JudikaturBVwG

G303 2310649-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
15. April 2025

Spruch

G303 2310649-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, (im Folgenden: BFA) wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.)

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da er unmittelbar nach seiner Einreise straffällig und von einem inländischen Gericht rechtkräftig verurteilt worden sei. Der BF sei weder familiär, sozial, sprachlich, noch beruflich im Bundesgebiet integriert. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem BF zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigen Rechtsvertretung vom 03.04.2025 wurde fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV, V und VI des angefochtenen Bescheides erhoben.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 04.04.2025 vorgelegt, welche am 10.04.2025 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF verfügte bislang in Österreich über keinen eigenen gemeldeten Wohnsitz. Er ging bislang in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor.

Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 Z2 und Abs. 4 Z3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Der BF wurde am XXXX 2024 festgenommen und befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV handelt.

Die privaten und familiären Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet erfordern die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht. Der BF beteiligte sich im Rahmen einer kriminellen Vereinigung bei der Erzeugung von großen Suchtgiftmengen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des BF (Suchtgifthandel) ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (siehe VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).

Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil B):

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.

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