W288 2278429-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025, Zl. XXXX , wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.04.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz – nach gesonderter amtswegiger Wiederaufnahme – bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Armenien gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1, 3, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben, wobei sich die Beschwerde explizit auch gegen die in Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet.
Am 09.05.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
In der Beschwerde wurden substantiierte Einwendungen gemacht. Insbesondere wurde vorgebracht, dass der BF homosexuell sei und sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Armenien entnehme, dass das armenische Gesetz die Diskriminierung sexueller Minderheiten nicht verbiete und LGBTQI+ Paare und ihr Familienleben nicht anerkennen. Die sexuelle Ausrichtung des BF wirke sich aufgrund der gesellschaftlichen Diskriminierung negativ auf alle Lebensbereiche aus. LGBTQI+ Personen seien Menschenrechtsgruppen zufolge Diskriminierung und Gewalt von der Gesellschaft sowie Misshandlungen durch die Polizei konfrontiert. Akzeptanz von Gewalt gegen sie sei in den Medien verstärkt worden. Homosexualität gelte innerhalb der Streitkräfte Armeniens als Persönlichkeitsstörung. Aufgrund dessen sei der BF einem realen Risiko der Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK iVm Art. 2 GRC und Art. 4 GRC garantierten Rechte ausgesetzt. Zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes brauche es daher eine mündliche Beschwerdeverhandlung.
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem damit, dass Armenien als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 BFA-VG gelte. Dies bedeute, dass in diesem Staat in der Regel eine staatliche Verfolgung nicht vorliege, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt werde. Es seien im gesamten Verfahren keine asylrelevanten Verfolgungsgründe in Bezug auf Armenien vorgebracht worden. Der BF habe versucht, durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über die Identität des BF oder seine Staatsangehörigkeit das BFA zu täuschen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt (vgl. zur Begründung des BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Aktenseite 664 f und 718 f, zur Beschwerde des BF Aktenseite 744).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen
§ 18 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 idgF lautet auszugsweise:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger
Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu
täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare
Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen
worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
[…]“
3.2. Zu Spruchteil A)
Das BFA hat spruchgemäß gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass Armenien als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 BFA-VG gelte. Dies bedeute, dass in diesem Staat in der Regel eine staatliche Verfolgung nicht vorliege, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt werde. Es seien im gesamten Verfahren keine asylrelevanten Verfolgungsgründe in Bezug auf Armenien vorgebracht worden. Der BF habe versucht, durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über die Identität des BF oder seine Staatsangehörigkeit das BFA zu täuschen.
Im vorliegenden Fall bedarf es zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ergänzender Ermittlungen im Zuge einer Beschwerdeverhandlung, ohne die nicht festgestellt werden kann, dass durch diese spruchgemäße Entscheidung keine Gefahr der Verletzung der EMRK vorliegen könnte.
Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des BF bei seiner Abschiebung nach Armenien in Hinblick auf eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bei Ausweisung aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist über die Beschwerde des (trennbaren) Spruchteiles VII des gegenständlichen Bescheides mit Erkenntnis abzusprechen (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; VwGH 19.10.2017, Ra 2017/18/0278, Rz 9).
Daher war die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ergeht gesondert.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
3.3. Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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