ENDERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX , betreffend die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen, zu Recht erkannt:
A) 1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides entfällt ersatzlos.
2.Spruchpunkt II. wird dahingehend abgeändert, dass er richtig wie folgt lautet: „Gegen den Beschwerdeführer wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.“
3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Serbien. Am XXXX wurde er von Beamten der LPD XXXX bei einer Fahrzeugkontrolle angetroffen, wobei es sich bei dem Fahrzeug um ein mit Bauschutt beladenes Firmenfahrzeug handelte. Der BF, der über keine Arbeitsbewilligung für das Bundesgebiet verfügte, trug bei der Betretung Arbeitsbekleidung und hat sich mit einem slowakischen Aufenthaltstitel ausgewiesen.
2. Mit Schreiben vom XXXX informierte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA), dass beabsichtigt sei, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wider ihn zu erlassen und forderte ihn zur Stellungnahme binnen zwei Wochen auf.
Mit Schreiben vom selben Tag wurde er gemäß § 52 Abs. 6 FPG zur unverzüglichen Ausreise in die Slowakei und freiwilligen Rückkehr dorthin aufgefordert. Der BF reagierte auf das Schreiben des BFA nicht und erstattete keine Stellungnahme.
3. Mit Bescheid vom XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs.1 Z 1 FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihm gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).
In der Begründung dieses Bescheides heiß es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet nicht habe festgestellt werden können und der BF zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet nicht berechtigt gewesen sei; er habe sich daher unrechtmäßig hier aufgehalten. Er verfüge zwar über einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet, sei in Österreich jedoch unzureichend integriert und sei davon auszugehen gewesen, dass er noch ausgeprägte Bindungen zu seinem Herkunftsstaat habe. Da er sich lediglich zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufhalten dürfe und öffentliche Interessen gefährde, sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die einer Abschiebung nach Serbien entgegenstünden.
4. Gegen diesen, dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich dessen dem BFA am XXXX .2024 um 06:32 Uhr per E-Mail übermittelte Beschwerde, worin er im Kern vorbrachte, dass er am XXXX in einem auf seine Freundin zugelassenen Arbeitskombi aufgehalten worden sei. Sie benütze ihn; er dagegen nicht. Am XXXX habe sie ihn darum gebeten, den Wagen wegzuparken, da sie zu diesem Zeitpunkt noch kein Parkpickerl hatte und im Krankenhaus lag. Sein Hauptwohnsitz befinde sich in XXXX , wo er auch arbeite. Der Inhalt im Auto gehöre dem Vorbesitzer. Seine Freundin habe das Fahrzeug am XXXX gekauft und zugelassen. Durch ihre gesundheitliche Situation habe sie das Fahrzeug selbst nicht räumen können. Er sei öfter in XXXX , wegen seiner Freundin, bei der am XXXX Krebs diagnostiziert worden sei.
5. Mit dem Teilerkenntnis vom 17.02.2025, G305 2307538-1/2Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
6. Am XXXX brachte das BFA die Beschwerde und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
7. Am 16.05.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, der der bereits ausgereiste und rechtlich unvertretene Beschwerdeführer ferngeblieben war. Auch ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach zuvor übermitteltem Teilnahmeverzicht fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer kam am XXXX in der serbischen Ortschaft XXXX zur Welt und ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien. Er ist seit dem XXXX mit der am XXXX geborenen österreichischen Staatsbürgerin XXXX (vormals XXXX ) verheiratet. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht derzeit nicht. Von Juli bis XXXX bestand ein gemeinsamer Wohnsitz an einer Adresse in XXXX , wobei der BF hier lediglich einen Nebenwohnsitz angemeldet hatte.
1.2. Er ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet, jedoch eines am XXXX abgelaufenen Aufenthaltstitels für die Slowakei. Er war zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Entsendungsbewilligung, die ihm eine Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet ermöglicht hätte.
1.3. Am XXXX wurde er von Beamten der LPD XXXX bei einer Fahrzeugkontrolle angetroffen, wobei es sich bei dem Fahrzeug um ein mit Bauschutt beladenes Firmenfahrzeug handelte. Der BF, der über keine Arbeitsbewilligung für das Bundesgebiet verfügt, trug bei der Betretung Arbeitsbekleidung. In jenem Fahrzeug, in welchem der BF angehalten wurde, befanden sich Nummerntafeln, die wegen Verlusts zur Fahndung ausgeschrieben waren. In diesem Zusammenhang wurde gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers Anklage wegen des Verdachtes der Unterschlagung nach § 134 StGB durch die Staatsanwaltschaft XXXX erhoben.
Bei seiner Betretung konnte der BF keine ausreichenden Barmittel vorweisen.
Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzierte er sich offenbar mit „Schwarzarbeit“ und Gelegenheitsjobs.
1.4. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 6 FPG zur unverzüglichen Ausreise in die Slowakei aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er nicht nach.
1.5. Er ist neben der vor kurzem geschlossenen Ehe im Bundesgebiet weder in sozialer, noch in wirtschaftlicher Hinsicht verankert. Im Bundesgebiet ist er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Arbeit nachgegangen und ist weder Mitglied eines Vereins, noch sonst in einer Weise in sozialer Hinsicht integriert. Neben seiner Ehegattin hat er im Bundesgebiet keine weiteren Verwandten oder nahe Angehörige.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführt, dass er lediglich das Fahrzeug seiner Freundin habe wegstellen wollen, erscheint er damit nicht glaubwürdig. Bei der Kontrolle des Fahrzeuges wurden Autokennzeichen vorgefunden, die beide wegen Verlusts zur Fahndung ausgeschrieben waren und erweisen sich seine Ausführungen in der Beschwerde als inkonsistent mit den im Polizeibericht enthaltenen Angaben. Auch die Anklagerhebung durch die Staatsanwaltschaft XXXX gegen die Ehegattin spricht gegen das Vorbringen des BF, weshalb dem Beschwerdevorbringen insgesamt kein Glaube geschenkt werden kann. Es war daher festzustellen, dass der BF seinen Aufenthalt ohne die dafür notwendigen arbeitsmarktrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen bestritten hat.
Anlassbezogen liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass ihm jemals ein Aufenthaltstitel oder eine Arbeitsbewilligung für das Bundesgebiet ausgestellt wurden. Der slowakische Aufenthaltstitel liegt der Verwaltungsakte als Kopie ein; aus diesem Dokument ist auch dessen Befristung ersichtlich. Eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels ist nicht bekannt und wurde vom BF auch nicht mitgeteilt.
Die Eheschließung mit XXXX ist durch die im Verfahrensakt einliegende Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit und weitere Eintragungen in öffentlichen Registern bestätigt. Die österreichische Staatsbürgerschaft von XXXX ist im ZMR dokumentiert. Da für sie keinerlei Eintragungen im IZR aufscheinen, ist daraus abzuleiten, dass sie ausschließlich österreichische Staatsbürgerin ist, was auch durch den Geburtsort XXXX naheliegend ist. Der gemeinsame Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner nunmehrigen Ehegattin von XXXX bis XXXX ist im ZMR ersichtlich. Daraus lässt sich auch ableiten, dass er der Aufforderung, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, nicht nachgekommen ist. Vielmehr verdeutlicht der Wohnsitz, dass der BF noch bis Ende XXXX einen Mittelpunkt seiner Interessen in Österreich hatte.
Der BF hat, entgegen seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren, keinerlei Nachweise dafür vorgelegt, das Bundesgebiet zeitnah und aufforderungsgemäß nach dem XXXX (dem Tag an welchem dem BF die dementsprechenden Informationen übergeben wurden) verlassen zu haben. Vielmehr findet sich ab dem XXXX bis Ende XXXX eine Eintragung im ZMR, die darauf schließen lässt, dass er sich entgegen der Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, weiterhin hier aufgehalten hat.
In der Beschwerde hat er zwar angegeben, dass seine nunmehrige Ehegattin im XXXX operiert worden sei und man bei ihr auch eine Krebserkrankung festgestellt habe; da er diese Behauptungen mit entsprechenden Beweismitteln nicht substantiiert hat, konnten dazu keine Feststellungen getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH vom 07.11.2024, Ro 2022/10/0021).
Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Daran ändert selbst die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin nichts. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt nur jene Person, die zB. mit einer anderen Person, die von ihrem Freizügigkeitsrecht gebracht macht, verheiratet ist. Die vom BFA ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist daher grundsätzlich rechtskonform.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 58 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Da sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist ein Ausspruch über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht notwendig und konnte daher entfallen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein in Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten „in den Blick“ zu nehmen, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sind.
Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein in Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH vom 29.08.2024, Ra 2023/21/0051).
Die Rückkehrentscheidung greift in das Familienleben des BF ein, weil er seit XXXX mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist.
Ein gemeinsamer Wohnsitz, der ausschließlich von XXXX bis XXXX (also noch vor der Eheschließung) bestanden hat, besteht seit seiner Ausreise nicht mehr und auch davor gibt es keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer länger im Bundesgebiet aufgehalten hätte oder hier - auch mit seiner nunmehrigen Ehegattin - länger gelebt hätte. Die in der Beschwerde vorgebrachte Krebserkrankung wurde vom BF nicht substantiiert belegt und finden sich neben der kurzen Zeit des gemeinsamen Wohnsitzes mit seiner Ehegattin in XXXX keinerlei weitere Hinweise auf eine tiefergehende Bindung im und zum Bundesgebiet. Eine Pflege, die ausschließlich durch ihn erfolgen kann oder muss, lässt sich weder den Akten noch seinem Vorbringen konkret entnehmen.
Neben diesen zweifelsfrei bestehenden familiären Bindungen des BF in Österreich hat er keine weiteren sozialen oder beruflichen Verankerungen im Bundesgebiet, die einen weiteren Verbleib rechtfertigen könnten. Das gegen die Ehegattin des BF vor der Staatsanwaltschaft XXXX geführte Verfahren verdeutlicht, dass sein Aufenthalt des BF insgesamt nicht friktionsfrei ist, was sich auch darin wiederspiegelt, dass er trotz erfolgter Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hier nicht erschienen ist und auch an der weiteren Verfahrensführung nicht mitgewirkt hat. Der Beschwerdeführer hat den ihm erlaubten visumfreien Aufenthalt zwar grundsätzlich nicht überschritten, die Aktenlage lässt jedoch erkennen, dass er sich im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufgehalten hat.
Insgesamt ist daher die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung nicht zu beanstanden und die Entscheidung dementsprechend rechtskonform. Da er sich derzeit nicht im Bundesgebiet aufhält, ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids spruchgemäß abzuändern gewesen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist eine Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde, oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).
Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig. Serbien gilt gemäß § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht. Unter Berücksichtigung der stabilen Sicherheits- und Versorgungslage liegen dort keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.
Daher ist auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.
3.4. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-BVG aberkannt wurde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde mit dem Teilerkenntnis vom 17.02.2025, G305 2307538-1/2Z, als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, weshalb es auch keinen Bedenken begegnet, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde, zumal diese auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufbaut.
Aus diesem Grund ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.
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