IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzender und den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 05.08.2026, OB: XXXX , bezüglich Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mittels eines am 16.04.2026 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antragsformulars beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung in ihrem Behindertenpass.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2026 wurde dieser Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen, nachdem ein im behördlichen Ermittlungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 03.07.2026 zum Ergebnis gelangt war, dass die Beschwerdeführerin (nach wie vor) einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH aufweise.
Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.08.2026 Beschwerde erhoben.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und im Bundesgebiet niedergelassen. Sie ist seit dem Jahr 2020 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. Sie stellte am 16.04.2026 einlangend einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in ihrem Behindertenpass.
Folgende körperliche, geistige oder sinnesbedingte Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, liegen bei ihr vor:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Das führende Leiden 1 wird durch negative wechselseitige Beeinflussung mit den Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, während die Leiden 4 und 5 zu keiner weiteren Erhöhung führen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Der verfahrenseinleitende Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass liegt im Behördenakt ein.
Die Staatsbürgerschaft sowie Niederlassung der Beschwerdeführerin sind durch eine Einsichtnahme in das zentrale Melderegister belegt.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß ihrer Funktionseinschränkungen sowie der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründen auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten und im Akt einliegenden Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) des amtlichen Sachverständigen Dr. XXXX aus dem Fachgebiet Orthopädie und Traumatologie vom 03.07.2026 (vidiert am 04.07.2026), welches auf Basis einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 30.06.2026 sowie sämtlicher aktenkundiger Befunde zum entsprechenden, unter Punkt II.1. dargestellten Ergebnis gelangte.
Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift fehlt es letztlich an einem substantiierten Vorbringen, aufgrund welcher Beeinträchtigungen bzw. welcher damit verbundener Beschwerden ein höherer Gesamtgrad der Behinderung als 50 vH erreicht werden soll bzw. inwieweit die gutachterlichen Ausführungen im gegebenen Zusammenhang unrichtig wären.
Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass das führende Leiden der Beschwerdeführerin unter Positionsnummer 02.05.21 lediglich mit einem Behinderungsgrad von 40 vH eingeschätzt worden sei, diese Position in der Einschätzungsverordnung jedoch „mit 50 – 60% ausgewiesen“ sei und daher die entsprechende Einschätzung mit 40 vH nicht nachvollziehbar sei, so ist bereits diese Aussage schlicht objektiv unrichtig. Tatsächlich ist für die Positionsnummer 02.05.21 – Kniegelenksfunktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig (Streckung/Beugung 0-10-90°) – in der Anlage 1 zur Einschätzungsverordnung ein fester Satz von 40% vorgesehen (vgl. S. 11 der Anlage 1 zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010) und wurde das Leiden seitens des Sachverständigen im vorliegenden Gutachten auch in Einklang mit den legistischen Vorgaben mit 40 vH eingeschätzt.
Wenn in der Beschwerde im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass weitere Leiden der Beschwerdeführerin wie Schwerhörigkeit, Inkontinenz oder Schwankschwindel im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien, ist hervorzuheben, dass der Sachverständige in der Anamnese ausdrücklich darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin berichte, dass seit dem letzten Gutachten Hörprobleme und Inkontinenz bestehen würden (S. 1) und wird auch der Schwindel im klinischen Status/Fachstatus explizit erwähnt (S. 2).
In Bezug auf die Schwerhörigkeit – wie es auch im Sachverständigengutachten dezidiert festgehalten wurde (S. 4) – als auch in Bezug auf die Inkontinenz wurden keinerlei Befunde vorgelegt und auch aus den sonstigen im Verfahren vorliegenden medizinischen Unterlagen ergeben sich keine objektivierbaren Hinweise auf eine diese Leiden betreffende einschätzungsrelevante Funktionsbeeinträchtigung. Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise einzubringen. Daraus folgt zwar keine Beweislast der antragstellenden Person für den von ihr begehrten Grad der Behinderung; die Bestimmung verpflichtet die antragstellende Person jedoch, die für die begehrte Einschätzung maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die ihr zugänglichen und zur Beurteilung geeigneten medizinischen Unterlagen nachvollziehbar darzulegen. Der Sachverständige konnte hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Schwerhörigkeit und Inkontinenz keine einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkungen feststellen. Die Beschwerdeführerin ist dieser Beurteilung auch nicht durch Vorlage eines aktuellen fachärztlichen Befundes oder eines sonstigen medizinischen Nachweises entgegengetreten, aus dem sich das Bestehen bzw. das Ausmaß der behaupteten Funktionsbeeinträchtigungen ergeben würde, da auch dem Beschwerdeschriftsatz keine weiteren Unterlagen beigefügt waren. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpft sich somit hinsichtlich dieser Leiden in einer nicht durch objektive medizinische Beweismittel untermauerten Behauptung. Eine solche bloße Behauptung vermag die schlüssige und nachvollziehbare sachverständige Beurteilung nicht zu entkräften. Es war daher nicht festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin eine über die im Sachverständigengutachten berücksichtigten Leiden hinausgehende einschätzungsrelevante Funktionsbeeinträchtigung aufgrund einer Schwerhörigkeit oder Inkontinenz vorliegt. Mangels festgestellter entsprechender Funktionsbeeinträchtigungen waren diese Leiden bei der Einschätzung des Grades der Behinderung nicht zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des im Sachverständigengutachten unter der Rubrik klinischer Status/Fachstatus ausdrücklich erwähnten Schwindels der Beschwerdeführerin (S. 2) ist indessen zu betonen, dass sich aus den gutachterlichen Ausführungen unmissverständlich ableiten lässt, dass der Sachverständige diesen als Ausfluss des bereits unter der Pos.Nr. 02.01.02 mit 30 vH eingeschätzten Wirbelsäulenleidens der Beschwerdeführerin einstuft („HWS Beweglichkeit konzentrisch eingeschränkt, Schwindel bei Reklination,…“) und ergeben sich weder aus der Befundlage noch aus dem Beschwerdevorbringen substantielle Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung. Gemäß § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung ist bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. Dass die Beschwerdeführerin an derart schweren Gleichgewichtsstörungen leiden würde, dass diese mit einem höheren Grad der Behinderung als mit 30 vH zu veranschlagen und etwa unter die – nach Anlage 1 zur Einschätzungsverordnung mit einem Rahmensatz von 50 bis 70% zu berücksichtigende – Pos.Nr. 12.03.02 (Schwere Gleichgewichtsstörungen) zu subsumieren wären, wurde weder behauptet, noch ließe sich dies aus der Befundlage auch nur andeutungsweise ableiten. So erfordert bereits eine Einschätzung unter der Pos.Nr. 12.03.02 mit 50 vH erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeiten bereits beim Gehen und Stehen im Hellen und anderen alltäglichen Belastungen bzw. Morbus Menieren mehrmals monatlich schwere Anfälle. Eine Einschätzung mit 70 vH hat lediglich bei Erforderlichkeit einer Gehhilfe zu erfolgen (vgl. S. 79 der Anlage 1 zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010). Den (insoweit unbestrittenen) gutachterlichen Ausführungen ist indessen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine objektivierbare feinmotorische Schwäche erkennen lasse und im Rahmen der Begutachtung sogar Zehenspitzen und Fersengang ohne Absinktendenz zu demonstrieren vermochte.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten letztlich in einer Gesamtschau in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, weswegen sich der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten nicht geändert habe. Im Vergleich zum Vorgutachten zeige sich die Situation im Bereich der Kniegelenke verschlechtert, während die Symptomatik im Bereich der Hüften durch die prothetische Versorgung verbessert werden habe können. Zusätzlich bestehe nun ein Diabetes mellitus II sowie ein Z.n. Hirnblutung, welche jedoch erfreulicher Weise keine bleibenden Schäden zur Folge gehabt habe.
Sofern in der Beschwerde abschließend noch moniert wird, dass die Beschwerdeführerin das Gutachten nicht zum Parteiengehör erhalten habe und somit auch keine Stellungnahme abgeben habe können, ist darauf hinzuweisen, dass eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs schon durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann (vgl. VwGH 23.04.2026, Ra 2025/10/0127, mwN).
Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten somit weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von ihr zudem weder substantiiert bestritten, noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH 20.10.2008, 2005/07/0108).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen, die daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die gutachterlichen Ausführungen sind - wie beweiswürdigend dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin (nach wie vor) ein Gesamtgrad der Behinderung von fünfzig (50) von Hundert (v.H.) festzustellen ist und folglich die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass nicht vorliegen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, wurden die der Entscheidung zu Grunde gelegten gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde auch in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ebenfalls nicht gestellt.
Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bewertung einzelner Leiden durch Sachverständigenbeweis oder der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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