bescheid zu wesentlichen Elementen des vorgetragenen behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalts keine konkreten Feststellungen getroffen. Hierzu ist anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertritt, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176).

Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit (Anm.: hier den veralteten) Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen (im gegenständlichen Erkenntnis des VfGH geht es um eine Geheimgesellschaft) in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, „wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen“.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist es dem ho. Gericht nicht möglich, die Prognose-enetscheidung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

I. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung amtswegig zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Mit Spruchpunkt VI. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG ab.

Die bP besitzt die StA der Republik Georgien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung) iVm § 19 BFA-VG. Es ist zwar die Voraussetzung des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfüllt, die Prognoseentscheidung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG im Rahmen einer hier vorzunehmenden Grobprüfung kann aufgrund der Verwendung veralteter Länderfeststellungen jedoch nicht getroffen werden, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuzuerkennen war.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf die aktuelle politische Lage im Lichte des individuellen Vorbringens der bP dermaßen qualifiziert mangelhaft ermittelt wurde, dass von einem gänzlichen Ausbleiben der zur Entscheidungsfindung notwendigen Ermittlungen über weite Strecken iSd Erk. d. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 gesprochen werden muss. Ebenso hätte das ho. Gericht iSd Urteils des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 –zumindest zu einem nicht unbeachtlichen Teil- an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Im Falle einer wiederholten bzw. systematischen derartigen Vorgangsweise wird dies ihm Rahmen einer allfälligen Vorgangsweise gem. § 28 Abs. 3 VwGVG in weiteren Fällen zu berücksichtigten sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu.

Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.