TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. POLEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 24.06.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 29.06.2026, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2.Mit dem am 20.07.2026 datierten und am selben Tag beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung in vollem Umfang Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
2.Die gegenständliche Beschwerde und der zugrundeliegende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 21.07.2026 vom BFA vorgelegt und sind am 23.07.2026 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Herkunftsstaat des BF, Polen, ist Mitgliedstaat der EU und gilt gemäß § 19 Abs. 1 BFA-VG als sicherer Herkunftsstaat.
Es liegen fallgegenständlich keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.
Ferner bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
1.2. Konkrete Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens als maßgeblich zu berücksichtigender privater oder familiärer Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK bestehen nicht:
1.2.1. Der BF befindet sich zwar schon seit 2000er Jahren im Bundesgebiet, ist jedoch seit 28.03.2022 in einer Obdachloseneinrichtung gemeldet. ER wurde bereits mehrmals ausgewiesen.
1.2.2. Laut dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges war er zuletzt 2017 geringfügig erwerbstätig. Seitdem ist er nicht mehr beschäftigt (gewesen) und bezieht erkennbar weder ein Einkommen noch staatliche Leistungen.
1.2.3. Er ist strafgerichtlich unbescholten, jedoch liegen mehrere Eintragungen gegen ihn im kriminalpolizeilichen Aktenindex vor.
1.2.4.Ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufhältigen Personen ist nicht hervorgekommen, es wurde ein Freund genannt, der ihn unterstützt.
Es können auch keine Integrationsbemühungen des BF, wie etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister der Republik Österreich sowie den Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die Person des BF genommen.
2.2. Konkrete Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Slowakei stützt, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Derartige Gründe sind auch sonst nicht hervorgekommen.
2.3. Die Feststellung, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens zu berücksichtigender privater oder familiärer Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen, ist dem Umstand geschuldet, dass der BF keine Verwandten in Österreich hat und in einer Obdachloseneinrichtung lebt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur der – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ergeht zu einem späteren Zeitpunkt in gesonderter Form.
3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
3.2.1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstieße. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.
Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
3.2.2. Zum Sachverhalt:
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, erweist sich im vorliegenden Fall, aufgrund der Lebensumstände des BF, dessen sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als erforderlich, zumal in der Beschwerde keine überwiegenden persönlichen Interessen, die der Ausreise entgegenstünden, nachweislich dargetan wurden.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF sei arbeitswillig und werde von einem Freund auch finanziell unterstützt. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und werde sich selbst krankenversichern.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF selbst in seinem Antrag auf Selbstversicherung angibt erwerbsunfähig zu sein.
In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dem BF im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG drohte.
Unbeachtlich des Vorbringens in der Beschwerde haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen wäre.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war, und die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen war.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.
3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen des BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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