(1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 1 BBG · BBG · Bundesbehindertengesetz
§ 1 Ziel
…§ 1. (1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden. (2…
§ 13 ABSCHNITT IIa
…BERICHT DER BUNDESREGIERUNG ÜBER DIE LAGE DER MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN IN ÖSTERREICH § 13. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen einen Bericht…
§ 14
…ABSCHNITT III AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG Sozial-Service § 14. (1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen ist zur Bewältigung ihrer Lebensumstände Hilfe zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, ihre Schwierigkeiten…
§ 13c Bestellung und Besoldung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin
…§ 13c. (1) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Durch die Bestellung zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin wird die dienstrechtliche…
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