TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung A) beschlossen und B) zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
C)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (BF) hielt sich ab XXXX gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren, XXXX bzw. XXXX geborenen Schwestern im Bundesgebiet auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wurde rechtskräftig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Am XXXX beantragte der BF die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs 1 Z 2 AsylG. Dieser Antrag wurde ebenfalls rechtskräftig abgewiesen. Am XXXX beantragte er neuerlich internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde ebenfalls vollinhaltlich abgewiesen und gegen ihn neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen. Auch diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Mit dem Bescheid vom XXXX .2017 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo fest, erließ ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Entscheidung, gegen die kein Rechtsmittel erhoben wurde, lag im Wesentlichen zugrunde, dass er mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) und der Vergehen des unerlaubten Waffenbesitzes (§ 50 Abs 1 Z 2 WaffG), des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB) sowie der schweren Körperverletzung (§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB) als Jugendlicher zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war, wobei ein 14-monatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen worden war. Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX . Am XXXX wurde er in den XXXX abgeschoben, nachdem für ihn ein Ersatzreisedokument ausgestellt worden war. Der Bescheid vom XXXX wurde ihm am XXXX durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt, weil er dem BFA trotz Kenntnis vom Verfahren keine neue Adresse bekanntgegeben hatte und eine solche auch nicht einfach festgestellt werden konnte.
Der BF reiste in der Folge wieder in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Diesen begründete er zusammengefasst damit, dass er im Kosovo (unter anderem, weil er als Katholik eine Liebesbeziehung mit einer Muslima gehabt habe) von Privatpersonen verfolgt und von den korrupten Sicherheitsbehörden nicht entsprechend geschützt werde. Er habe den Kosovo aber auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen sowie, um bei seiner legal in Österreich lebenden Herkunftsfamilie zu sein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Letzteres wurde damit begründet, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung sei gemäß § 59 Abs 5 FPG nicht zu erlassen, weil gegen ihn eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung aufrecht sei. Er sei daher weiterhin zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Ihm drohe bei der Rückkehr in den Kosovo keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, sodass es ihm zumutbar sei, den Ausgang des Asylverfahrens dort abzuwarten.
In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid beantragte der BF unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. § 59 Abs 5 FPG sei nicht anzuwenden, weil die 2017 erlassene Rückkehrentscheidung vor mehr als fünf Jahren vollzogen und dadurch „konsumiert“ worden sei. Es liege „eigentlich“ kein Folgeantrag vor. Das Einreiseverbot sei aufgrund der seither verstrichenen Zeit neu zu prüfen. Es würden neue Tatsachen vorliegen: so werde der BF von seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und Geschwistern, mit denen er eng verbunden sei, finanziell unterstützt und stehe wirtschaftlich nicht auf eigenen Beinen. Er lebe mit seiner Herkunftsfamilie in einem gemeinsamen Haushalt und sei reifer und verantwortungsbewusster geworden. Von Straftaten im Kosovo sei nichts bekannt. Er habe auch noch Freunde und Bekannte in Österreich.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit den Anträgen vor, sie als unbegründet abzuweisen und ihr die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Feststellungen:
Der BF hat abgesehen von seinen in Österreich lebenden Eltern und seinen Schwestern, denen jeweils Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt wurden, keine privaten oder familiären Anknüpfungen an das Bundesgebiet. Er hat seit seiner Abschiebung Anfang XXXX in XXXX im Süden des Kosovo gelebt und sich bis zur nunmehrigen Einreise nicht mehr in Österreich aufgehalten. Er ist hier weder sozial noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Er ist gesund, ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Albanisch. Im Kosovo war er zeitweilig erwerbstätig und wurde auch von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen finanziell unterstützt. Nach der Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung vom XXXX ist er in Österreich nunmehr wieder strafgerichtlich unbescholten.
Im Norden des Kosovo bleibt die Sicherheitslage angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es dort auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken. In allen anderen Landesteilen des Kosovo ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil.
Die Effizienz bei der Fallbearbeitung im Justizwesen hat sich verbessert, aber es gibt immer noch einen beachtlichen Rückstau an offenen Fällen. Ein Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist zwar vorhanden, aber ineffizient. Bei Verletzung der Prozessrechte können sich Geschädigte an den Verfassungsgerichtshof wenden. Das Gesetz sieht faire und unparteiische Verfahren vor und trotz gravierender Mängel im Justizsystem wie etwa politischer Einmischung wird das Recht im Allgemeinen umgesetzt.
Insbesondere außerhalb größerer Städte sind nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten, die landläufig als „Blutrache“ bezeichnet werden und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (mündlich tradiertes Gewohnheitsrecht, das unter anderem Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen und tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt.
Die innere Sicherheit des Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei, den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Es gibt 464 Angehörige der Kosovo Polizei pro 100.000 Einwohner. Dies übertrifft den EU-Durchschnitt. Die „Kosovo Academy for Public Safety“ gewährleistet eine gute Ausbildung für Polizeibeamte und andere Angehörige des Sicherheitsapparats. Die Kapazität der Polizei zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist gut, jedoch unterliegt sie immer noch Korruption und politischem Druck.
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert; viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Es sind jedoch weitere Anstrengungen zur Durchsetzung nötig. Die Anwendung der menschenrechtlichen Gesetzgebung und Strategien wird oft durch unzureichende finanzielle Mittel oder Mangel an anderen Ressourcen unterminiert, zuständige Behörden sind abhängig von ausländischen Gebern und nicht ausreichend involviert.
Der Kosovo ist laut Verfassung ein säkularer Staat und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird in der Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Weiters verbietet die Verfassung jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion. Schätzungsweise etwa 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität und konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren, nach manchen Berichten auch auf Janjevo, Klina und Pristina.
Der BF wurde nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot mit dem Bescheid vom XXXX weder wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft noch fällt ihm eine Aufenthaltsehe oder eine Aufenthaltsadoption zur Last. Er wurde auch nicht mehr von einem Gericht rechtskräftig bestraft oder verurteilt und hat auch sonst kein Verhalten gesetzt, dass dazu führen würde, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder dem öffentlichen Interesse an nationaler Sicherheit, an der öffentlichen Ruhe und Ordnung, am wirtschaftlichen Wohl des Landes, an der Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer zuwiderlaufen würde.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Vorentscheidungen des BFA und des BVwG über die Anträge des BF liegen vor. Das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX ist ebenso aktenkundig wie der Bescheid des BFA vom XXXX und die Beurkundung der Hinterlegung.
Es gibt keine aktenkundigen Hinweise dafür, dass der BF seit seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet vor der nunmehrigen Asylantragstellung irgendwelche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit begangen hätte. Die strafgerichtliche Verurteilung vom XXXX scheint mittlerweile nicht mehr im Strafregister auf, sodass davon auszugehen ist, dass sie getilgt wurde, was ebenfalls für das Fehlen weiterer strafgerichtlicher Verurteilungen spricht.
Es sind keine Anhaltspunkte für private oder familiäre Bindungen des BF im Bundesgebiet, die über die Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern hinausgehen, aktenkundig, ebensowenig gesundheitliche Probleme. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen im Kosovo vor der neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet basieren auf seine konsistenten Angaben dazu bei der Erstbefragung und vor dem BFA.
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo beruhen auf den entsprechenden Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Die Beschwerde hält diesen Informationen nichts Konkretes entgegen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat wie z.B. dem Kosovo (§ 19 BFA-VG iVm § 1 Abs 1 Z 2 HStV) stammt (Z 1) oder wenn gegen ihn vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist (Z 6).
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Gegen den aus einem sicheren Herkunftsstaat stammenden BF war bereits vor der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden. Diese bleibt grundsätzlich so lange aufrecht wie das gleichzeitig erlassene Einreiseverbot (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 59 FPG Anm 2) und wurde auch nicht durch die Rückführung „konsumiert“ (zumal hier die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erst nach der Abschiebung des BF in den Kosovo erlassen wurde). Gemäß § 53 Abs 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbots mit Ablauf des Tages der Ausreise, also hier mit Ablauf des XXXX . Die gegen den BF mit Bescheid vom XXXX erlassene Rückkehrentscheidung, mit der ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verbunden war, ist demnach noch bis XXXX aufrecht.
Der BF hat am XXXX einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Ein Folgeantrag ist gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Gerade bei Folgeanträgen entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich gemäß § 59 Abs 6 FPG vorübergehend undurchführbar, bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wird.
Da gegen den BF bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bedarf es gemäß § 59 Abs 5 FPG unter anderem bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem AsylG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG hervorgekommen. Diese Bestimmung dient der Verfahrensökonomie und normiert, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dient und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Dies gilt nur dann nicht, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreiseverbots erfordern (siehe Erläuterungen zu BGBl I 2012/87, RV 1803 der Beilagen XXIV. GP). Mit dem Hinweis auf seine nunmehrige private und familiäre Situation hat der BF keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG geltend gemacht (siehe dazu zuletzt etwa VwGH 30.08.2022, Ra 2022/14/0214).
Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass das BFA einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag des BF vom XXXX die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, zumal neben der Voraussetzung des § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG auch die des § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG erfüllt ist. Es ist auch nicht korrekturbedürftig, dass die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterblieb, zumal das XXXX erlassene Einreiseverbot nach wie vor aufrecht ist und keine Tatsachen hervorgekommen sind, die die Neubemessung seiner Dauer erforderlich machen würden.
Der BF hat in der Beschwerde keine Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, vorgebracht. Er ist erwachsen und grundsätzlich selbsterhaltungsfähig und lebt (nach mehrjähriger Abwesenheit) erst seit kurzem wieder mit seiner Herkunftsfamilie in einem gemeinsamen Haushalt, sodass mit der Abschiebung in den Kosovo keine konkrete Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist.
Dem BF droht im Kosovo auch keine Gefahr einer Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK, zumal in Bezug auf die behauptete Verfolgung durch Privatpersonen dort ein ausreichend funktionierendes System polizeilicher Gefahrenabwehr sowie Möglichkeiten, gegen allfälliges Fehlverhalten einzelner Organwalter vorzugehen, bestehen und von einer grundsätzlich vorhandenen staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden auszugehen ist. Bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten ist insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Die festgestellten Unzulänglichkeiten bei Polizei und Justiz im Kosovo stehen dem nicht entgegen, weil ein vollständiger Schutz vor der Verfolgung durch Privatpersonen nirgends gewährleistet werden kann und von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht bereits dann gesprochen werden kann, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (siehe VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101). Im Kosovo ist die Todesstrafe verboten, sodass keine Verletzung der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK droht. Ebensowenig herrscht dort willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts, die das Leben oder die Unversehrtheit des BF bedrohen könnte.
Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt somit keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist somit rechtskonform.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
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