G314 2316500-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX (früher auch: XXXX ), geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen Spruchpunkt V. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein in Österreich daueraufenthaltsberechtigter Staatsangehöriger Serbiens, wurde im Bundesgebiet am XXXX .2024 festgenommen; in der Folge wurde er in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen qualifizierter Suchtmitteldelikte rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete am XXXX .2025 eine entsprechende Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Das BFA begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe wegen Suchtgifthandels im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.
Mit seiner Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) die Behebung dieses Bescheids; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und regt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er sich seit XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, wo ein Familienleben mit seiner österreichischen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern bestehe. Er habe sich viele Jahre lang wohlverhalten und sei zum ersten Mal strafgerichtlich verurteilt worden und zum ersten Mal in Haft, was zu einem Gesinnungswandel geführt habe. Er habe gelernt, mit den Situationen, die sein strafgerichtliches Fehlverhalten ausgelöst hätten, umzugehen, sodass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er nicht mehr in alte Muster zurückfallen würde. Von einer Rückkehrentscheidung sei auch im Hinblick auf das Wohl seiner Töchter abzusehen. Von ihm gehe keine so große Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit aus, dass die aufschiebende Wirkung (auch im Hinblick auf die Interessen seiner Ehefrau und seiner Kinder) abzuerkennen sei. Dazu bringt der BF aktenwidrig vor, dass sein strafrechtliches Fehlverhalten in der Weitergabe einer Telefonnummer und der daraus resultierenden Ermöglichung massiver Straftaten durch andere bestanden habe.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der serbischen Stadt XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die serbische Sprache. Er lebt seit XXXX in Österreich, wo ihm zunächst Niederlassungsbewilligungen und ab XXXX Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt wurden. Von XXXX bis XXXX war er mit einer Österreicherin verheiratet; diese Ehe blieb kinderlos.
Am XXXX heiratete der BF in Serbien die in Österreich lebende serbische Staatsangehörige XXXX (Geburtsname: XXXX ). Der Ehe entstammen die am XXXX geborene XXXX und die am XXXX geborene XXXX . Die Ehefrau und die Töchter des BF sind seit XXXX österreichische Staatsbürgerinnen. Ab XXXX bestand zunächst kein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern mehr, die Ehe mit XXXX ist mittlerweile geschieden. Die Ehefrau und die minderjährige Tochter des BF leben aktuell nicht in Österreich. Mit seiner volljährigen Tochter lebt der BF seit XXXX wieder in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau und die Töchter des BF gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach.
Der BF war in Österreich ab XXXX immer wieder unselbständig erwerbstätig; zwischenzeitig bezog er Arbeitslosengeld.
Von XXXX bis XXXX baute der BF in XXXX Cannabispflanzen im Rahmen einer professionell angelegten Indoorplantage zum Zweck der Gewinnung und des Inverkehrsetzens von Suchtgift an, indem er die Pflanzen als Gärtner betreute und teilweise an der Ernte mitwirkte. Er betreute mehr als 2.000 Cannabispflanzen, die beim Einschreiten der Polizei in voller Blüte standen, als Gärtner, wobei ca. 51.000 g Blüten und Fruchtstände (beinhaltend durchschnittlich 11,86 % THCA und 0,91 % Delta-9-THC, also Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) sichergestellt wurden. Darüber hinaus erzeugte er im Rahmen dieser Plantage 60.718,8 g Cannabiskraut (davon 3.109,3 g beinhaltend 9,32 % THCA und 0,71 % Delta-9-THC, 33.896,7 g beinhaltend 11,6 5 THCA und 0,88 % Delta-9-THC sowie 23.712,8 g beinhaltend 12,81 5 THCA und 0,97 % Delta-9-THC, also Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) durch Betreuung der Pflanzen und Mitwirkung an der Ernte.
Am XXXX wurde der BF festgenommen, weil er einem anderen Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (101,2 g Kokain beinhaltend 77,9 % Reinsubstanzgehalt Cocain) übergeben und in seiner Wohnung Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (634,3 g Kokain beinhaltend 79,3 % Reinsubstanzgehalt Cocain) mit dem Vorsatz aufbewahrt hatte, dass es in Verkehr gesetzt werde.
Der BF wurde am XXXX in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wo über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und § 28a Abs 1 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz, erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 SMG rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Bei der Strafbemessung wurden die Sicherstellung des Suchtgifts. das Teilgeständnis und das Fehlen von Vorverurteilungen als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich das Vorliegen mehrerer strafbarer Handlungen, das mehrfache Verwirklichen der Qualifikation des § 28a Abs 4 SMG und das vielfache Überschreiten der jeweiligen Grenzmengen aus.
Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX und von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX . Seither wird er im elektronisch überwachten Hausarrest angehalten und geht wieder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in XXXX nach. Eine bedingte Entlassung ist frühestens ab XXXX möglich.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und aus den Sozialversicherungsdaten.
Die Namen des BF sowie sein Geburtsdatum, sein Geburtsort und die Staatsangehörigkeit gehen aus dem Strafurteil und dem IZR hervor. Serbische Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass ihm ab XXXX Niederlassungsbewilligungen erteilt wurden; ab XXXX sind diese auch im IZR dokumentiert, ebenso die ihm ab XXXX erteilten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
Unterlagen betreffend die erste Ehe des BF mit XXXX (Scheidungsklage, Scheidungsvergleich, Protokoll der Scheidungsverhandlung, Ermittlungen wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe) wurden vorgelegt.
Die Feststellungen zur zweiten Ehe des BF und zu seinen Kindern beruhen auf der Stellungnahme vom XXXX 2025 und dem Beschwerdevorbringen. Laut dem Strafurteil ist er mittlerweile geschieden. Damit korrespondiert, dass laut ZMR ab XXXX kein gemeinsamer Wohnsitz mehr bestand und die Ehefrau des BF und seine jüngere Tochter mittlerweile gar nicht mehr mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet sind. Aus den Sozialversicherungsdaten lässt sich ableiten, dass weder die Ehefrau des BF noch seine Töchter in Österreich erwerbstätig sind. Mit seiner älteren Tochter besteht seit XXXX wieder ein gemeinsamer Haushalt. Da der BF im XXXX aus der Justizanstalt entlassen wurde und laut den Sozialversicherungsdaten mittlerweile auch wieder erwerbstätig ist, ist davon auszugehen, dass ihm mittlerweile der Strafvollzug im elektronisch überwachten Hausarrest – wie in der Beschwerde angekündigt – bewilligt wurde.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung, den Strafbemessungsgründen und dem Vollzug der Haftstrafe basieren auf dem Strafregister, dem aktenkundigen Strafurteil und den von der Justizanstalt mitgeteilten Strafzeiten. Der Strafvollzug geht auch aus den Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten laut ZMR hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Österreich ab Oktober 2019 qualifizierte Suchtmitteldelikte begangen hat, denen erst durch seine Verhaftung im Juli 2024 ein Ende gesetzt wurde. Bei Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art (Suchtgifthandel nach § 28 a Abs 1 und Abs 4 SMG und Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 und Abs 2 SMG) ist die Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung des VwGH erfahrungsgemäß besonders hoch (siehe zuletzt VwGH 29.01.2025, Ra 2023/21/0177), sodass schon eine einmalige Verurteilung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG rechtfertigen kann, obwohl der BF zum ersten Mal eine Haftstrafe verbüßt, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt. Aus der Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrests lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2022/21/0192).
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Der BF hält sich zwar seit langem in Österreich auf; seine im Inland geknüpften familiären Bande sind jedoch offenbar stark gelockert, zumal auch seine zweite Ehe inzwischen geschieden wurde und seine Ex-Ehefrau und seine minderjährige Tochter offenbar nicht mehr in Österreich leben. Den (zuletzt haftbedingt gelockerten) Kontakt mit seiner volljährigen Tochter und allfälligen anderen Bezugspersonen aus Österreich kann er auch von Serbien aus (z.B. bei Besuchen oder über Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet) pflegen. Es ist dem BF daher zumutbar, sich nach dem Strafvollzug für die Dauer des Beschwerdeverfahrens außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, die an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (das sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Irland sowie Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein, vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021) aufzuhalten, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs 4 FPG ohnedies für die Dauer des Freiheitsentzugs aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde; dazu gehört auch der Strafvollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests.
Der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene allfällige Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist daher verhältnismäßig, zumal es sich bei seinem Herkunftsstaat Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV handelt und ihm dort keine konkrete Gefährdung iSd § 18 Abs 5 BFA-VG droht.
Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.