JudikaturBVwG

I412 2306878-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
03. Februar 2025

Spruch

I412 2306878-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch: Maria Solla, Asyl in Not, Sibeliusstraße 5/1/R01, 1100 Wien, gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 10.01.2025, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und dieser wird ersatzlos behoben

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.). sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren sprach die belangte Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt VII.

Zu Spruchpunkt VII. führte die belangte Behörde gestützt auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aus, für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Er bedürfe nicht den Schutz Österreichs. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei und sei. Es bestehe bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg, und sei es ihm somit zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.01.2025 in vollen Umfang Beschwerde erhoben. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner politischen Überzeugung (HDP) sowie seiner ethnischen Zugehörigkeit und Religion (kurdischer Alevit) als Künstler Verfolgung drohe.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2025 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6) oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Z 7).

Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt. Somit geht die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer aus dem sicheren Herkunftsstaat der Türkei komme. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei der Türkei handelt es sich mangels Mitgliedschaft in der EU nicht um einen sicheren Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 1 BFA-VG, wonach ausschließlich die EU-Mitgliedstaaten (gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 AsylG) als sichere Herkunftsstaaten gelten. Die Türkei ist auch nicht als weiterer sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 4 BFA-VG aufgezählt. Schließlich hat die Bundesregierung auch nicht mit der Herkunftsstaaten-Verordnung gemäß § 19 Abs. 5 BFA-VG die Türkei als sicheren Herkunftsstaat festgelegt. Die Türkei gilt demnach nicht als sicherer Herkunftsstaat, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt werden kann.

Anknüpfungspunkte, die für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus anderen, in § 18 BFA-VG genannten Gründen sprechen, sind nicht ersichtlich.

Mangels Vorliegens eines Sachverhaltes, der einen der Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG erfüllt, ist der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben.

Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben. Der gegenständlichen Beschwerde kommt damit die aufschiebende Wirkung zu.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.