JudikaturBVwG

L516 2303601-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
04. Dezember 2024

Spruch

L516 2303601-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2024, Zahl 1417598804-241721646, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste mit dem Flugzeug kommend am 09.11.2024 in Österreich ein und stellte am selben Tag am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag (I.) gemäß § 33 Absatz 1 Ziffer 2 IVm § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 02.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; NS=Niederschrift; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes]

1.1 Bei der Erstbefragung am 10.11.2024 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz aus, dass er zwei bis drei Mal wegen Familienstreitigkeiten von Dorfbewohnern angegriffen worden sei und er bei einer Rückkehr Angst um sein Leben habe, diese dort auf ihn warten würden. (NS EB 10.11.2024 S 7)

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2024 gab der Beschwerdeführer – zusammengefasst – an, dass er Sunnit sei, aus XXXX im Punjab stamme, verheiratet sei und einen Sohn habe, der 2023 geboren sei. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da es in seinem Dorf Großgrundbesitzer gebe, die alles entscheiden würden, die Polizei habe dort nichts zu sagen. Sie (iSv „Wir“) hätten Landwirtschaftsprobleme mit den Gegnern gehabt. Sein Vater habe diese Probleme auch schon gehabt. Wenn der Beschwerdeführer auf den Feldern gewesen sei, sei er einfach von den Feldern weggejagt und seine Sachen weggeworfen worden. Jene Personen seien sehr mächtig und hätten auch Kontakte mit der jetzigen Regierung. Mit jenen Personen meine er seine Feinde. Jene hätten oft seine Sachen weggeworfen und seine Mutter, seine Ehefrau und er seien auch oft geschlagen worden. Jene hätten sehr gute Kontakte. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien drei Mal bei der Polizei gewesen, aber die Polizei habe nicht auf sie gehört, weil seine Feinde sehr einflussreich seien. Als er mit seiner Familie bei der Polizei gewesen sei, habe er erfahren, dass sie bereits davor von den Gegnern angezeigt worden seien. Bevor er Pakistan verlassen habe, seien jene einmal in der Nacht bei ihm Zuhause gewesen. Sie seien in sein Haus eingetreten und hätten ihn geschlagen. Sie hätten sein Handgelenk in der rechten Hand gebrochen. Er habe auch Prellungen am ganzen Körper erlitten. Er habe auch am ganzen Körper Verletzungen. Sie seien zu ihm in sein Haus gekommen und er und seine Frau seien an einen Sessel gebunden worden. Er sei die ganze Zeit geschlagen worden. Er sei von jenen aufgefordert worden, sein Land auf ihren Namen zu überschreiben. Am nächsten Tag seien er und seine Familie wieder bei dem Großgrundbesitzer gewesen, damit meiner er den Dorfrat. Jener habe zu ihm gesagt, er könne dem Beschwerdeführer nicht helfen. Dann habe der Beschwerdeführer überlegt, zum Bezirksinspektor zu gehen. Sie seien auf dem Weg zum Bezirksinspektor gewesen, als sie wieder von den Feinden angehalten worden seien. Sie (iSv „Wir“) seien von denen geschlagen worden und die Feinde hätten die Polizei gerufen und sie (iSv „uns“) wegen Diebstahls beschuldigt. Die Polizei habe sie (iSv „uns“) auf die Polizeistation mitgenommen und habe gesagt, dass sie (iSv „wir“) nicht zum Bezirksinspektor gehen dürften. Die Polizei habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle die Forderungen erfüllen und unterschreiben, wo immer jene ihm sagen würden, wenn er am Leben bleiben wolle. Die Polizei habe ihn gehen lassen. Sie (iSv „Wir“) seien nach Hause gefahren und seine Frau habe ihm das Gold gegeben und ihm gesagt, er solle es verkaufen und das Land verlassen. Dann habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Er habe das Gold verkauft und sei auf dem Weg nach Hause gewesen, da sei er wieder von seinen Feinden verfolgt worden und jene hätten in seine Richtung geschossen. Er sei mit dem Motorrad unterwegs gewesen. Er habe sein Motorrad liegen lassen und sei in den Wald gelaufen und durch den Wald zu seiner Schwester, wo er die Nacht verbracht habe. Er sei dann mit dem Bus nach Karachi gefahren. Nachdem er weggewesen sei, seien seine Frau und sein Kind belästigt worden. Er sei dann von Karachi nach Oman gereist. Er sei von seinen Gegnern in Karachi, in Oman und in Saudi-Arabien verfolgt worden. Er wolle damit sagen, dass jene ein sehr starkes Netzwerk hätten. Die Grundstückstreitereien gebe es seit den letzten 10 Jahren. Sein Vater sei vor drei Jahren verstorben; auch dieser sei belästigt und bedroht worden, aber nicht so schlimm wie der Beschwerdeführer. Nach dem Tod des Vaters sei der Kreis um den Beschwerdeführer eingeengt worden. Vor 7-8 Monaten sei er persönlich mit dem Umbringen bedroht worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei nach Zypern geflüchtet und beim Beschwerdeführer sei es nun so schlimm gewesen, dass er auf einer offenen Gasse geschlagen worden sei und auch seine Frau und seine Mutter belästigt worden seien. Vor ungefähr 9 Monaten sei ihm auch die Nase gebrochen worden. Es gebe keine schriftliche Anzeige, er sei dort gewesen, aber es sei nicht aufgenommen worden. Nicht einmal der Dorfrat traue sich, ihm zu helfen, so mächtig seien seine Gegner. (NS EV 14.11.2024 S 4 ff)

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass die Großgrundbesitzer seit Jahren auf die Grundstücke des Beschwerdeführers aus seien. Deshalb sei bereits sein Vater unter Druck gesetzt und bedroht worden. Der Grund dafür sei, dass das Grundstück am Dorfrand und daher sehr wertvoll sei. Nach dem Tod des Vaters habe er uns sein Bruder das Grundstück geerbt, weshalb er und sein Bruder von diesen Leuten bedroht und unter Druck gesetzt worden seien. Sie hätten jenen das gesamte Grundstück überschreiben sollen. Jene Leute würden zu einer politischen Partei gehören und jene Partei sei in Pakistan an der Macht. Deshalb können jene machen, was sie wollen, jene hätten mehr macht. Die Polizei habe nicht geholfen. Immer wenn sie (iSv „wir“) zur Polizei gegangen seien, habe jene Gruppe falsche Anzeigen gegen sie (iSv „uns“) erstatten. Die Polizei habe gesagt, dass alle Anzeigen gelöscht werden würden, wenn sie der Gruppe das Grundstück überschreiben würden. Auch der Dorfvorstand stehe immer auf der Seite der Reichen, weshalb dieser auch jenen Großgrundbesitzer unterstützt habe. Einige Mitglieder jener Familie seien direkt in der Politik. Sie seien Mitglieder der PML-N. Einige seien Mitglieder im Landesrat und im Nationalrat. Deshalb hätten jene sehr viel Einfluss und Macht haben. Jene Partei sei derzeit gemeinsam mit anderen Parteien an der Macht. Der Beschwerdeführer selbst habe damals die gegnerische Partei gewählt und unterstützt, also die PTI. Die Namen der Großgrundbesitzer seien Shafqat HUSSAIN, Liaqat HUSSAIN, Tassawar HUSSAIN. Die Hauptperson sei Raja Ghulam Hussain KIANI. Dann gebe es noch Gulbahar Hussain SHAH und weiter Männer, die für jene arbeiten und die Leute schlagen würden. Das seine Raja Arlan KIANI, zuständig für Angriffe. Die Personen könne man auch auf sozialen Netzwerken, zum Beispiel Facebook, suchen und finden. Die Großgrundbesitzer seien selbst politisch aktiv. Raja Ghulam Hussain KIANI und Gulbhar Hussain SHAH würden direkt für die Regierung arbeiten. KIANI sei noch aktiv im Parlament. SHAH sei ein Ex-Mitarbeiter der Regierung. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht so politisch aktiv wie die Leute, die er vorhin genannt habe. Er unterstütze seine Partei nur bei Wahlveranstaltungen und Wahl-Kampagnen. Er lege auch eine falsche Anzeige vor, die gegen den Beschwerdeführer erstattet worden sei. (NS EV 20.11.2024 S 3 f)

1.2. Am 21.11.2024 langte beim BFA die Zustimmung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlingen beim BFA dazu ein, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs 2 AsylG abzuweisen.

1.3 Das BFA stützte die Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides auf § 33 Abs 1 Z 2 AsylG (BFA Bescheid S 1, 73 f).

Das BFA traf im angefochtenen Bescheid unter der Überschrift „C) Feststellungen“, Zwischenüberschrift „Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:“ zusammengefasst die Sachverhaltsfeststellung, dass die vom Beschwerdeführer „vorgebrachten Beweggründe“ für das Verlassen seines Herkunftsstaates – eine Bedrohung durch Dorfbewohner – nicht glaubhaft seien. (BFA-Bescheid S 18)

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA dazu konkret das Folgende aus (BFA-Bescheid S 68-71; Orthografie und Interpunktion im Original).

„Sie führten in den Befragungen oberflächliche und verschiedene Angaben zu Ihren Fluchtgründen an.

Sie gaben am 09.11.2024 gegenüber der Grenzpolizei an, dass Sie im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen. In Ihrer niederschriftlichen Befragung von der LPD am 10.11.2024 führten Sie lediglich an, dass Ihr Leben dort in Gefahr sei. Sie seien von Dorfbewohnern aufgrund von Familienstreitigkeiten 2- bis 3-mal angegriffen worden.

In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2024 gaben Sie an, dass Sie Landwirtschaftsprobleme mit Ihren Gegnern hätten. Sie führten an, dass diese Personen sehr mächtig seien und auch Kontakte mit der Regierung hätten. Sie führten an, dass diese Personen oft Ihre Sachen weggeworfen hätten und Sie von den Feldern verjagt hätten. Ebenso gaben Sie an das diese Personen nachts in Ihr Haus eingedrungen wären, Sie und Ihre Frau an einen Sessel gebunden hätten und Sie geschlagen hätten. Sie hätten auch Ihre Frau und Mutter geschlagen. Laut Ihren Angaben hätten Sie Ihr Handgelenk gebrochen und hätten durch die Schläge Prellungen erlitten, welche Sie aber nicht belegen konnten. Würde dem Umstand, dass Ihre Frau und Ihre Mutter ebenfalls durch die Gegner geschlagen worden sein der Wahrheit entsprechen, dann hätten diese selbst die Möglichkeit gehabt mit Ihnen sich innerstaatlich anderswo niederzulassen oder gegebenenfalls mit Ihnen aus dem Herkunftsstaat auszureisen, zumal Sie auch laut Ihren eigenen Angaben das ganze Gold dafür verkauft hätten. Sie führten weiter an, dass Sie durch Ihre Gegner aufgefordert worden wären, Ihr Land den Gegnern zu überschreiben. Weiters gaben Sie an, dass Sie bei der Polizei gewesen wären und diese jedoch keine schriftliche Anzeige aufnahm, da Ihre Gegner mächtigen Einfluss hätten.

Ebenso gaben Sie nachgefragt zu Protokoll, dass Sie über einen längeren Zeitraum mit diesen Personen einen Grundstücksstreit gehabt hätten. Außerdem ist anzuführen, dass Sie Ihren Angaben zufolge seit 10 Jahren Grundstücksstreitereien gehabt hätten und diese, auch, bevor Ihr Vater verstorben sei diesen betroffen hätte. Sie führten an, dass die damaligen Streitereien bezüglich Ihres Grundstückes nicht so schwerwiegend waren wie die Aktuellen.

Ihren Angaben zu Folge wurden Sie auch in Oman von den Gegnern verfolgt und bedroht. Wäre dem so gewesen, dass Sie in Oman auch bedroht und verfolgt werden, wäre Ihnen Ihre schlepperunterstütze Ausreise über Georgien nach Österreich nicht gelungen.

Ebenso zu erwähnen ist, dass Sie zu Ihrem gefälschten Visum als Sie nachgefragt zu Protokoll angaben, nicht gewusst hätten, dass dieses gefälscht wäre. Auch diesem Vorbringen wird kein Glaube geschenkt, zumal Ihre Angaben auch diesbezüglich unschlüssig waren.

Wären die von Ihnen behaupteten Gegner so mächtig, wäre Ihnen auch die Beantragung eines Visums für eine Umrah in Karachi nicht gelungen.

Im Rahmen Ihrer Erstbefragung führten Sie aus, dass Ihr Bruder in Pakistan lebt und zeitweise in Zypern (siehe Erstbefragung SPK N Schwechat Grenzbez. Sonderaufgaben vom 10.11.2024 Seite 4).

In Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führten Sie aus, dass Ihr Bruder nach Zypern geflüchtet ist. (Siehe Niederschrift BFA vom 14.11.2024 Seite 10).

In Ihrer ergänzenden Einvernahme vom 20.11.2024 gaben Sie an, dass die Grundstücksstreitigkeiten aufgrund der politischen Ereignisse schon seit 10 Jahren vorhanden seien, so hingehend auch aufgrund dessen schon bei Ihrem Vater vorhanden gewesen wären. Weiters führten Sie an, dass Ihnen die Polizei nicht geholfen hätte und diese Personen, welche gegen Sie und Ihre Familie seien gegen Sie falsche Anzeigen gemacht hätten. In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2024 teilten Sie der Behörde mit, dass es keinerlei schriftliche Anzeigen gäbe. Diesem Vorbringen wird kein Glaube geschenkt, da Sie erst auf Nachfrage in einer zusätzlichen Einvernahme diese schriftliche Anzeige vorbrachten.

Die Polizei hätte Ihnen in Pakistan nicht geholfen. Dies erklärten Sie damit, dass Ihre Gegner sehr einflussreiche Kontakte haben würden. Genauer von der Behörde befragt, was Sie damit meinen, gaben Sie an, dass einige Mitglieder dieser Gegner direkt in der Politik seien. Diese seien Mitglieder der PMLN, Mitglieder im Landesrat und im Nationalrat. Sie gaben an damals die gegnerische Partei, also die PTI gewählt und unterstützt zu haben. Sie jedoch nicht politisch aktiv sind, sondern nur die PTI-Partei unterstützten bei Wahl-Kampagnen.

Den Umstand, dass Sie die Namen der Kontaktpersonen zur Regierung, welche die Großgrundbesitzer pflegten, nennen konnten, ist als glaubhaft zu werten, jedoch ist dieser Umstand nicht asylrelevant.

Offensichtlich ist auch hier zu erkennen, dass Sie Ihre Behauptungen im Falle einer Nachfrage nicht bekräftigen können, sondern durch vage und unschlüssige Angaben annehmen lassen, dass es sich bei Ihren Angaben nicht um wahre Ereignisse handelt.

Was nun die Erwerbsfähigkeit- betrifft, ist anzumerken, dass es sich in Ihrem Fall um einen arbeitsfähigen Mann handelt. Daher ist zusammenfassend jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein werden, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweifelsfrei davon aus, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner existenziellen Notlage ausgesetzt sind, nachdem Sie dort keine Verfolgung zu befürchten haben, Erwerbsfähigkeit gegeben ist und sich auch aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland nicht ergibt, dass praktisch jede dorthin zurückkehrende Person in eine existenzgefährdende Lage gerät.

Es besteht kein Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung. Sie sind gesund und benötigen keinerlei Behandlungsmethoden oder sonstige medizinische Betreuung, welche in Pakistan nicht vorhanden wäre.

Aus diesen Gründen waren die entsprechenden Feststellungen bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr zu treffen.“

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt mit den darin enthaltenen Niederschriften und dem angefochtenen Bescheid, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die konkreten Nachweise angeführt sind.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides

Rechtsgrundlagen

3.1 Gemäß § 33 Absatz 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und (1.) der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat; (2.) das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht; (3.) der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder (4.) der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.2 Das BFA hat die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die Ziffer 2 des § 33 Abs 1 AsylG gestützt, was voraussetzt, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht".

§ 33 Abs 1 Z 2 AsylG entspricht § 6 Abs 1 Z 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003; diese wiederum entspricht § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG 1997. Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt sind, ist das Vorbringen des Asylwerbers zur Bedrohungssituation in seiner Gesamtheit zu würdigen. § 6 Z 3 AsylG 1997 darf nur herangezogen werden, wenn dieses Vorbringen in seiner Gesamtheit "offensichtlich" nicht den Tatsachen entspricht. Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens reicht nicht aus (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0084). Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).

Fallbezogen hat sich das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung zur Begründung der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem von ihm vorgelegten Dokument auseinandergesetzt und in einer rund vier Seiten erstreckenden Argumentationskette ausgeführt, weshalb es die einzelnen Angaben des Beschwerdeführers im Detail für nicht glaubhaft erachtet. Das BFA hat damit im Ergebnis nicht dargelegt, warum eine über die "schlichte Unglaubwürdigkeit" hinausgehende "offensichtliche Unglaubwürdigkeit" im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat anzunehmen ist. Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens reicht jedoch für die Heranziehung der Ziffer 2 des § 33 AsylG nicht aus. Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes auch ausgeführt hat, dass § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicher Weise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen – wie dies auch im vorliegenden Fall vom BFA vorgenommen wurde – erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214). Folglich kann nicht angenommen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinn des § 33 Abs 1 Z 2 AsylG zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Daran vermag auch die Stellungnahme des UNHCR vom 21.11.2024, in der er das Vorbringen des Beschwerdeführers als „offensichtlich unbegründet“ einstuft, nichts zu ändern, zumal er diese Beurteilung selbst nicht weiter begründet. Der Verweis auf den Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees stellt keine tragfähige Begründung dar, weil dieses Dokument keinerlei Kriterien oder Beispiele enthält, anhand derer zu ermessen wäre, wann bzw unter welchen Umständen ein Antrag auf Anerkennung als Flüchtling als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich anzusehen ist. Abgesehen davon besteht zwischen der Einschätzung des UNHCR („offensichtlich unbegründet“) und dem vorliegend zu prüfenden Tatbestand schon vom Ansatz her ein erheblicher Unterschied: So stellt § 33 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 einzig auf die (qualifizierte) Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens ab; eine offensichtliche Unbegründetheit kann hingegen mehr als die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens umfassen, zB eine auf der Hand liegende mangelnde Asylrelevanz oder eine eindeutig vorliegende innerstaatliche Fluchtalternative.

In diesem Zusammenhang bleibt abschließend festzuhalten, dass im Flughafenverfahren auch weder das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer noch das Bestehen eines ausreichenden staatlichen Schutzes vor einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgungsgefahr näher zu prüfen ist, weil diese Prüfungskalküle von keinem der Tatbestände des § 33 Abs 1 Z 1 bis 4 AsylG 2005 umfasst sind (zur Regelung des § 6 AsylG 1997 in der Stammfassung vgl. VwGH 24.08.2004, 2003/01/0632).

Der Tatbestand des § 33 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ist im gegenständlichen Fall somit nicht erfüllt.

3.3 Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers am Flughafen gemäß Ziffer 2 des § 33 Abs 1 AsylG war daher unzulässig, weshalb der Beschwerde daher stattgegeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos behoben wird.

3.4 Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren

Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde neuerlich abzusprechen sein wird. Das BFA wird jedenfalls im fortzusetzenden Verfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen – im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen – auseinanderzusetzten und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.

Zu B)

Revision

3.5 Die Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.6 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.